ALG II Haushaltsgemeinschaft oder Bedarfsgemeinschaft

  • Guten Abend,

    ich bin neu hier und hoffe ihr könnt mir weiter helfen.

    Ich bin berufstätig und verdiene fast 2000 netto.

    Ich wohne mit meiner Schwester in einer Wohnung zusammen.

    Sie kassiert seit 2 Jahren Hartz 4.

    Bis jetzt gab es so keine Probleme und ich habe immer meine Lohnabrechnung mitgeschickt.

    Jetzt aber vor ein paar Wochen hat meine Schwester einen weiterbewilligungsantrag ausgefüllt, alle Unterlagen eingereicht plus meine Lohnabrechnung. Nun ist aber jemand anders für meine Schwester zuständig und dieser schreibt jetzt das eventuell die Zahlung eingestellt werden weil ich zu viel verdiene. Dann soll ich weiter Lohnabrechnung von ein paar Monate einreichen. Dann wollen die wissen ob ich Sparbücher, Lebensversicherungen etc. habe. Wobei ich nicht Hartz 4 beziehe sondern meine Schwester. Wir haben das immer so handgehabt das wir alles geteilt haben. Miete, Strom, essen etc. Unterstützen tue ich sie auch nicht. Wohne ich in einer bedarfsgemeinschaft oder haushaltsgemeinschaft, weil im Internet verstehe ich nicht ganz den Unterschied. Und dürfen die von mir so was verlangen ?

    Obwohl es vorher solch Probleme nicht gab.

    Ich überlege ob wenn es weiterhin zu Problemen kommt das ich ausziehe. Ich hoffe ihr könnt mir helfen.

  • Hallo,

    es besteht die Regelvermutung, daß Du Deiner Schwester finanziell hilfst. Dieser Regelvermutung kannst Du widersprechen, wobei die alleine Aussage, man wirtschafte nicht zusammen, nicht ausreichend ist.

    Gruß!

  • Hallo,

    grundsätzlich ist die Beweisführung in solchen Fällen für das Jobcenter eher schwierig.
    Folgende Voraussetzungen müssen in der Regel überhaupt vorliegen:

    1. Zusammenleben in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten

    Haushaltsgemeinschaft meint ein nicht nur vorübergehendes Zusammenwohnen und ein gemeinsames Wirtschaften aus einem Topf. DAs geht auch über die gemeinsame Nutzung von z.B. Bad, Küche, Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch das gemeinsame Einkaufen ist erstmal kein Grund für die Annahme, da das gewöhnlich auch in z.B. studentischen Wohngemeinschaften gemacht wird. Die Feststellungslast liegt im übrigen beim Jobcenter. Dieses muss beweisen können, dass die genannten Bedingungen erfüllt sind.
    Nach deiner Schilderung kann man hier die Prüfung schon einstellen, da die Bedingungen nicht gegeben scheinen.
    Typischerweise würden Kontoauszüge angefordert, um etwaige Geldflüsse nachzuweisen. Auch der Besuch vom Außendienst wäre nicht unüblich.

    2. Leistungsfähigkeit des Verwandten
    Hierfür haben die meisten Jobcenter einen Berechnungsbogen. Sprich anhand deines Gehaltes wird kalkuliert, ob denn Gelder übrig wären, die du deiner Schwester zukommen lassen könntest. Die Details der Berechnung spare ich mal aus, falls Interesse besteht kann ich die gerne darlegen. Darüber hinaus gibt es noch Faktoren wie bestehendes Vermögen. Hierfür müsstest du die Freibeträge für Vermögen deutlich überschreiten.

    Aber wie gesagt: Die Feststellungslast trifft das Jobcenter. Da die Leistungen bisher auch so bewilligt wurden, wird eine belastende Entscheidung in jedem Fall anfechtbar sein.

    Selbst wenn rechnerisch ermittelt würde, dass du Gelder übrig hättest, um damit deiner Schwester unter die Arme zu greifen, begründet das alleine nicht die gesetzliche Unterhaltsvermutung.
    Solange du plausibel darlegen kannst, dass keine Gelder fließen und das z.B. mit Kontoauszügen auch belegbar ist, dann kann das Jobcenter die Leistungen nicht einschränken oder gar aufheben.

    Grüße

    Nachtrag: Ihr lebt in einer Haushaltsgemeinschaft und nicht in einer Bedarfsgemeinschaft. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 1 SGB II i.V.m § 7 Abs. 3 SGB II.

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