Nebenkosten Guthaben ALG II - Anhörung zu Überzahlung und Fragen

  • Hallo,

    Ich wohne seit 2016 in dieser Wohnung.

    Dass ich die nebenkostenabrechnung abgeben muss war mir einfach nicht bewusst. Vielmehr habe ich mich immer sehr angestrengt zu sparen damit was über bleibt. Was mir auch gelungen ist.

    Ich dachte es ist nur auf Aufforderung einzureichen udn bei den weiterbewilligungsanträgen wurde das nie verlangt.

    Ausser dieses Jahr. Habe es auch sofort mit geschickt.

    Danach kam ein Schreiben sie wollen die Abrechnungen für 2016 und 2017 auch haben. Also habe ich die auch eingereicht.

    Jetzt das Schreiben wegen Überzahlung.

    Verständlich und ich sehe es auch ein dass ich das Geld zurück zahlen muss.

    Wie komme ich denn jetzt von dem Vorwurf der Fahrlässigkeit los?

    Es war mir wirklich nicht bewusst und ich bin auch absolut bereit das zu viel gezahlte Geld zurück zu zahlen in Raten.

    Wie schreibe ich das am besten in den Anhörungsbogen?

  • Hallo,

    Wie schreibe ich das am besten in den Anhörungsbogen?

    Gar nicht. Du kannst auch mit den schönsten Worten nicht abstreiten, daß Du die Abrechnungen nie abgegeben hast, obwohl Du aus jedem einzelnen Bescheid wissen mußtest, daß die Kosten der Unterkunft bei dem ALG II berücksichtig wurden und also die Nebenkostenabrechnungen eine entsprechende Rolle spielen.

    Im übrigen ist hier - außer der ggf. Rückzahlung - auch eher nicht mit Sanktionen zu rechnen sein.

    Gruß!

  • Ok. Danke für die rasche Antwort. Also eindach zustimmen und gut ist?

    Wieso ist mit keinen Sanktionen zu rechnen?

    Und wieviel behalten sie ein?

    Ich habe derzeit ein Darlehen laufen bei dem 40 Euro einbehalten werden.

    Im Schreiben steht 10 bzw 30 Prozent von jedem in der Bedarfsgemeinschaft.

    Das sind meine zwei Kinder und ich.

    Heißt das sie können im schlimmsten Fall 30 Prozent von jedem einbehalten plus die 40 Euro die schon laufen? Das Darlehen geht nicht lange waren 200 Euro und dürften jetzt noch 80 sein.

    Oder erst wenn das getilgt ist?

    Habe etwas Angst wenn 30 Prozent abgezogen werden wie das hinhauen soll.

  • Hallo,

    im Normalfall kommt ein Rückzahlungsbescheid, bei dem Du dann eine Ratenzahlung vereinbaren kannst.

    Sollte das direkt vom Regelsatz abgezogen werden, gilt das erst ab Bezahlung des Darlehens und dann auch nur auf Deinen eigenen Regelsatz bezogen.

    Gruß!

  • Hallo,

    ich vermute dass die Sachbearbeiterin prüft, ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden kann. Sie unterstellt damit, dass du in böser Absicht die Abrechnungen nicht eingereicht hast.

    Sanktionen sind in dem Fall das falsche Rechtsmittel. Für das aussprechen einer Sanktion fehlt die Rechtsgrundlage. Das korrekte Rechtsmittel ist ein Ordnungswidrigkeitsverfahren.

    Das Problem hierbei ist, wie gut das örtliche Jobcenter über die Mitwirkungspflichten aufgeklärt hat. Die Jobcenter hier im Umkreis sind da mittlerweile sehr umfangreich geworden, so dass die bloße Behauptung nichts davon gewusst zu haben in der Regel nicht greift. Die Information muss aber regelmäßig ergehen und umfangreich sein, sonst wird es vor dem Sozialgericht vermutlich einkassiert (je nach Richter halt). Das ist per Ferndiagnose aber schwer festzustellen.

    Die Rückforderung wird unvermeidlich sein. Wie aber die Rückforderung vom Jobcenter "eingetrieben" wird, steht auf einem ganz anderen Papier. Deinen Schilderungen nach glaube ich, dass in deinem Fall bereits aufgerechnet wird. Eine Aufrechnung nimmt das Jobcenter regelmäßig vor, um bestehende Forderungen mit den Regelleistungen zu verrechnen. Dabei wird 10% des Regelsatzes aufgerechnet also 38,20 € bei Partnern und 42,40 € bei Alleinstehenden. Theoretisch sind Aufrechnungen bis zu 30% des maßgebenden Regelsatzes möglich.

    Dies passiert immer über einen separaten Bescheid, in dem das Jobcenter die Aufrechnung dir gegenüber erklärt.


    Wenn du berechtigte Sorgen hast deine Existenz bei weiteren Aufrechnungen nicht mehr gewährleisten zu können dann gibt es folgendes zu beachten:

    Bei der Anhörung zur Aufrechnung (die in der Regel erfolgen muss) schildern, dass du deine Existenz bedrohst siehst. Wenn kein Einkommen vorhanden ist, und tatsächlich nur vom blanken Hartz 4 - Satz gelebt wird, genügt das als Begründung.
    Sollte dennoch ein Bescheid erlassen werden, dann ist zu prüfen, wie das Jobcenter die Aufrechnung begründet. Tut es das nicht, oder mangelhaft, ist der Bescheid rechtswidrig. Es sollte dann auf jeden Fall Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden, mit der Begründung, dass das Geld eben nicht zum Leben reicht.

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