Unsere 18-jährige Tochter ist wegen der Ausbildung 700 km von zu Hause weg. Dazu muss ich sagen, sie hat vom Jugendamt ein Schreiben, dass es besser wäre, wenn sie nicht mehr zu hause wohnt. Nun war sie beim jobcenter um finanzielle Unterstützung zu bekommen. Da hat man ihr gesagt, dass sie evtl. was bekommen würde. Wir beziehen aber kein Alg II. Wir gehen arbeiten. Haben aber 30.000 euro schulden. Wenn sie jetzt sowas wie Unterstützung vom Amt bekommt, müssen wir das dann zurückzahlen?
U25 trotz Ausbildung Aufstockung?
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Privat -
2. August 2019 um 19:31 -
Erledigt
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Hallo,
für mich ist gerade nicht ganz klar: die Tochter lebt also nicht mehr bei euch, sondern führt ihr eigenes Leben am Ausbildungsort (700 km weit entfernt)? Mich verwirrt gerade der Zusammenhang zwischen "ist von zu Hause weg" und "Jugendamt sagt das es besser wäre, sie wohnt nicht mehr zu hause". Im ersten Teil liest es sich so, als wäre sie ja ohnehin nicht mehr zu Hause.
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Da habe ich mich vielleicht etwas blöd ausgedrückt. Muss mal ein wenig weiter ausholen. Als sie noch bei uns wohnte, gab es nur Ärger. Wir hatten auch das Jugendamt zur Hilfe. Aber die konnten uns auch nicht mehr weiterhelfen. 2016 wurde dann bei ihr eine mittelschwere Depression festgestellt. Da möchte ich aber nicht genauer drauf eingehen ... wieso weshalb und warum. Ihr sind viele Dinge hier in unserer Gegend zugestoßen. Deshalb wollte sie wieder dahin, wo sie geboren wurde. Das heißt von Brandenburg nach Bayern. Mit 18 Jahre hat sie nun die Schule beendet und einen Ausbildungsplatz in Bayern bekommen. Die Ausbildung hat sie nun gestern bekommen. Wohnen tut sie da erst seit Mitte Juli. Nun hat sie einen Antrag auf Unterstützung beantragt. Nur solange bis ihr erster Lohn drauf ist. Als Überbrückung sozusagen.
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Damit würde sie ihre eigene Bedarfsgemeinschaft bilden. Wenn sie dann Leistungen bekommt, auch darlehensweise, seit ihr grundsätzlich davon unberührt.
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Hallo,
es besteht dennoch eine Unterhaltspflicht der Eltern, welche vorrangig gegenüber Sozialleistungen ist. Von daher ist damit zu rechnen, daß die Tochter aufgefordert wird, den Unterhaltsanspruch zu prüfen. Auch müßte sie ggf. BAB oder Schüler-BaföG beantragen, bei dem dann auch das Einkommen der Eltern überprüft wird.
Eine Verschuldung der Eltern hat keine Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht.
Gruß!
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BAB ist ein guter Hinweis. Aber Unterhaltspflicht Ü18 doch nur, wenn die Kinder im Haushalt der Eltern leben, in der Schule sind und unverheiratet, oder hat sich da was geändert? (1603 BGB)
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BAB ist ein guter Hinweis. Aber Unterhaltspflicht Ü18 doch nur, wenn die Kinder im Haushalt der Eltern leben, in der Schule sind und unverheiratet, oder hat sich da was geändert? (1603 BGB)
Es handelt sich um ein leibliches Kind in Ausbildung direkt nach Schulabschluss.
Das ist kein Fall bei dem sich irgend etwas geändert haben muss. In dem Fall war "schon immer" Unterhalt zu gewähren, falls die Eltern nach Unterhaltsrecht leistungsfähig waren.
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Danke Corinna Wieder was gelernt
Da hier noch die Angst vor Erstattungen im Raum stand: Es gibt schon Szenarien, wo ihr für die gezahlten Leistungen aufkommen müsst. Besteht beispielsweise eine Unterhaltsverpflichtung, wie Corinna sie geschildert hat - was noch von Faktoren abhängt wie z.B. der eigenen Leistungsfähigkeit, Einkommen des Kindes - und ihr zahlt nicht, und das Jobcenter muss einspringen, dann geht dieser Anspruch eures Kindes gegenüber euch auf das Jobcenter über (§ 33 SGB II). Die Leistungen wären dann in der Unterhaltshöhe zu erstatten. -
Hallo,
Einkommen des Kindes - und ihr zahlt nicht, und das Jobcenter muss einspringen, dann geht dieser Anspruch eures Kindes gegenüber euch auf das Jobcenter über (§ 33 SGB II).
eher nicht. Mal abgesehen davon, daß bei nicht im elterlichen Haushalt lebenden Azubis kein Anspruch auf ALG II besteht (mit einigen wenigen und eher unwahrscheinlichen Ausnahmen mal abgesehen), dürfte hier eher die Vorausleistung des BAB in Betracht kommen. Das aber läuft unweigerlich auf eine entsprechende Unterhaltsklage hinaus - selbst wenn die Tochter diese nicht will. Das dürfte dann zu einer ganz erheblichen Verschuldung führen und könnte ggf. auch strafrechtlich von Bedeutung sein, was dann mit einer Geldstrafe oder Haft bis zu 3 Jahren führen kann.
Das Jobcenter spielt hier nur dann eine Rolle, wenn sich die Bearbeitung des Antrages auf BAB aus nicht vom Antragsteller verschuldeten Umständen verzögert. Hier würde dann das Jobcenter auf Antrag ALG II zahlen, sich das Geld aber dann von der Arbeitsagentur bzw. BAB zurück holen.
Gruß!
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