Kindesunterhalt Mehrbedarf - Betreuungskosten und weitere Fragen

  • Hallo, der barunterhaltspflichtige Elternteil zahlt dem Betreuungselternteil neben dem regulären Unterhalt einen Unterhalts-Mehrbedarf für das gemeinsame Kind und weißt dies auch so bei der Überweisung aus, somit sind es zwei getrennt voneinander ausgewiesene Buchungen.

    Der Regelunterhalt wird angerechnet, doch wie verhält sich das mit dem Mehrbedarf?

    Darf das Jobcenter diesen als Einkommen anrechnen? Im übrigen zählt das Kind nicht zur Bedarfsgemeinschaft, da es sein Einkommen aus seinem Regelunterhalt finanzieren kann, dennoch wird dieser den anderen Parteien (Mutter und Bruder) teilweise als Einkommen angerechnet.

    Ziemlich wirr das Ganze. Versuche es mit eurer Hilfe für eine Bekannte aufzuschlüsseln.

  • 1. Wenn das Kind ohnehin mit dem normalen Unterhalt seinen Bedarf decken könnte, würde sich die Frage um den Unterhalts-Mehrbedarf gar nicht stellen. Das habt ihr erkannt?

    Ansonsten ist die Antwort aber: Mehrbedarfsunterhalt ist eine Frage des Familienrechts, also Zivilrecht. Was dort "Mehrbedarf" heißt, ist nicht automatisch im Sozialrecht anrechnungsfrei. Falls der Mehr- oder Sonderbedarf in Kategorien fällt, die vom sogenannten Regelbedarf, den Mehrbedarfen nach Sozialrecht, den Kosten der Unerkunft oder den Leistungen für Bildung und Teilhabe abgedeckt sind, kann es passieren, dass der Anspruch auf Sozialleistungen insoweit wegfällt.

    Es gibt auch Fälle, bei denen die Eltern den Sonder- und Mehrbedarf zweckentfremden für Allgemeines. Beispiel: Papi zahlt Ballettunterricht für 200 Euro im Monat an Mehrbedarf (Unterhalt). Mutti in der BG verwendet einen Teil des Geldes für den allgemeinen Lebensunterhalt der BG. Resultat: die Zahlung von Papi ist insoweit anzurechnen und es gibt weniger Geld vom Amt.

    2. Üblicherweise wird nicht der Kindesunterhalt auf den Bedarf des Elternteils in der BG angerechnet sondern das Kindergeld.

    Denn Kindergeld wird steht kraft Gesetzes eigentlich den Eltern und nicht dem Kind zu. Dementsprechend fällt das Kindergeld zurück an das jeweilige Elternteil sobald das Kind es nicht mehr zum Lebensunterhalt braucht.

  • Hallo Schorsch,

    vielen Dank für deine Antwort.

    Dein Beispiel mit dem Ballett...

    es ist doch nachweisbar, was das kostet.

    Der Mehrbedarf in meinem beschriebenen Fall bezieht sich auf die kieferorthopädische Behandlung. Der Vater stimmte dieser erst zu, wollte sich dann aber wohl nicht an den Kosten beteiligen. Die Mutter ging dann in Klage. Somit hat sie einen Beschluss vom Gericht, welchen den Vater zur Zahlung des Mehrbedarfes verpflichtet.

    Wie ist das damit?

  • Kieferorthopädie fällt üblicherweise nicht unter das, was angerechnet wird.

    Falls wir hier aber von den gesetzlichen Krankenkassen reden sollten: Bei Kindern wird Kieferorthopädie üblicherweise von der Kasse gezahlt. Es gibt zwar einen Eigenanteil der Eltern. Aber der Eigenanteil der Eltern wird - wenn die Behandlung erfolgreich ist - zurückerstattet. Falls *das* Geld dann nicht an den Vater zurückgeht, *dann* sind wir wieder beim oben geschilderten Problem.

  • Den Eigenanteil zahlt die Mutter seit Jahren.

    Es geht um die Kosten, die nicht von der Kasse übernommen werden.

    Die Mutter bat den Vater wohl, sich an den Kosten (es waren kleinere Brackets) zu beteiligen. Er stimmte schriftlich zu, zahlte dann aber nichts als alles fertig war sozusagen und die Rechnung kam.

    Sie bat ihn noch mehrmals, doch er lehnte es nun ab. Sie ging zu Gericht und bekam recht, da er einst zustimmte.

    Die kleineren zu nehmen und nicht die Kassenbrackets hatte lt. ihrer Erzählungen mehrere Gründe. Der Junge hat kleine Zähne (ist sechs). Da würden die großen Brackets den Zahn zu sehr schädigen.

    Die Funktion wäre wohl auch eingeschränkt gewesen mit den Kassenbrackets.

    Die Mutter bereichert sich damit definitiv nicht. Ich gab ihr den Begriff "Zweckgebundene Mittel" mit an die Hand.

  • Derartige Zahlungen sind wie gesagt vom Grund her anrechungsfrei.

    Falls das Geld aber über die Konten der Mutter fließt, liegt es an ihr, den Zweck und die Verwendung zu belegen bzw. nachzuweisen. Meiner Erfahrung nach ist es in solchen Fällen einfacher, vorab die Situation mit dem Jobcenter zu klären. In den meisten Fällen gibt es dann gar kein Problem und alles wird stressfrei insoweit. In den übrigen Fällen hat man die Probleme zumindest frühzeitig und zu dem Zeitpunkt, den man sich ausgesucht hat und löst sie dann.

  • Betreuungskosten Kind bei Umschulung Gute Kita-Gesetz

    Hallo,

    wie verhält es sich zukünftig mit den 130 Euro Betreuungskosten für ein Kind, welche das JC einer in Umschulung befindlichen Mutter zahlt?

    Das Gute-Kita-Gesetz sieht eine kostenlose Unterbringung vor.

    Vielen Dank für die Antworten.

  • Ich habe das hier entdeckt:

    Kinderbetreuungskosten sind alle Kosten, die in kausaler Beziehung zur Kinderbetreuung stehen.

    Es kommt nicht darauf an, ob die Betreuung in einer Betreuungseinrichtung, z. B. einem Hort oder

    Kindergarten, stattfindet oder von einer Tagesmutter, einem Verwandten oder Nachbarn

    wahrgenommen wird. Das Gesetz verlangt weder, dass Kinderbetreuungskosten erforderlich sind

    noch der Höhe nach auch notwendig sind. ............

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