BSG erhöht Anforderungen an Rechtsfolgenbelehrung für zweite und dritte Sperrzeiten
Alles anzeigenZweite und dritte Sperrzeiten mit sechs- und zwölfwöchiger Dauer nur bei konkreten
Rechtsfolgenbelehrungen und Bescheiden über vorausgegangene Sperrzeiten
Lehnt ein Arbeitsloser wiederholt Beschäftigungsangebote ab oder verweigert die Teilnahme an
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (versicherungswidriges Verhalten),
kann deshalb eine zweite und dritte Sperrzeit mit einer Dauer von sechs und zwölf Wochen nur
eintreten, wenn dem Arbeitslosen zuvor konkrete Rechtsfolgenbelehrungen erteilt worden sind
und zudem bereits ein Bescheid über eine vorausgegangene Sperrzeit ergangen ist, so das BSG.
In den beiden Fallgestaltungen hatte die Arbeitsverwaltung erst deutlich nach dem mehrfachen
möglichen versicherungswidrigen Verhalten zeitgleich mehrere Bescheide über Sperrzeiten mit
unterschiedlicher Dauer erlassen. Gegenüber der bisherigen generellen Praxis der Bundesagentur
für Arbeit hat das BSG damit erhöhte Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung für solche
Sperrzeiten formuliert, die über eine Dauer von drei Wochen hinausgehen. ....
(QuelleTacheles-Sozialhilfe.de)