Urteil BSG B 14 AS 49/18 R - Arbeitslosengeld II nach Ausbildungsabbruch
Umstritten ist ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II wegen sozialwidrigen Verhaltens
Alles anzeigenUmstritten ist ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II wegen sozialwidrigen Verhaltens.
Der Kläger nahm seit Oktober 2014 an einer außerbetrieblichen Berufsausbildung teil. Nach wiederholtem
unentschuldigten Fehlen wurde ihm vom Träger fristlos gekündigt. Das beklagte Jobcenter bewilligte ihm
anschließend Alg II, minderte dies jedoch wegen einer Pflichtverletzung und hörte den Kläger zur
Geltendmachung eines Ersatzanspruchs an. Zunächst stellte der Beklagte fest, der Kläger habe durch
unentschuldigtes Fehlen das Ende des Ausbildungsverhältnisses grob fahrlässig herbeigeführt und sei
um Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet (<Grundlagen->Bescheid vom 5.1.2016,
Widerspruchsbescheid vom 7.4.2016)..............
(QuelleTacheles-Sozialhilfe.de)