ALG II - Betriebskosten Guthaben und Fragen

  • Hallo,ich beziehe ALG II und habe meine Betriebskostenabrechnung für 2018 beim Jobcenter abgegeben.Ich habe 36 Euro Guthaben und habe sie unaufgefordert eingereicht.Ich bin davon ausgegangen das dies keine ERHEBLICHE Änderung meiner Verhältnisse ist und sie darum nicht SOFORT abgeben,nun wirft mir das Jobcenter "grobe Fahrlässigkeit" und

    "Schädigung" vor.In dem Schreiben zur Anhörung ist von 30% Kürzung (Aufrechnung) die Rede.Dabei ist die Überzahlung doch onehin bereits im Jahr 2018 passiert eine unverzügliche Mitteilung war nicht möglich...

    Frage: Sind 30% (ich nehme mal an für 3 Monate oder wie?!) bei 36 Euro nicht rechtlich unverhältnismäßig? Und was ist mit dem Wort "erheblich" in SGB I § 60 (1) 1. ???

  • Hallo,

    Sind 30% (ich nehme mal an für 3 Monate oder wie?!) bei 36 Euro nicht rechtlich unverhältnismäßig?

    eine Sanktionsandrohung bezieht sich nicht auf die Höhe einer evtl. Rückforderungssumme, sondern auf den vorgeworfenen Tatbestand. Theoretisch kann also der Betrag, um den es geht, auch wesentlich niedriger sein. Hier geht es auch nicht um den Betrag selbst, sondern offensichtlich um die Tatsache einer fehlenden Mitwirkung: Du hättest die Betriebskostenabrechnung von selbst unaufgefordert sofort nach Erhalt dem Amt vorlegen müssen.

    Gruß!

  • Das ganze ist zwar einerseits vermutlich rechtlich wahr. Andererseits ist es aber auch harmlos.

    Bei 36 Euro Schulden kann man auch nur 36 Euro maximal aufrechnen. Das bedeutet wiederum. dass es völlig egal ist, ob nun maximal 10 % oder 30 % des monatlichen Regelbedarfs aufrechnet werden dürften.

    10 % sind bei Erwachsenen aktuell üblicherweise mindestens ca. 38 Euro, 30 % um die 120 Euro.

    36 Euro sind weniger als selbst die 10 %.

    Vor dem Hintergrund lohnt die Diskussion schlicht nicht.

  • Hallo!

    Bitte zur Kenntnis nehmen und beachten, erneut Zitat Corinna :

    eine Sanktionsandrohung bezieht sich nicht auf die Höhe einer evtl. Rückforderungssumme, sondern auf den vorgeworfenen Tatbestand. Theoretisch kann also der Betrag, um den es geht, auch wesentlich niedriger sein. Hier geht es auch nicht um den Betrag selbst, sondern offensichtlich um die Tatsache einer fehlenden Mitwirkung: Du hättest die Betriebskostenabrechnung von selbst unaufgefordert sofort nach Erhalt dem Amt vorlegen müssen.

    Gruß

  • Ich bin von den Begriffen Erstattung,Aufrechnung und Minderung irgendwie verwirrt.

    In dem Schreiben steht das ich den vom JC überzahlten Betrag zu erstatten habe,soweit klar

    und alles normal.

    Am Ende des Briefes unter "3.Einziehung" steht dann aber der Satz:

    "Die Höhe der Aufrechnung würde 30 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs betragen,

    da es sich um Ansprüche auf Erstattung handelt,die sich aus einer vorwerfbaren Handlung

    ergeben (§ 43 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II)"

    30% von meinem Regelsatz sind nicht 36 Euro!!!

    Ich verstehe das Schreiben so das ich 36 Euro zu erstatten habe und dann noch zusätzlich

    einmal 30% ( also 127,20 Euro )!

    Vorrausgesetzt ich verstehe es richtig, geht meine Frage dahin ob ich bei meiner Antwort z.b. was

    von mangelnder Verhältnissmäßigkeit oder anderes geltend machen kann.

    Soweit ich weiß ist in der BRD jede Behörde an das Rechtsprinzip der Verhältnissmäßigkeit gebunden.

    Wenn jemand dieses verletzt sieht kann er vor Gericht versuchen(!) dieses einzuklagen.

    Und bei einem Widerspruch wäre das als Begründung eben relevant.

  • Hallo!

    § 43 SGB II - Aufrechnung

    (1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit

    1. Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches,
    2. Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a,
    3. Erstattungsansprüchen nach § 34b oder
    4. Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.

    (2) 1Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. 2Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.

    (3) 1Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. 2Ist die Minderung des Auszahlungsanspruchs geringer, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.

    (4) 1Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. 2Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. 3Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.

    Es scheint also das zutreffend, was Corinna hier schon schrieb:

    Hier geht es auch nicht um den Betrag selbst, sondern offensichtlich um die Tatsache einer fehlenden Mitwirkung: Du hättest die Betriebskostenabrechnung von selbst unaufgefordert sofort nach Erhalt dem Amt vorlegen müssen.

    Denn du bist verpflichtet:

    (1) 1Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

    1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
    2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
    3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

    2Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

    (2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

    Unterlässt du das, hat das die nun bekannten Folgen.

    Gruß

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