Keine neuen Brillengläser vom Sozialamt bei einer Verschlechterung der Sehstärke ab 0,5 Dioptrien oder mehr - BSG Urteil
ZitatAlles anzeigen1. Aufwendungen für die Reparatur einer Brille sind nicht aus dem Regelbedarf, sondern als einmaliger Bedarf
zuschussweise im Wege einer gebundenen Entscheidung ("werden gesondert erbracht") nach
§ 42 Nr 2 iVm § 31 Abs 1 Nr 3 SGB XII zu zahlen.
2. Um die Reparatur einer Brille handelt sich beim hier zur Beurteilung stehenden Austausch der Gläser allerdingsnicht, sondern um eine Neuanschaffung, die aus dem Regelsatz zu bestreiten ist.
3. In Fällen, in denen - auch - die ärztliche Verordnung neuer Brillengläser geboten ist, ist typisierend davon
auszugehen, dass die Versorgung mit neuen Brillengläsern wesentlich ursächlich wegen der geänderten Sehstärke
erforderlich ist, dh die Kosten für die neuen Brillengläser - wie im Fall einer unbeschädigten Brille - aus dem
Regelbedarf, ggf durch Inanspruchnahme eines Darlehens (§ 37 Abs 1 SGB XII; vgl dazu auch Senatsurteil
v. 18.07.2019 im Verfahren B 8 SO 4/18 R) zu decken sind.
(Quelle Tacheles-Sozialhilfe.de)