Hallo liebe Mitglieder,
ich mache momentan eine berufsvorbereitende Maßnahme in einem Berufsbildungswerk und werde ab März 2020 eine Reha – Ausbildung dort beginnen. Es handelt sich hierbei um meine erste Berufsausbildung.
Ich habe schon einen Brief erhalten, aus dem hervorgeht, dass ich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß
§ 112 SGB III i.V. mit § 49 SGB IX und § 64 SGB IX bekomme.
Habe ich demnach Anspruch auf einen Mehrbedarf von 35% bereits während der Maßnahme, oder erst mit Beginn der Ausbildung?
Ein GdB liegt nicht vor.
Vielen Dank im Voraus.
Paschmann87
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