Kein grundsätzlich höherer Unterkunftsbedarf des umgangsberechtigten Elternteils
Alles anzeigenIm Regelungsbereich des SGB II (Hartz IV) wird immer wieder darum gestritten, ob Eltern, die ihre
Kinder zeitweise bei sich wohnen haben, deswegen einen Anspruch auf eine größere Wohnung
haben. In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall bewohnte ein Leistungsberechtigter allein
eine 70 qm großen Wohnung. Nach einer Kostensenkungsaufforderung bewilligte das beklagte Jobcenter
dem Hartz IV Empfänger nur noch die Mietobergrenze für eine 50 qm große Wohnung. Hiergegen
wehrte sich der Leistungsberechtigte mit der Begründung, dass er an jedem zweiten Wochenende
seine 4 Jahre alte Tochter bei sich wohnen habe, die in seiner Wohnung über einen eigenen
Wohnbereich verfügen müsse, damit sie sich bei ihm nicht lediglich als Besuch fühle.
Mit seinem Anliegen bliebt der Hartz IV Empfänger in allen Instanzen erfolglos. Denn bei der Ermittlung
des konkreten Unterkunftsbedarfes sind trotz des durch Art. 6 Abs. 1, 2 GG geschützten Umgangsrechts
von Eltern und Kindern nicht grundsätzlich höhere Unterkunftskosten oder Flächenbedarfe des
umgangsberechtigten Elternteils anzuerkennen.
(Quelle Tacheles-Sozialhilfe.de)