Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls
- Urteil Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vom 30.10.2019 Az. 6 C 10.18
Alles anzeigenDie Absolventin eines Zweitstudiums, die keine Berufsausbildungsförderung und deshalb auch keine anderen
Sozialleistungen erhält, ist von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags wegen eines besonderen Härtefalls zu
befreien, wenn ihr nach Abzug der Wohnkosten ein Einkommen zur Verfügung steht, das in seiner Höhe mit
demjenigen Einkommen der Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB XII vergleichbar ist, und kein
verwertbares Vermögen vorhanden ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. ..........
(Quelle Tacheles-Sozialhilfe.de)