ALG II bei einem Ausländer und Fragen zum Anspruch

  • Hallo meine Frau reiste am 9.10.19 mit einem Zuzugsvisa mit Arbeitserlaubnis ein gültig bis6.01.20 ein. Der Hauptantrag beim Jobcenter wurde am 12.10 gestellt.Am 15.10.19 erfolgte die Wohnsitzanmeldung beim Bürgeramt.Am 14.11.19 erhielt meine Frau von der Ausländerbehörde einen Aufenhaltstitel bis zum 13.11.2022. Jetzt will das Jobcenter nicht vom Tag der Antragsstellung also 12.10,19 zahlen sondern erst ab dem 14.11.19. Obwohl im Gesetz steht das der Tag der Antragstellung zählt oder gilt das nicht für Ausländer??? Kann mir jemand helfen und mir sagen was Recht ist.

    Ich bedanke mich schon jetzt.

  • Hallo Bass386 ,vielen Dank für Deine Antwort, ich habe aber gelesen das der Tag der Anmeldung im Bürgeramt zählt oder hab ich da was falsch verstanden.Wenn Du es genau weisst brauche ich mich nicht weiter rumärgern. Bitte noch einmal eine kurze Nachricht und wenn Du hast ein Link aus Interesse nicht das ich dir nicht glaube.Danke LG

  • Hallo!

    Klartext und bitte Fragen präzise beantworten!

    ich habe aber gelesen das der Tag der Anmeldung im Bürgeramt zählt

    Was habt ihr angemeldet?

    In welcher Form habt ihr ALG II angemeldet, per E-Mail, per Fax, formlos?

    Wann wurde schriftlich der ALG II Antrag mit allen Unterlagen einschließlich Aufenthalttitel eingereicht?

    Am 15.10.19 erfolgte die Wohnsitzanmeldung beim Bürgeramt

    Wenn nur die Wonsitzanmeldung erfolgte und kein ALG II Antrag schriftlich mit

    allen erforderlichen Unterlagen einschließlich Aufenthaltstitel eingereicht wurde,

    gibt es auch ab diesem Tag kein ALG II, sondern erst ab 14.11.19 mit Einreichen

    des Aufenthaltstitel. Genau der ist Voraussetzung für die Antragstellung.

    Beim ersten Besuch in Ihrem Jobcenter besprechen wir Ihre persönliche Lage. Zum Abschluss des Gesprächs erhalten Sie dann die Anträge und Unterlagen.

    Bitte bringen Sie folgende Dokumente mit:

    • Personalausweis oder alternatives Ausweisdokument (Reisepass mit Meldebescheinigung, ausländischer Pass mit aktuellem Aufenthaltstitel oder amtliches Ersatzdokument mit Foto)

    Also, was genau ist wie abgelaufen?

    Allgemein erneut die Erinnerung an Folgendes, denn hier in dem Thema wird offensichtlich, wie wichtig das ist:

    Das Erstellen des ersten Hilfe-Themas nach Registrierung - Allgemeiner Hinweis an unsere neuen Benutzer

  • Hallo Grace vielen Dank für Deine Hilfe.Wir haben dam 12.10 das erstemal im Jobcenter vorgesprochen am 18.10 Anträge abgegeben mit der Anmeldebescheinigung vom 15.10. Am 24.10.dann nochmals was ich nachreichen musste.Am 14.10 dann Ausländeramt und die 3 jährige Aufenthaltserlaubnis bekommen.Diese sofort zum Jobcenter gemailt weil das so abgesprochen war.Ab Eingang der Aufenhaltserlaubnis erfolgt nun die Bewilligung von Harz 4.Das ist wohl so richtig im SG2 ist das alles sehr verwirrend geschrieben und für den Laien fast unverständlich.

    Aber es ist schon nachvollziehbar das Sie den Titel brauchen.Ich habe nirgends etwas gefunden was der Gesetzgeber als Stichtag benennt.

    Also muss ich das so hinnehmen was mir auch die Mitarbeiter vom JC bestätigt haben.

    Vielen herzlichen Dank für das Interesse und die Hilfe. LG

  • Hallo!

    Gerne erneut, scheint nicht anzukommen:

    Ich habe nirgends etwas gefunden was der Gesetzgeber als Stichtag benennt.

    Voraussetzung für die Annahme des ALG II Antrags, schreibt die Bundesagentur für Arbeit:

    Bitte bringen Sie folgende Dokumente mit:

    • Personalausweis oder alternatives Ausweisdokument (Reisepass mit Meldebescheinigung, ausländischer Pass mit aktuellem Aufenthaltstitel oder amtliches Ersatzdokument mit Foto)

    Für die Annahme/Bearbeitung des Antrags wird der Aufenthaltstitel bei Ausländern benötigt.

    Fehlt er, keine Antragsbearbeitung! ALG II erst ab dem TAG, wo er vorliegt.

    Die Passpflicht ist von der Pflicht, einen Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1) oder bei der Einreise ein Visum (VO (EG) Nr. 539/2001) zu besitzen, zu unterscheiden. Der Pass ersetzt den notwendigen Aufenthaltstitel nicht. Pass und Aufenthaltstitel sind unabhängige Dokumente, auch wenn der Aufenthaltstitel überwiegend in den Pass eingeklebt wird (Erteilung als separate Karte mit Lichtbild möglich: vgl. Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Art. 2 Nr. 15 SGK. Wird der Pass ungültig (etwa durch Zeitablauf), so berührt dies nicht die Gültigkeit des Aufenthaltstitels (ebenso Westphal/Stoppa, a.a.O., S. 124).

    Pass und Aufenthaltstitel unanhängige Dokumente und der Pass reicht für den Antrag

    nicht.

    Also muss ich das so hinnehmen was mir auch die Mitarbeiter vom JC bestätigt haben.

    Der Sachbearbeiter ist im Recht, da gibt es nichts "hinzunehmen". Es ist Gesetz!

    Hoffe, dass es jetzt klar geworden ist.

    Gruß

  • Hallo Grace, vielen Dank nochmals auch für den § 3 nun ist alles klar im SGB2 habe ich das aber nicht gesehen. Egal es ist alles rechtens .

    Danke nochmals , ich wünsche Dir alles gute verbunden mit LG

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!