Anrechnung von Heizkostenrückzahlung bei Bezugbeginn?

  • Hallo Leute,

    Ich bin Student, habe bis September 2019 BAföG bekommen, bin nun gezwungen, krankheitsbedingt ein Urlaubssemester zu machen und soll nun ab Oktober 2019 (rückwirkend) ALG 2 bekommen.

    Ich wohne mit meinem Mitbewohner in einer 2-er-WG. Da wir beide extrem sparsam sind (was mein alter Mitbewohner nicht war) und Aufgrund der Zwischenabrechnung vor Beginn der Heizperiode, haben wir diesen Monat eine Heizkostenrückzahlung von 274,40€ bekommen. Es war aufgrund unser extremer Sparsamkeit schon abzusehen, jedoch hatten wir erst mal den alten Abschlag von 46€ beibehalten, um uns nachher auf eine Rückzahlung freuen zu können anstatt nachzahlen zu müssen. Wir haben effektiv vom Februar (Gasvertragsbeginn, ich wechsel jedes Jahr) bis Oktober 460€ gezahlt (10*46€) und nun nur für 185,60€ geheizt (Differenz: 274,40€).

    Vielleicht war dieser freiwillig und bewusst relativ hohe Abschlag aber ein Fehler:

    Nun will das Jobcenter die - hauptsächlich vor Leistungsbezug freiwillig zu viel bezahlten - 274,40€ voll anrechnen bzw. die Leistungen für den Folgemonat Dezember kürzen, da laut Auskunft des (freundlichen) Mitarbeiters einzig das Rechnungsdatum (der Rückerstattung) entscheidend sei und das in den Zeitraum mit Leistungsbezug gefallen sei und ich hätte da halt Pech gehabt und hätte andersrum bei einer vom Gasanbieter geforderten Nachzahlung dann Glück gehabt, da das Jobcenter diese auch übernommen hätte.

    Ich fühle mich nicht fair behandelt, das wäre ja so, als hätte ich nem Kumpel (in diesem Falle dem Gasunternehmen) von Februar monatlich 27,44€ geliehen, im November zahlt er (zahlen sie) es mir zurück und dann behält es das Jobcenter.

    Kennt jemand in diesem Fall die Rechtslage?

    Nach diesem Beitrag dürften die das nicht, wenn ich das richtig verstehe, wobei das nicht in Schleswig-Holstein ist.

    Aus diesem Beitrag werde ich nicht ganz schlau.

    Zusatzinfo:

    Der Gasvertrag läuft noch bis Januar. Da erwarten wir aufgrund des Winters eine Nachzahlung, die jedoch vermutlich weit geringer ausfallen wird als die 274,40€. Die würde das Jobcenter dann deren Aussage nach übernehmen.

    Vielleicht kennt sich hier ja jemand damit aus.

    Vielen Dank im voraus!

  • Die Links wurden leider nicht gesendet. Ich versuche es noch einmal:

    Scheint als hätte ich eine gute Chance recht zu bekommen,wenn ich klage. Oder hat da jemand noch neuere Infos/Urteile als von 2015?

    Andernfalls könnte man ja theoretisch 11 Monate arbeiten/studieren etc.,dabei minimale bis gar keine Abschläge zahlen und dann im Monat der Jahresendabrechnung ALG 2 beantragen und würde seine gesamten Heizkosten Geschenkt bekommen ohne dass man Bedarf hatte. Komische Regelung...

    Link entfernt

  • Hallo!

    Hier erneut @bass386 und bitte beachten!

    Hallo,

    ja die Anrechnung des Guthabens ist legitim.

    Dazu Folgendes:

    (3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

    Nun will das Jobcenter die - hauptsächlich vor Leistungsbezug freiwillig zu viel bezahlten - 274,40€ voll anrechnen bzw. die Leistungen für den Folgemonat Dezember kürzen, da laut Auskunft des (freundlichen) Mitarbeiters einzig das Rechnungsdatum (der Rückerstattung) entscheidend sei und das in den Zeitraum mit Leistungsbezug gefallen sei

    Korrekte Aussage des Sachbearbeiters, Guthaben wird voll angerechnet.

    Gruß

  • Vielen Dank euch beiden!

    Und danke für den entsprechenden Paragraphen. Ich habe auch gelesen,dass das Gesetz da nicht unterscheidet.

    Aber gerichtlich scheint das anders zu sein bzw das Gericht sagt,in dem Fall,wo der größte Anteil der Abschläge gar nicht vom Jobcenter bezahlt wurde, ist das daraus entstandene Guthaben auch Nicht dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen.

    xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

    Entfernt! LSG Urteil berührt diesen Sachverhalt

    im Thema nicht, falsch und irritierend für andere

    Benutzer.

  • Hallo!

    Gerne erneut, weil es anscheinend nicht ankommt. Während des Leistungsbezugs von ALG II

    wird jedes Guthaben, was die Hilfsbedürftigkeit mindert, angerechnet.

    § 22 SGB II - Kosten der Unterkunft

    Entscheidend ist hier der Zeitpunkt des Zufluß, im ALG II Leistungsbezug.

    Nebenbei bemerkt, wird hier ein LSG-Urteil zitiert, was mit dem Sacherhalt in diesem

    Thema absolut nichts zu tun hat.

    Damit ist das Thema ausreichend beantwortet.

    Gruß

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