ALG II Neuantrag - Termine trotz Arbeitsunfähigkeit

  • Hallo,

    mir wurde in der Probezeit gekündigt wegen Krankheit zum kommenden Mittwoch dem 18.12.

    Zum Zeitpunkt der Kündigung bin ich 4 Wochen krankgeschrieben, d.h. also kein Krankengeld für mich.

    Meine Krankschreibung geht noch bis zum 31.12.


    Könnt ihr mir sagen, ob ich während dieser Zeit trotzdem bereits Termine wahrnehmen muss? Also ob ich trotz Krankheit einbestellt werden darf?

    Ich bin nämlich eigentlich ab 23. nicht mehr in der Stadt sondern bei meiner Familie und wollte vermutlich bis 28. dort bleiben.

    Jetzt habe ich Angst, dass das nicht mehr möglich ist, weil ich am 23. oder sonstwann einen Termin reinkriegen könnte.

    Liebe Grüße

    Bo

  • Hallo!

    Willkommen im Forum!

    Könnt ihr mir sagen, ob ich während dieser Zeit trotzdem bereits Termine wahrnehmen muss? Also ob ich trotz Krankheit einbestellt werden darf?

    Das Bundessozialgericht hatte schon in einem Urteil festestellt, dass

    Arbeitsunfähigkeit nicht unbedingt einen Termin beim Jobcenter

    ausschließt:

    Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit begründet noch keinen Nachweis eines gesundheitlichen Unvermögens, zu einem Meldetermin zu erscheinen

    Ich bin nämlich eigentlich ab 23. nicht mehr in der Stadt sondern bei meiner Familie und wollte vermutlich bis 28. dort bleiben.

    Bitte Ortsabwesenheit beim Jobcenter beantragen!

    (4a) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. 2Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. 3Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

    1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
    2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, oder
    3. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
    4Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. 5Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.

    Dazu auch folgende Information: Merkblatt Arbeitslosengeld II

    Gruß

  • Hallo Grace,

    danke für deine Antwort.

    Wenn ich am 18. so einen Antrag einreiche, kann ich denn dann tatsächlich damit rechnen, bis zum 23. eine Antwort zu erhalten?

    Bzw. stelle ich mir vor, dass so ein Antrag gar nicht so schnell bearbeitet wird...

  • Hallo!

    Wenn ich am 18. so einen Antrag einreiche, kann ich denn dann tatsächlich damit rechnen, bis zum 23. eine Antwort zu erhalten?

    Warum am 18.12. einreichen? Wenn du deinen Termin hast,

    spreche mit deinem Sachbearbeiter, oder nimm Kontakt zum

    Jobcenter auf. Wird sich ja wohl regeln lassen!

    Gruß

  • Nein, definitiv kein Anspruch auf ALG1.

    Entschuldige, ich dachte ab dem 1. Tag meiner Arbeitslosigkeit muss ich mich persönlich beim Jobcenter melden und der ist ja erst am 18.

    Habe ich das falsch verstanden?


    Okay, hab jetzt nochmal angerufen beim JC, danke für den Hinweis. Allerdings gäbe es gerade keinen Ansprechpartner für mich und weil das JC gerade wegen Umbau zu hat, kann ich den Ortsabwesenheitsantrag erst am Mittwoch während der Sonderöffnungszeiten abgeben.

    Liebe Grüße

    Bo

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