Hallo!
Ich habe heute meinen Erstantrag für ALG-II eingereicht (hatte aber bereits Anfang Dezember 2019 einen formlosen Erstantrag gestellt) und habe zwei Folgetermine für die Antragsbearbeitung bzw. Antragsabgabe für mich und meine Frau erhalten.
Da diese aber noch ein wenig hin sind und es finanziell äusserst knapp wird, wollte ich mal fragen, ob man jetzt schon einen Vorschuss-Antrag stellen kann oder erst NACH den Terminen für die Antragsabgabe.
Danke!
ALG II Antrag - Vorschuss vom Jobcenter erhalten
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sl8741 -
3. Januar 2020 um 13:59 -
Erledigt
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Hallo,
der Antrag auf den Vorschuss wird abgelehnt werden, da selbst mit Antragsabgabe nicht feststeht, ob du tatsächlich hilfebedürftig bist.
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Hallo!
Willkommen im Forum! Die Bearbeitungszeit, vorausgesetzt alle Dokumente wurden vollständig
eingereicht, kann je nach Jobcenter bis zu drei Monate betragen.
Der Vorschuss muss vom Leistungsberechtigten beantragt werden. Das Jobcenter zahlt ihn nicht von
selbst.
Falls die Bedürftigkeitsprüfung ergibt, dass ein ALG II Leistungsanspruch an sich besteht.
Gruß
Ok, danke!
Das heisst aber nicht, dass ich abwarten muss, bis das Jobcenter bis zu drei Monaten geprüft hat, OB ich hilfsbedürftig bin, sondern ich kann schon nach Antragsabgabe einen Vorschuß beantragen? Ich meine, wenn ich wirklich pleite bin, würde ja die Vorschußmöglichkeit keinen Sinn ergeben, wenn ich darauf erst 3 Monate warten müsste. Oder wie kann ich das verstehen?Hallo,
der Antrag auf den Vorschuss wird abgelehnt werden, da selbst mit Antragsabgabe nicht feststeht, ob du tatsächlich hilfebedürftig bist.
Hallo!
Danke. Verstehe ich nicht ganz...
Also, gemäß:"Vorschuss bei einem Neuantrag auf Grundsicherungsleistungen
Bei einem Neuantrag muss zunächst überprüft werden, ob Anspruch auf Hartz IV Leistungen besteht. Kann der Antragsteller jedoch nachweisen, dass er völlig mittellos und sein Lebensunterhalt/ Existenzminimum nicht gesichert ist und erfüllt die sonstigen Voraussetzungen des Arbeitslosengeldes II (Erwerbsfähigkeit, Altersbeschränkung), kann das Jobcenter hier den Antrag auf Vorschuss nicht ablehnen."
Dann lege ich doch bei Antragsstellung meine Vermögensverhältnisse dar (Kontoauszüge etc.) und wenn aus diesen schon dann klar ersichtlich ist, dass ich über keine Geldreserven bzw. Einkommen verfüge, wäre es doch eigentlich offensichtlich, dass ich hilfsbedürftig bin und könnte doch dann gleich im Termin einen Vorschußantrag stellen, oder nicht?
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Hallo!
Es wäre gut gewesen Geschriebenes gründlich zu lesen, also gerne erneut:
(1)Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. 2 Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
Somit hätte @bass386 recht:
der Antrag auf den Vorschuss wird abgelehnt werden, da selbst mit Antragsabgabe nicht feststeht, ob du tatsächlich hilfebedürftig bist.
Direkt bei Antragsabgabe wird Vorschuss-Antrag abgelehnt, weil zunächst geprüft wird,
ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht. Du kannst allenfalls auf deine Lage hinweisen
und der Sachbearbeiter entscheidet nach Ermessen, vielleicht.???
Gruß
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Hallo!
Es wäre gut gewesen Geschriebenes gründlich zu lesen, also gerne erneut:
Somit hätte @bass386 recht:
Direkt bei Antragsabgabe wird Vorschuss-Antrag abgelehnt, weil zunächst geprüft wird,
ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht. Du kannst allenfalls auf deine Lage hinweisen
und der Sachbearbeiter entscheidet nach Ermessen, vielleicht.???
Gruß
Ja, danke, genau das meinte ich ja. Bei Antragsabgabe Hilfsbedürftigkeit darlegen und Vorschuß beantragen. Werde ich ja nächste Woche sehen.
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Einschlägig ist hier nicht § 42 Abs. 1 SGB I, sondern als lex specialis § 42 Abs. 2 SGB II
Auf Antrag der leistungsberechtigten Person können durch Bewilligungsbescheid festgesetzte, zum nächsten Zahlungszeitpunkt fällige Leistungsansprüche vorzeitig erbracht werden. Die Höhe der vorzeitigen Leistung ist auf 100 Euro begrenzt. Der Auszahlungsanspruch im Folgemonat verringert sich entsprechend. Soweit eine Verringerung des Auszahlungsanspruchs im Folgemonat nicht möglich ist, verringert sich der Auszahlungsanspruch für den zweiten auf die Bewilligung der vorzeitigen Leistung folgenden Monat. Die vorzeitige Leistung ist ausgeschlossen,
Alternativ bliebe allenfalls ein Antrag auf vorläufige Entscheidung gem. § 41a Abs. 1 SGB II, wobei allerdings auch hier ein Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach bestehen muss.
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