ALG II Weiterbewilligungsantrag - Ladung zum Gespräch erhalten und Fragen

  • Hallo, ich hoffe ich bin hier richtig. Ich komme gleich mal auf den Punkt. Am 31.1.2020 läuft meine Bewilligung ab. Weiterbewilligungsantrag ist von mir am 21.12.2019 gestellt wurden aber bisher noch nicht genehmigt worden. Eben erhielt ich Post vom Jobcenter mit der Aufforderung am 13 Januar mit ausgedruckten Bewerbungsunterlagen und ausgedruckten Lebenslauf zum Besprechung meiner aktuellen beruflichen Situation zu kommen . Mal angenommen ich gehe nicht zu diesem Termin kann dies irgendwie negativ für meinen weiterbewilligungsantrag sein?Das der z.b. Deshalb nicht genehmigt wird? Wie gesagt am 31 läuft die Bewilligung aus und bis jetzt habe ich noch keine Nachricht über weiterbewilligung erhalten . Muss ich zu diesem Termin unbedingt hin da sonst der weiterbewilligungsantrag abgelehnt wird?

  • Hallo!

    Willkommen im Forum!

    Weiterbewilligungsantrag ist von mir am 21.12.2019 gestellt wurden aber bisher noch nicht genehmigt worden.

    Und? Es waren Feiertage, die Bearbeiungszeit kann bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen,

    je nach Jobcenter auch länger. Die Bewilligung läuft erst am 31.01.2020 ab, deshalb bist du im

    laufenden ALG II Leistungsbezug und hast Pflichten.

    Eben erhielt ich Post vom Jobcenter mit der Aufforderung am 13 Januar mit ausgedruckten Bewerbungsunterlagen und ausgedruckten Lebenslauf zum Besprechung meiner aktuellen beruflichen Situation zu kommen .

    Da hier Angaben zur Rechtsgrundlage fehlen, sieht es nach einem Meldetermin aus.

    Sollte dem so sein, ist dem nachzukommen, da laufender ALG II Leistungsbezug.

    Mal angenommen ich gehe nicht zu diesem Termin kann dies irgendwie negativ für meinen weiterbewilligungsantrag sein?

    Riskierst du eine Sanktion wegen Pflichtverletzung. Bitte gründlich lesen:

    Merkblatt Arbeitslosengeld II

    Auch nach neuster Rechtsprechung sind Sanktionen bis 30 % bei Pflichtverletzungen möglich.

    Fachliche Weisungen §§ 31, 31a, 31b SGB II - Stand 03.12.2019 - Bundesagentur für Arbeit

    Fachliche Weisungen § 32 SGB II - Meldeversäumnisse Stand 03.12.2019 - Bundesagentur für Arbeit

    Zur allgemeinen Information!

    Gruß

  • ... Post vom Jobcenter mit der Aufforderung am 13 Januar mit ausgedruckten Bewerbungsunterlagen und ausgedruckten Lebenslauf zum Besprechung meiner aktuellen beruflichen Situation zu kommen .

    Das ist korrekt und rechtlich nicht zu beanstanden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist in der Meldeaufforderung auch die Rechtsgrundlage genannt: § 59 SGB II iVm § 309 SGB III. Bei einer Meldeaufforderung handelt es sich mitnichten um eine "Ladung zum Termin".

    Mal angenommen ich gehe nicht zu diesem Termin kann dies irgendwie negativ für meinen weiterbewilligungsantrag sein?

    Mal angenommen, du kommst dieser Meldeaufforderung nicht ohne einen wichtigen Grund nicht nach, dann liegt unstreitig ein Meldeversäumnis gem. § 32 SGB II vor und du riskierst eine Sanktion.

    Das gilt uneingeschränkt solange du Leistungen nach SGB II begehrst unabhängig davon, ob über deinen Weiterbebewilligungsantrag bereits entschieden wurde oder nicht.

  • Hallo!

    Ergänzung und Erklärung, da Rechtsgrundlage der Einladung unbekannt:

    Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.

    (1)Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht).Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

    (2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

    1. Berufsberatung,
    2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
    3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
    4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
    5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch

    erfolgen.

    Der Themenersteller mag sich bitte zur Rechtsgrundlage des Schreibens äußern.

    Gruß

  • Als allererstes einmal sorry das ich mich jetzt erst melde. Haben Besuch und war nicht wirklich am Handy zu Gange . Danke für alle Antworten. Mit §<--- kenne ich mich nicht wirklich aus doch im schreiben steht folgendes.

    "dies ist eine Einladung nach §59 zweites Buch Sozialgesetzbuch (SHB II) in Verbindung mit § 309 Abs. 1 drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)"

    Was ich halt überhaupt nicht verstehe und wirklich wissen möchte ist ob dieses Schreiben mit der beantragten Weiterbewilligung zu tun hat und ob ein erscheinen / nicht erscheinen mir negativ/ positiv für die Bearbeitung meines WBA ausgelegt wird oder ob dieser Termin nicht das geringste mit meinem gestellten Weiterbewilligungsantrag zu tun hat! und das Feiertage waren weiß ich und ebenfalls weiß ich das Bearbeitungen bis zu 6 Wochen dauern können. Hatte den Antrag nur rechtzeitig am 21.12 gestellt und dieses hier erwähnt da ich halt verunsichert bin ob die Ladung etwas mit dem von mir gestellten WBA zu tun hat

  • Hallo!

    Es scheint etwas nicht anzukommen, also gerne erneut ..

    "dies ist eine Einladung nach §59 zweites Buch Sozialgesetzbuch (SHB II) in Verbindung mit § 309 Abs. 1 drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)"

    Das ist eine Aufforderung = gleich Meldetermin = Pflichten eines Leistungsberechtigten

    im laufenden ALG II Leistungsbezug. Denn der Bewilligungszeit läuft erst ...

    Am 31.1.2020 läuft meine Bewilligung ab.

    Also erneut, dem Termin ist Folge zu leisten, sonst Sanktion und das ohne jeden Zweifel.

    Gerne erneut alle Informationen und bitte lesen:

    ALG II Weiterbewilligungsantrag - Ladung zum Gespräch erhalten und Fragen

    Gruß

  • Wenn du uns nicht glaubst, dann vielleicht Katja Stachnow-Meyerhoff, Richterin am LSG Hamburg und Guido Becker, Richter am SG Neuruppin:

    "Nach § 309 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 59 SGB II hat sich der Hilfebedürftige während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld II erhebt, beim Träger der Leistungen nach dem SGB II persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ihn dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Der Hilfebedürftige hat sich bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle zu melden." (Stachnow-Meyerhoff/G. Becker in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 59, Rn. 17)

    "Ein Meldeversäumnis liegt vor, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einer wirksamen Aufforderung des Leistungsträgers nicht nachgekommen ist, wenn er also am vorgesehenen Tag nicht bei der in der Meldung bezeichneten Stelle persönlich erschienen ist bzw. den Untersuchungstermin nicht wahrgenommen hat." (Sonnhoff/Weber in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 32, Rn. 30)

    Anmerkung: Andreas Sonnhoff ist ebenfalls Richter am LSG Hamburg, Dr. Anja Weber ist Richterin am SG Berlin

    Mit anderen Worten: Du kannst dich der Meldeaufforderung nicht entziehen!

  • Hallo , ich wollte nochmal Rückmeldung geben. Ich habe eben den Bescheid zur weiterbewilligung erhalten. Klappte alles viel schneller und unkomplizierter als erwartet. Ebenfalls möchte ich meinen dank an alle die mir hier halfen ausprechen. Zu dem meldetermin am 13.1 werde ich selbstverständlich erscheinen und ich entschuldige mich aufrichtig für meine leicht dusselige Art. Manchmal brauche ich leider echt etwas länger um etwas richtig zu verstehen. Vielen dank nochmal an alle für ihre geduld mit mir und die tatkräftige Hilfe. Einen schönen tag wünsche ich und vielen vielen dank 😊

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