ALG II - Ablehnung vom Jobcenter - fehlender Unterhatstitel und Fragen

  • Hallo zusammen

    Ich habe folgendes Problem. Das Jobcenter verweigert mir die Unterstützung.

    Laut Amt

    Wir möchten den Unterhaltstitel von ihrem Mann für sein Sohn. Das Problem ist das es kein gibt. So lange ich den nicht rein gebe bekomme ich kein Geld. Mein Mann ist Alleinverdiener und ich habe nur Kindergeld. Der Vater von meinen Kindern zahlt kein Unterhalt. Meine große Tochter lebt in einer Wohngemeinschaft, ein Kind lebt bei ihn und zwei bei mir. Die große Tochter ist nicht seine. Mein Mann und ich haben keine gemeinsame Kinder. Was kann ich tun. Bin seit 12/19 nicht versichert und muss regelmäßig zum Arzt durch mein Bandscheibenvorfall. Ich brauche dringend Hilfe.

    Liebe Grüße

  • Hallo,

    zum besseren Verständis:

    Du bist verheiratet und mit diesem Partner noch zusammen? Für die Kinder, welche nicht seine sind, gibt es keinen Unterhaltstitel?

    Wieviel verdient dein Mann brutto/netto und wie hoch sind die Kosten der Unterkunft (Miete, Nebenkosten ohne Strom und Heizkosten)?

  • Hallo

    Ich habe im Sommer 2019 geheiratet.

    Mein Mann hat ein Sohn auf früherer Beziehung. Und um den geht es. Das Jobcenter möchte ein Titel nur mein Mann hat kein.

    Mein Mann verdient unterschiedlich 1600-1800€ . Unsere Kosten für Wohnung liegen bei 507 € mit Strom 65€. Sein Sohn ist alles 14tage bei uns Fr-So. Haben vorher auch schon zusammen gewohnt.

  • Wenn dein Mann keinen Unterhaltstitel hat, dann gebt eine schriftliche Erklärung ab, dass es keinen Unterhaltstitel gibt. Dokumente die es nicht gibt, kann man nicht einreichen. Auch können Unterhaltstitel vom Jugendamt ausgestellt werden. Lasst auch vom Jugendamt bestätigen, dass kein Unterhaltstitel erwirkt wurde. Reicht dies als Beweis zu eurer Erklärung mit ein.

    Zum Jugendamt wirst du so oder so müssen, um Unterhaltsvorschuss für deine Kinder zu beantragen, da dein Ex Freund keinen Unterhalt zahlt. Früher oder später würde dich das Jobcenter dazu auffordern.

  • Es geht nicht um meine Kinder sondern um den Sohn von meinem Mann. Er zahlt an seine Ex jeden Monat 200€ Unterhalt so haben die beiden sind geeinigt und das Amt besteht auf den Titel. Sonst wird er nicht berücksichtigt wir haben schon ein Schreiben aufgesetzt das Jobcenter möchte dies nicht. Bei dem vorhergehenden Jobcenter war das ausreichend. Die Kontoauszüge sind ja ersichtlich.

  • ... das Amt besteht auf den Titel. Sonst wird er nicht berücksichtigt ...

    Das ist korrekt und rechtlich nicht zu beanstanden.

    § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II:

    Vom Einkommen abzusetzen sind [...] Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag

  • Hallo Petro

    Ja das habe ich auch gelesen.

    Nur mein Mann und seine Ex-Freundin machen nicht extra für das Amt den Titel.

    Das es noch nie Probleme gab.


    bass386

    Ich bekomme kein Unterhalsvorschuss da ich verheiratet bin. Habe es bis 07/19 bekommen nach der Heirat nicht mehr, und der Vater von meinen Kindern sagt er kann nix zahlen.

  • Nur mein Mann und seine Ex-Freundin machen nicht extra für das Amt den Titel.

    Dann wirst du damit leben müssen, dass die Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt werden können.

    .... der Vater von meinen Kindern sagt er kann nix zahlen.

    Zwischen dem, was Unterhaltsverpflichtete sagen und ihrer Leistungsfähigkeit liegen oft Welten, Die Behauptung allein reicht jedenfalls nicht.

    Was kann ich tun.

    Der Rechtsweg steht dir offen. Auf Grund der eindeutigen Rechtslage dürften allerdings Widerspruch/gegebenenfalls Klage kaum Aussicht auf Erfolg haben.

  • Hallo!

    Ohne alg 2 auch kein beratungsschein

    Du musst jetzt aktiv werden. Suche eine Beratungsstelle bei dir am Wohnort auf und

    lasse dich beraten. Ohne Aktivität auch kein ALG II. Spreche auch erneut mit deinem

    Jobcenter. Lasse dir den ALG II Ablehnungsbescheid schriftlich geben.

    Gruß

  • Ohne alg 2 auch kein beratungsschein

    Wie kommst du auf dieses schmale Brett?

    Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 1 BerHG:

    Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn

    1. der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann,
    2. nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist,
    3. die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

    Leistungsansprüche nach SGB II als Anspruchsvoraussetzung für Beratungshilfe kann ich nicht erkennen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!