ALG II Antrag - Suchterkrankung dem Sachbearbeiter mitteilen oder nicht

  • Hallo zusammen,

    ich habe 18 Jahre lang Vollzeit gearbeitet und habe dann leider wegen einer Suchterkrankung meinen Job verloren. Die Folge war dann längere Arbeitslosigkeit (und Bezug von ALG 1) und danach Therapie. Insgesamt hab ich deshalb eine Lücke im Lebenslauf von ca 2,5 Jahren. Jetzt bin ich wieder arbeitsfähig, muss aber erst mal ALG II beantragen.

    Wenn die Sachbearbeiterin nun wissen will, was ich die 2,5 Jahre gemacht habe, soll ich dann alles offen zugeben? Bringt mir das irgendwelche Vorteile wie z.B. sinnvolle Wiedereingliederungsmaßnahmen oder bekomme ich dann erst recht nur miese Jobs vermittelt?

  • Hallo!

    Willkommen im Forum!

    Wenn die Sachbearbeiterin nun wissen will, was ich die 2,5 Jahre gemacht habe, soll ich dann alles offen zugeben?

    Die Frage stellt sich nicht, weil bei einem ALG II Antrag alle Angaben den Tatsachen

    entsprechen müssen. Was nicht anzugeben, oder vorsätzlich zu verschweigen, kann

    Folgen haben und davon ist abzuraten.

    Merkblatt Arbeitslosengeld II

    Eine Lücke von 2,5 Jahren ist zu erklären.

    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
    2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
    3. entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
    4. entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
    5. entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
    6. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
    7. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

    (1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

    Keine gute Idee etwas zu verschweigen!

    Gruß

  • Hallo,

    eine Suchterkrankung sollte man mitteilen, denn nur so können einem sinnvolle Wiedereingliederungsmaßnahmen etc. angeboten werden. Einige Jobcenter haben für Suchtkranke/ ehemals Suchtkranke auch spezielle Berater und Arbeitsvermittler. Zudem kannst du selber Wünsche äußern, wie eine sinnvolle Wiedereingliederung deiner Meinung nach aussehen würde.

  • Hallo!

    Man liest halt so einiges über die Jobcenter im Netz. Und selten gutes...

    Man liest ...., nicht Alles glauben, was du liest im Internet. Es kommt auf

    die jeweilige Situation an, jeder hat andere Voraussetzungen und keine

    Situation gleicht der Anderen. Alles Einzelfälle und sind als Solche auch

    zu betrachten.

    Gute Voraussetzungen für ALG II Antrag schafft man sich selbst durch

    Information.

    Gruß

  • Hallo!

    dass ein JC auf Wünsche des "Kunden" eingeht

    Nur korrekte Angaben des Leistungsberechtigten sind tatsächlich zielführend

    und führen zur richtigen Beurteilung durch das Jobcenter. Was sich hier in

    diesem Thema auch bestätigt.

    Außerdem gehen gesundheitliche Probleme dem SB nun mal wirklich gar nix an.

    Gesundheitliche Einschränkungen und Arbeitsunfähigkeit sind beim ALG II Antrag

    immer anzugeben. Hier in dem Fall eine vorausgegangene Suchterkrankung.

    Im nächsten Schritt erfolgt der Abschluß einer Eingliederungsvereinbarung. Das

    sogenannte Profiling als Stärken- und Potenzialanalyse, die passgenau auf den

    Leistungsberechtgten zugeschnitten werden soll.

    Wenn der Leistungsberechtigte hier schon bei Antragstellung Fehler macht, sind

    im weiteren Verlauf die Fehler durch das Jobcenter vorprogrammiert.

    Jobcenter haben keine Glaskugel und können nicht hellsehen. Jobcenter können nur

    mit den Angaben arbeiten, die der Leistungsberechtigte macht. Der Leistungsberechtigte

    sollte deshalb seine Angaben gewissenhaft und wahrheitsgemäß machen.

    Gruß


Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!