ALG II - Einkommen Anrechnung und Fragen

  • Ich habe ein Projekt auf der Crowdfunding Webseite gestartet. Es geht um ein Produkt von dem viele Leute jetzt gebrauchen können. Ich bekomme jetzt in diesem Monat so um die 20000 €. Da ich mich aber immer noch von SGB II beziehe ist jetzt meine Frage ob dieses Geld von Jobcenter komplett zurückgefordert wird?

    Was kann ich tun damit dies nicht passiert? Ich habe sehr hohe Mietkosten und kann in xxxxxx keine billigere Wohnung finden. Meine jetzige eh schon sehr klein und teuer. Das Geld darf nicht zu schnell weggefressen werden, sonst kann ich mein Projekt nicht umsetzen.

    Datenschutz und unerheblich für Hilfestellung

  • Hallo!

    Willkommen im Forum!

    Ich bekomme jetzt in diesem Monat so um die 20000 €.

    Jobcenter ist umgehend zu informieren.

    t jetzt meine Frage ob dieses Geld von Jobcenter komplett zurückgefordert wird?

    Wird als Einkommen angerechnet.

    Ich habe sehr hohe Mietkosten und kann in xxxxxx keine billigere Wohnung finden

    Das Jobcenter zahlt nur die angemessenen Kosten der Unterkunft für deine Region.

    Der Rest ist von dir zu übernehmen.

    Gruß

  • Wird als Einkommen angerechnet.

    Hallo, also ich bekam bis jetzt immer ungefähr 950€ ALG II für Wohnung + Regelsatz

    Einkommen in einen einzigen Monat 20000€

    Also das heisst, ich bekomme diesen Monat keine 950€ von ALG II?

    Was passiert dann im nächsten Monat? Werden die übrigen 19050€ als Vermögen gesehen und monatlich weiter abgezogen oder bekomme ich wieder ALG II und es summiert sich, weil ich die nächsten Monate kein weiteres Einkommen bekomme?

  • Hallo!

    Also das heisst, ich bekomme diesen Monat keine 950€ von ALG II?

    Richtig, kein ALG II aufgrund des hohen Einkommens.

    (3) 1Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen.

    2Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden.

    3Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt.

    4Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.

    Werden die übrigen 19050€ als Vermögen gesehen

    Nein, weil Alles, was während des ALG II Bezug zufließt, als Einkommen angerechnet wird.

    Vermögen ist das, was vor dem ALG II Bezug im Rahmen des Schonvermögens vorhanden

    war und in der Anlage Vermögen bei der ALG II Antragstellung angegeben wurde.

    Aufgrund der Bedürftigkeit kann während des ALG II Bezug kein weiteres Vermögen gebildet

    werden. Da ALG II eine Sozialleistung des Staats/Steuerzahler ist und nur bei Bedürftigkeit

    nach einer Bedürftigkeitsprüfung gezahlt wird.

    (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

    (2) 1Vom Vermögen sind abzusetzen
    1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,
    1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind,
    2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
    3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,
    4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten.

    Umgehend Veränderungsmitteilung an das Jobcenter und Einkommen angeben.

    Eine Unterlassung kann aufgrund des automatisierten Datenabgleichs § 52 SGB II

    Ärger geben.

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
    2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
    3. entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
    4. entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
    5. entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
    6. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
    7. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

    (1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.


    Gruß

  • Zitat

    4 Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.

    Bezieht sich die Verteilung auf die vergangenen Monate oder auf die zukünftigen Monate?

    Wenn ich das Geld ganz schnell in einem Monat alles ausgebe in Werkzeuge, Maschinen und Material, vlt ein gebrauchtes KFZ im Wert von 4000€, so dass ich wieder arm bin, dann müsste ich im zweiten Monat wieder Leistungsanspruch haben? Weil von Verstoß gegen §11 SGB II Punkt 4 steht da ja nix?

  • Hallo!

    Bezieht sich die Verteilung auf die vergangenen Monate oder auf die zukünftigen Monate?

    Einmalige Einnahmen werden in dem Monat berücksichtigen, in dem sie zufließen.

    Die Verteilung erfolgt auf die zukünftigen Monate ab Zuflussmonat.

    Wenn ich das Geld ganz schnell in einem Monat alles ausgebe in Werkzeuge, Maschinen und Material, vlt ein gebrauchtes KFZ im Wert von 4000€, so dass ich wieder arm bin, dann müsste ich im zweiten Monat wieder Leistungsanspruch haben?

    Das hätte ganz erhebliche Folgen für dich und davon ist dringend abzuraten. Von einer

    Ordnungswidrigkeit - Schadenersatz - bis hin zu einer Anzeige § 263 StGB Betrug

    käme Alles in Betracht.

    Damit ist das Thema ausreichend beantwortet. Alle Informationen stehen zur Verfügung.

    Gruß

  • Dann erklär mir mal wie ich mein Projekt umsetzen kann.


    Das hätte ganz erhebliche Folgen für dich und davon ist dringend abzuraten. Von einer

    Ordnungswidrigkeit - Schadenersatz - bis hin zu einer Anzeige § 263 StGB Betrug

    käme Alles in Betracht.

    Damit ist das Thema ausreichend beantwortet. Alle Informationen stehen zur Verfügung.

    Gruß

    Da geht es nur um Auskunft oder Mitteilung. Ich habe kein Problem damit das Geld nachzuweisen an das Jobcenter. Es geht eher darum wie mit Geld umgegangen wird. Wird das Geld sofort auf die zukünftigen 6 Monate verteilt? Oder werden sie erst angerechnet wenn die Monate kommen?

  • Hallo!

    Wird das Geld sofort auf die zukünftigen 6 Monate verteilt?

    Gerne erneut, kommt nicht an, wurde nicht gelesen:

    Einmalige Einnahmen werden in dem Monat berücksichtigen, in dem sie zufließen.

    Die Verteilung erfolgt auf die zukünftigen Monate ab Zuflussmonat.


    Melde bitte umgehend dem Jobcenter das Einkommen!

    Gruß

  • Dann habe ich das so verstanden dass sie erst angerechnet werden wenn die Monate kommen. Wenn das Geld mitgeteilt wurde, dann ist das erst mal kein Betrug. Wenn aber die Monate noch nicht kommen, das Geld aber schon alles ausgegeben ist, dann kann Punkt 4 aus §11 nicht erfüllt werden. Welche Folgen kann das haben?

  • Hallo!

    Wir drehen uns hier im Kreis und es ist Alles beantwortet.

    Wenn das Geld mitgeteilt wurde, dann ist das erst mal kein Betrug. Wenn aber die Monate noch nicht kommen, das Geld aber schon alles ausgegeben ist, dann kann Punkt 4 aus §11 nicht erfüllt werden.

    Also erneut und bitte zur Kenntnis nehmen:

    Einmalige Einnahmen werden in dem Monat berücksichtigen, in dem sie zufließen.

    Die Verteilung erfolgt auf die zukünftigen Monate ab Zuflussmonat.

    Du meldest das Einkommen, weißt genau das es angerechnet wird und gibst das Geld aus,

    haben wir Vorsatz. Wie der Sachbearbeiter dann damit umgeht wirst du erleben.

    Hiermit ist das Thema jetzt beendet!

    Gruß

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