Auswirkungen des Bundessozialgericht Urteil - abschließende Entscheidung - Berechnung von Einkommen
Alles anzeigenAbweichende Regelungen zu den Fachlichen Weisungen § 41a SGB II und der Arbeitshilfe
„Vorläufige Entscheidung bei schwankendem Einkommen“ aufgrund der o. e. BSG-Rechtsprechung:
Bei jeglichem Einkommen ist bei der abschließenden Entscheidung die Durchschnittsbildung nach
§ 41a Absatz 4 Satz 1 vorzunehmen. Wurden mehrere Einkommensarten erzielt, ist - wegen möglicher
unterschiedlicher Bereinigung für jede Einkommensart ein Durchschnittseinkommen zu bilden.
Ein Durchschnittseinkommen ist unabhängig davon zu bilden, ob das Einkommen Grund für die vorläufige
Entscheidung war.
Vom Einkommen ist bei der abschließenden Entscheidung auch dann ein Durchschnittsbetrag, bezogen auf
alle Monate des Bewilligungszeitraumes, zu bilden, wenn es nicht in jedem Monat des BWZ erzielt wurde.
Hinweis: Wird die vorläufige Entscheidung wegen des Wegfalls des Einkommens aufgehoben
(vgl. FW Rz. 41a.9), wird diese Folge vermieden: Das Durchschnittseinkommen wird dann nur für die Monate,
für die vorläufig entschieden wurde, gebildet.
Auch einmalige Einnahmen sind bei der abschließenden Entscheidung in das Durchschnittseinkommen einzubeziehen,
wobei zunächst die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 zu prüfen ist (Anrechnung
im Zuflussmonat oder verteilt auf sechs Monate). Ein Ausnahmetatbestand nach § 41a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2
(Spitzabrechnung) liegt vor, wenn durch die auf sechs Monate verteilte einmalige Einnahme - zusammen mit laufendem
Einkommen - in mindestens einem Monat Hilfebedürftigkeit entfällt.
1. Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird im letzten Monat des Bewilligungszeitraumes nicht mehr erzielt; eine
Aufhebung der Entscheidung nach § 48 SGB X (Änderung von vorläufig in abschließend) ist nicht erfolgt.
-> Es ist ein Durchschnittseinkommen für sechs Monate (gesamter BWZ) aus dem in fünf Monaten erzielten
Erwerbseinkommen zu bilden.
2. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen in einem Bewilligungszeitraum; Einkommen fließt nicht in jedem Monat zu.Über den Gesamtanspruch wurde vorläufig entschieden.
-> Es ist ein Durchschnittseinkommen für sechs Monate (gesamter BWZ) zu bilden.3. Leistungsberechtigte Person erzielt schwankendes Erwerbseinkommen; über den Leistungsanspruch für
die Monate Juli bis Dezember wurde vorläufig entschieden. Ab 5. November besteht Anspruch auf Krankengeld,
welches dem Leistungsberechtigten auch tatsächlich zu fließt. Von dem in den Monaten Juli bis November erzielte
Erwerbseinkommen ist ein Durchschnittseinkommen zu bilden (gesamter BWZ). Auch von dem im November
und Dezember zugeflossenen Krankengeld ist ein Durchschnittseinkommen - bezogen auf den gesamten BWZ
- zu bilden. Da die Absetzungen nach § 11 b bereits beim Erwerbseinkommen berücksichtigt wurden, ist das
Krankengeld nicht mehr zu bereinigen.
4. Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus Eltern und einem Kind bezieht Leistungen. Vater erzielt Einkommen ausselbständiger Tätigkeit; daher wurden die Leistungen vorläufig bewilligt. Im dritten Monat nimmt die Mutter eine
geringfügige Beschäftigung mit einem gleichbleibenden monatlichen Lohn von 400 Euro auf. Bei der abschließenden
Entscheidung ist auch ein Durchschnittseinkommen für den gesamten Bewilligungszeitraum aus dem in vier Monaten
erzielten Einkommen der Mutter zu bilden, unabhängig davon, ob dieses schwankend oder gleichbleibend ist.
5. Alleinstehender mit schwankendem Einkommen; Leistungen wurden vorläufig bewilligt. Im 4. Monat des
Bewilligungszeitraumes zieht eine Partnerin, die ebenfalls Einkommen aus einem Mini-Job erzielt, in die BG.
Bei der abschließenden Entscheidung ist ein Durchschnittseinkommen aus vom Einkommen der Partnerin nurfür die Monate vier bis sechs zu bilden, da sie in den ersten drei Monaten des BWZ noch keinen Leistungsanspruch
hatte.
6. In einer BG erzielt ein Partner schwankendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit; Bewilligungszeitraum läuft von
Oktober 2019 bis März 2020. Im Dezember 2019 erhält der Partner ein zusätzliches Weihnachtsgeld. Weihnachtsgeld
und laufendes Einkommen führen im Dezember nicht zum Wegfall des Anspruchs. Da kein Ausnahmetatbestand
nach § 41a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 vorliegt, ist die im Dezember gezahlte einmalige Einnahme in das
Durchschnittseinkommen einzubeziehen. …………………………..
Fachliche Weisungen§ 41a SGB II - Vorläufige Entscheidung
Alles anzeigenInhaltsverzeichnis
1. Allgemeines ............................................................................................................ 1
2. Sachverhalte der vorläufigen Entscheidung ........................................................ 1
2.1 Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen erfordern längere Zeit ................ 3
2.1.1 Hinreichende Wahrscheinlichkeit ......................................................................... 3
2.1.2 Längere Zeit ............................................................................................................ 3
2.2 Feststellungen zur konkreten Leistungshöhe erfordern längere Zeit ................ 4
3. Vorläufige Entscheidung ....................................................................................... 4
3.1 Formale Anforderungen ........................................................................................ 4
3.2 Prognostizierte Verhältnisse ................................................................................. 6
3.3 Rechtswidrige vorläufige Entscheidungen .......................................................... 8
3.3.1 Ursprünglich rechtswidriger vorläufiger Bescheid zugunsten des Berechtigten ...... 8
3.3.2 Ursprünglich rechtswidriger vorläufiger Bescheid zuungunsten des Berechtigten ... 8
3.3.3 Nachträgliche Veränderungen zugunsten des Berechtigten .............................. 9
3.3.4 Nachträgliche Änderungen zuungunsten des Berechtigten ............................... 9
4. Voraussetzungen für eine abschließende Entscheidung .................................... 9
5. Abschließende Festsetzung des Leistungsanspruchs ..................................... 11
5.1 Durchschnittseinkommen ................................................................................... 11
5.2 Ausnahmen von der Bildung eines Durchschnittseinkommens ...................... 12
6. Endgültigkeitsfiktion nach einem Jahr ............................................................... 13
7. Anrechnung und Erstattung erbrachter Leistungen .......................................... 14
8. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. entscheidungserhebliche Rechtsfrage ....... 15
9. Übergangsregelungen ......................................................................................... 15