Coronavirus - Entschädigungszahlungen - Aufwendungsersatz - möglichen Grundrechtseinschränkungen durch das Infektionsschutzgesetz und rechtliche Änderungen

  • Auszug mit Zusammenfassung aus Thomé Newsletter 10/2020 vom 22.03.2020

  • Corona-Virus: FAQ zur Grundsicherung - Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Grundsicherung

    Das Wichtigste in Kürze

    Wer kann Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) beantragen?

    Grundsicherung kann jede hilfebedürftige Person beantragen, die zu wenige oder keine Mittel hat, um den Lebensunterhalt für sich (und die eigene Familie) sicherzustellen.

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Person arbeitslos ist oder einer Beschäftigung nachgeht.

    Grundlegende Voraussetzungen hierfür sind unter anderem:

    • Alter (zwischen 15 und 65 Jahren bzw. Regelaltersgrenze)
    • Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
    • Erwerbsfähigkeit: Als erwerbsfähig gilt, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.

    Grundsicherung umfasst zunächst einmal einen Regelbedarf für den persönlichen Lebensunterhalt. Eine erwachsene alleinstehende Person erhält aktuell 432 Euro. Kinder erhalten je nach Alter einen Regelbedarf von 250 bis 354 Euro. Außerdem hängt der Regelbedarf davon ab, ob zum Beispiel noch ein (hilfebedürftiger) Partner mit im Haushalt lebt.

    Außerdem können die Mietkosten (Nettomiete, Nebenkosten, Heizkosten) übernommen werden.

    Grundsicherung wird in der Regel für 12 Monate bewilligt.

    Der Antrag auf Grundsicherung kann formlos telefonisch, per E-Mail oder per (Haus-) Post beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. Antragsvordrucke und Hinweise, welche Angaben gemacht werden müssen, finden Sie auf der Seite Merkblätter und Formulare.

    Wie Sie Grundsicherung beantragen können, sehen Sie auch im Erklärvideo: Antrag auf Arbeitslosengeld II ausfüllen.

    Alle wichtigen Hinweise zur Grundsicherung finden Sie in der Kurzinformation Arbeitslosengeld II / Sozialgeld.

    Was plant der Gesetzgeber?

    Der Gesetzgeber plant aktuell vorübergehende Vereinfachungen des Zugangs zur Grundsicherung. Unter anderem sind folgende, befristete Änderungen geplant – diese Informationen sind noch vorläufig und vorbehaltlich der gesetzlichen Beschlüsse: Wer ab dem 1. März bis einschließlich zum 30. Juni 2020 einen Neuantrag auf Grundsicherung stellt, für den entfällt für die ersten 6 Monate die Vermögensprüfung, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist. In den ersten 6 Monaten des Leistungsbezugs werden die Ausgaben für Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Kinderzuschlag (KiZ) als Alternative zur Grundsicherung erhält, wessen Einkommen zwar für ihn selbst, nicht aber für seine Familie reicht. Bei Neuanträgen ist nun nur noch das Einkommen des letzten Monats (anstelle des letzten halben Jahres) entscheidend. Bei Einkommensverlusten etwa von selbstständigen Eltern entsteht so schneller ein Anspruch.

    Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Grundsicherung

    Ich bin selbstständig und habe derzeit Einkommens- und Umsatzeinbußen. Wann habe ich einen Anspruch?

    Muss ich mich dafür arbeitslos melden oder meine Selbstständigkeit aufgeben?

    Welche Leistungen werden vom Jobcenter übernommen?

    Wie kann ich einen Antrag stellen?

    Welche Unterlagen muss ich einreichen?

    Zählt das Einkommen meines Partners beziehungsweise meiner Partnerin mit?

    Werden die Kosten für meine Wohnung übernommen? Gibt es eine Höchstgrenze?

    Bekomme ich für Kinder etwas extra?

    Werden die Kosten für mein Büro (Miete, Betriebskosten, Leasingraten etc.) übernommen? Bezahlt das Jobcenter auch meine laufenden Betriebskosten im Unternehmen?

    Wie lange dauert es, ehe die Leistungen ausgezahlt werden?

    Ich bin selbstständig und habe derzeit Einkommens- und Umsatzeinbußen. Wann habe ich einen Anspruch?

    Ich erziele ein Einkommen in wechselnder Höhe. Werden die Leistungen dann vorläufig bewilligt?

    Welche Hilfen gibt es noch?

    Ich beschäftigte auch Arbeitnehmer. Was kann ich denen anbieten?

    Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis zum 30. Juni 2020 möglich

    Arbeitgeber können Anzeigen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis zum 30. Juni 2020 erstatten. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.

    Gemeinsam unterstützen die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Integrations- und Inklusionsämter Arbeitgeber in der aktuellen Situation bei den Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Die BA und die Integrations- und Inklusionsämter akzeptieren, dass Anzeigen für das Anzeigenjahr 2019 auch nach dem 31. März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 abgegeben werden. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.


    Das bedeutet, dass die BA bis zu diesem Zeitpunkt keine Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer verspäteten Abgabe einleiten wird und die Integrations- und Inklusionsämter für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 keine Säumniszuschläge erheben werden. Die Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen wird dadurch nicht beeinträchtigt werden.


    Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht haben diese Arbeitgeber ihre Beschäftigungsdaten bis 31. März 2020 der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Sofern die Beschäftigungsquote nicht erfüllt ist, müssen Arbeitgeber gleichzeitig eine Ausgleichsabgabe an die Integrations-/Inklusionsämter zahlen.


    Aktuell sind Arbeitgeber aufgrund der Pandemie Sars-CoV-2 mit einer Vielzahl unterschiedlicher Probleme beschäftigt, z. B. Schließungen von Einrichtungen/Geschäften, Unterbrechung von Lieferketten, Mitarbeitende im Homeoffice. Diese Widrigkeiten erschweren auch die fristgerechte Erstattung der Anzeige und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX.


    Aufgrund der aktuellen Situation in Folge der Sars-CoV-2 Pandemie wird seitens der BA und der Integrations-/ Inklusionsämter akzeptiert, dass Anzeigen für das Anzeigejahr 2019 auch nach dem 31. März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 erstattet werden. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe. Bei einer Anzeigeerstattung bis spätestens 30. Juni 2020 wird das Versäumen der Anzeigepflicht zum 31. März 2020 für das Anzeigejahr 2019 nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Ebenfalls werden von den Integrations-/ Inklusionsämtern bei Erstattung der Anzeige für das Anzeigejahr 2019 bis spätestens 30. Juni 2020 keine Säumniszuschläge erhoben. Die Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen wird dadurch nicht beeinträchtigt werden.

  • Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz

    und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus

    SARS-CoV-2(Sozialschutz-Paket) Vom 27. März 20


    Ergänzende Weisungen der BA zur Corona-Krise vom 17.März 2020

    Corona –Wie geht es bei den Jobcentern weiter?

    Sozialrecht Justamente zum Sozialschutzpaket gibt es hier

  • Das Sozialschutz-Paket: (Erste) Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf das Sozialrecht

  • Darf die Corona-Soforthilfe auf Arbeitslosengeld II angerechnet werden

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