Ich war von Mitte 2002 - 9/2018 über 16 Jahre voll selbständig als freier Webdesigner (Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Im Oktober 2018 habe ich eine versicherungspflichtige Beschäftigung angenommen (25h) - diese war befristet bis Ende Februar 2020. Meine vorherige Selbständigkeit habe ich ab dieser Zeit nur noch als Nebenbeschäftigung ausgeübt.
Nun werde ich demnächst rückwirkend ab Anfang März ALG 1 bekommen. Zusätzlich muss ich aber aufstocken mit ALG 2 (weil ALG 1 zu wenig). Da ich mich voll auf die Jobsuche nach einer erneuten Teilzeittätigkeit (30h) konzentrieren möchte, will ich meine Selbständigkeit aktuell nicht weiterführen (auch weil ich aktuell gesundheitlich nicht voll belastbar bin). Ich tendiere dazu diese auch für immer zu beenden, wenn ich eine gute Anstellung finde.
Ich habe mir jetzt im Voraus die Antragsformulare angesehen und mich mit ALG 2 näher beschäftigt.
In der Anlage EK (Punkt 2. Einkommen) gibt es den Punkt „Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (auch in der Land- und Forstwirtschaft)“.
Muss ich hier „ja“ oder „nein“ ankreuzen (gelte ich für das Jobcenter als selbständig oder nicht mehr)?
Muss ich das Gewerbe abmelden - ist das nötig? Und wenn ja vor Antrag oder geht das auch noch während der Antragsstellung?