ALG II - Förderung aus dem Vermittlungsbudget und Fragen

  • Hallo Leute,

    mich beschäftigt ein paar Fragen und zwar hat eine Freundin die ist 23 Jahre jung von mir eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget gemäß §16 SGB II u. §44 SGB III erhalten. Es ging darum das sie eine Ausbildungsstätte im März 2020 in Aussicht hatte. Da sie aber mitten in der Pampa wohnt wo es zwar einen Busverkehr gab morgens für die Schüler aber ansonsten keine weitere Verbindungen ist sie auf ein Auto angewiesen.

    So sah das auch das Jobcenter und förderte das ganze denn 45 km mit dem Fahrrad nach xxxx ist nicht zu packen. Das Problem kurz vor Anfang der Ausbildung kündigte der Ausbildungsbetrieb den Ausbildungsvertrag ordentlich. Was ja auch in der Probezeit geht die es ja auch in einen Ausbildungsvertrag gibt.

    Laut Anwalt kann ein Betrieb aus bestimmten Gründen einen Ausbildungsvertrag vorher kündigen somit war das Rechtens.

    Die Fragen welche ich mir nun stelle ist. Da das Jobcenter einen Zuschuss gab aus dem Vermittlungsbudget und sie somit weiterhin auf Hartz 4 angewiesen ist hat sie zwar jetzt ein funktionierenden Kleinwagen nur keinen Job oder Ausbildungsplatz. Muss sie jetzt das Geld zurückzahlen ? Muss sie ihr Auto ( Wert 1400,- mit TÜV ) nun verkaufen?

    Ist ein Zuschuss ein Darlehn ? Sie bewirbt sich momentan wie eine verrückte und hat Angst das man ihr Geld für April sperrt oder Sanktioniert.

    Ich bin hier mit meinen Latein am ende auch wenn ich juristisch einiges deuten kann nur bin ich noch im Studium und fachlich somit laie.

    Hat jemand schon sowas ähnlich durchgemacht freue mich auf eure Antworten und Erfahrungen.

    LG

  • Hallo,

    normalerweise wird vertraglich vereinbart, wann etwas zurückzuzahlen ist.

    Ein Zuschuss ist kein Darlehen, muss dementsprechend auch nicht zurückgezahlt werden. Kann aber anders sein, wenn man gekündigt wurde und dies schriftlich festgehalten wurde.

    Bei einer Kündigung kommt es darauf an, weswegen sie gekündigt wurde. Es kann durchaus passieren, dass es zu einer Minderung der Leistungen wegen Fehlverhaltens kommt.

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