ALG II Antrag nach Abschluß Studium und Fragen

  • Hallo,

    unser Sohn 26 J. hat zum 31. März sein Studium abgeschlossen, noch keine Arbeit bzw. will sich neu orientieren und sucht eine Lehrstelle.

    Er hat ein kleines Zimmer in unserem Haushalt. Wir haben uns geeinigt, dass er entweder seinen Lebensunterhalt selbst tätigt, für den er während des Studiums mtl. 220 € erhalten hat, oder aber Miete zahlt. Da er kein Einkommen hat, seine Großeltern ihm aber monatlich einen Betrag von 100 € überweisen, die er seit ca. 2 Jahren angespart hat, wird er dies aus diesen Ersparnissen an uns bezahlen.

    Vom Abeitsamt hat er die Anlagen HG, EK, VM, KDU erhalten. Uns erschlagen die Fragen und Anforderungen.

    Frage:

    Ist er nun Mitglied einer Bedarfgemeinschaft oder einer Haushaltsgemeinschaft.

    Was ist, wenn bis zum gesetzten Termin (9.4.2020) noch Unterlagen fehlen?

    Helge


    Ich hab mich wahrscheinlich nicht ganz klar ausgedrückt: Während des Studiums unseres Sohnes, haben wir ihm die Miete am Studienort zuzüglich 220,00 € für den Lebensunterhalt bezahlt.

    Ab 1. April erhält er keine Unterstützung mehr von uns. Da wir uns die Finanzierung seines Lebens nicht mehr leisten können und auch nicht wollen, steht nun zur Frage, ob er kostenlos bei uns wohnen kann, und seine Ausgaben selbst bezahlt, zumal er so und so für sich selbst kocht, oder aber er zahlt einen Anteil an der MIete (Untermietvertrag?) und wir zahlen ihm die Kost. Uns persönlich wäre die 1. Variante mit der kostenlosen Unterkunft lieber, wir sind nur im Zweifel, ob es auch günstiger in der Handhabung mit AG und Finanzamt ist.

    Die anderen Fragen stehen ja oben.

    Zwei Beiträge hintereinander zusammengefügt

    Bitte Editor nutzen

  • Hallo!

    Willkommen im Forum!

    Während des Studiums unseres Sohnes, haben wir ihm die Miete am Studienort zuzüglich 220,00 € für den Lebensunterhalt bezahlt.

    Nach Abschluß des Studiums gibt es eine sogenannte Orientierungsphase bis zu sechs Monate

    und bei der weiterhin die Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind, sofern das Kind sich ernsthaft um

    eine Arbeit bemüht. Könnte hier auch zutreffen und das Jobcenter könnte den Antrag auf

    ALG II zunächst ablehnen.

    Frage:

    Ist er nun Mitglied einer Bedarfgemeinschaft oder einer Haushaltsgemeinschaft.

    Haushaltsgemeinschaft!

    Hier mal Informationen und bitte Alles lesen. Es ist für Außenstehende schwer die

    SGB II Gesetzgebung zu verstehen:

    Ratgeber Arbeitslosengeld II - Der Paritaetische.de

    Merkblatt ALG II - Bundesagentur für Arbeit

    Orientierungsphase

    Folien für das SGB II - Grundlagenseminar Stand 29.März 2020 von Harald Thomé Referent für Arbeitslosen-und Sozialrecht

    Gruß

  • Vielen Dank für die Antwort.

    Da einige Dinge (zu hohes Sparguthaben und Verdienst der Eltern, o.g. Orientierungsphase) dafür sprechen, dass der Antrag abgelehnt wird, haben wir uns heute Abend dazu entschlossen, diesen vorerst nicht weiter zu verfolgen, da uns der Aufwand zu hoch ist. Ggfs.wird unser Sohn dies zu einem späteren Zeitpunkt nochmals angehen.

    Langt es, wenn er dem Jobcenter eine e-mail schickt und wie oben schriebt, dass er den Antrag derzeit nicht weiter verfolgt, eventuell aber zu einem späteren Zeitpunkt nocheinmal darauf zurückkommt ? Oder muss er explizit auf das Dispositionsrecht gemäß § 137 Abs. 2 SGB III hinweisen? (hab ich eben in einem anderen Beitrag gelesen)


    Gruß Helge





  • Hallo!

    Einfach E-Mail und Antrag zurückziehen! Solange er noch kein ALG II Leistung erhalten hat,

    kann er das auch ohne Begründung.

    Oder muss er explizit auf das Dispositionsrecht gemäß § 137 Abs. 2 SGB III hinweisen?

    Hier geht es um ALG II und nicht um ALG I mit Anwartschaften:

    (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

    1. arbeitslos ist,
    2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
    3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

    (2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

    Nach einem Studium bestehen in den seltensten Fällen Anwartschaften für ALG I.

    Dazu müsste er als Student während seines Studiums versicherungspflichtig gearbeitet

    und in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Bei ALG I handelt es sich um

    eine Versicherungsleistung, wogegen ALG II eine staatliche Leistung für Bedürftige ist.

    Gruß

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