Tacheles-Soialhilfe Kampagne für ein Corona-Zuschlag bzw. ein „Nulldarlehen“ (Langversion)
Tacheles-Sozialhilfe Kampagne für ein Corona-Zuschlag bzw. ein „Nulldarlehen“ (Langversion)
Die Covid-19-Virus-Pandemie bringt vor allem Menschen mit geringen Einkommen und
Sozialleistungsbeziehende in wirtschaftliche Not, hier müssen Lösungen geschaffen werden
– und zwar sofort!
Die Covid-19-Virus-Pandemie bringt vor allem Menschen
mit geringen Einkommen
und Sozialleistungsbeziehende in wirtschaftliche
Not. Über 7 Millionen SGB II-/
SGB XII-/AsylbLG-leistungsbeziehende Menschen, Erwerbslose, Geringverdienende, Alleinerziehende, Geflüchtete, Rentner*innen, alte, kranke und behinderte Menschen sowie Kinder in solchen Haushalten konnten sich bislang irgendwie mit Tafeln, Suppenküchen, kostenfreien Mittagstischen oder über günstige bzw. kostenlose Verpflegung in Kitas und Schulen über Wasser halten. Diese Versorgungs- und Unterstützungssysteme sind pandemiebedingt weitgehend eingestellt. Gleichzeitig
wird in den Supermärkten gehamstert. Dies
führt insbesondere dazu, dass Sonderangebote oft frühzeitig ausverkauft
sind. Zudem ist eine allgemeine Schutzmaskenpflicht zu erwarten und in
einzelnen Kommunen bereits verpflichtend.
Für diese Personengruppen muss
eine Lösung geschaffen werden
– und zwar sofort!
Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die Bundesregierung mit Urteil
vom Juli 2014
(BVerfG v. 23.07.2014 – 1 BvL 10/12) darauf hingewiesen, dass die Regelbedarfe so gering
bemessen sind, dass das Gericht sich beinahe dazu entschlossen hätte, sie als
verfassungswidrig einzustufen. Es hat deshalb ausgeführt, dass kurzfristige Preiserhöhungen
für regelbedarfsrelevante Güter vom Gesetzgeber zu berücksichtigen seien und im Falle solcher Schwankungen die jeweiligen Bedarfe jedenfalls durch verfassungskonforme Auslegung der bestehenden Normen zu gewähren wären (BVerfG v. 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, Rn. 116, so a
uch das BSG in Bezug auf das Schulbuchurteil v. 08.05.2019 - B 14 AS 6/18 R, - juris, Rn. 25).
Derartige Regelungen wurden trotz eindeutiger Vorgaben des BVerfG nicht in das Ende März
verabschiedete Sozialschutz-Paket aufgenommen. Weil sie von der Politik im Stich gelassen
wurden, werden sich unterfinanzierte Haushalte nun selbst helfen und den „Corona-Zuschlag“
bei den Ämtern und notfalls vor Gericht erstreiten müssen. Dafür haben wir folgenden
Vorschlag:
Schritt I: Beantragung eines Darlehens
1. Anspruchsgrundlage im SGB II/SGB XII/AsylbLG
a. SGB II-Regelung (§ 24 Abs. 1 SGB II)
Das Gesetz sieht vor, dass für den Fall, dass ein vom Regelsatz
umfasster, unabweisbarer
Bedarf besteht, das Jobcenter ein Darlehen zu erbringen hat (§ 24 Abs. 1 SGB II). Zuvor
ist indes alles bereite Vermögen vorrangig einzusetzen (§ 42a Abs. 1 SGB II). Unabweisbar
ist ein Bedarf im Regelfall dann, bei einer Bedarfsunterdeckung von mehr als 20 % (Blüggel
in Eicher/Luick, 4. Aufl., § 24 Rn. 54 m.w.N.). Die Bedarfsunterdeckung stellt auf den
Regelsatz ab, d.h. bei einer Unterfinanzierung von rund 80 € im Monat, wobei der Einzelfall maßgeblich ist.
Auch die Bundesagentur für Arbeit (BA) geht in ihren Weisungen anlässlich der aktuellen
Corona-Krise davon aus, dass solche Darlehen unbürokratisch vergeben werden sollen:
„Sollte den Kundinnen und Kunden kein Geld zur Verfügung stehen, sind die Möglichkeiten
des § 24 Absatz 1 SGB II (Darlehen bei
unabweisbarem Bedarf) [...] zu nutzen. Es sind
keine strengen
Anforderungen an den Nachweis anzulegen. Die Gewährung sollte
grundsätzlich als Geldleistung erfolgen“ (Weisung der BA zu Sozialschutz-Paket vom 01.4.2020,
unter 2.10 Notlagen/“Barauszahlung“).
b. SGB XII-Regelung (§ 37 Abs. 1 SGB XII)
Im SGB XII
ist geregelt, dass im Einzelfall, wenn ein vom Regelbedarf umfasster
Bedarf
vorliegt und dieser unabweisbar ist ein Darlehen erbracht werden „soll“ (§ 37 Abs. 1 SGB XII).
Eine „Unabweisbarkeit“ liegt dann vor, wenn es sich um eine gegenwärtige Notlage handelt,
deren Abwendung zur Sicherung der Menschenwürde notwendig ist. Ob Schonvermögen
vorrangig einzusetzen ist, ist umstritten (gegen den Schonvermögenseinsatz: Armborst,
LPK-SGB XII, 11. Aufl., § 37, Rn. 6), bei einer Hilfeleistung in der aktuellen Krisenlage sollte
jedoch davon ausgegangen werden, dass die Behörden ein Rückgriff auf das Schonvermögen
fordern.
c. AsylbLG-Regelung (§ 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG)
Auch AsylbLG-Beziehende können „sonstige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes“,
sofern sie unerlässlich sind, über § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG gegenüber dem jeweiligen
Leistungsträger geltend machen. Kommt es zu pandemiebedingten Mehrausgaben und
ist dadurch der Lebensunterhalt nicht mehr gedeckt, dürfte sich das Ermessen der
Entscheider*innen auf null reduzieren.
2. Nachweis des unabweisbaren/unerlässlichen Bedarfs
Um einen solchen Nothilfebedarf zu erhalten, bedarf es des Nachweises, dass ein
„unabweisbarer Bedarf“ bzw. „unerlässlicher Bedarf“ vorliegt. Der klarste Nachweis für
einen solchen Nothilfebedarf dürfte ein Kontoauszug sein, mit dem glaubhaft gemacht
wird, dass der Kontostand auf null gesunken ist oder sogar bis zum Limit überzogen
wurde, sowie die Erklärung, dass kaum noch oder kein Bargeld mehr vorhanden ist.
Die BA weist daraufhin, dass „keine strengen Anforderungen an den Nachweis anzulegen“
sind und, dass die Gewährung grundsätzlich als Geldleistung erfolgen soll (Weisung der
BA zu Sozialschutz-Paket vom 01.4.2020, unter 2.10 Notlagen/“Barauszahlung“).
Aufgrund der aktuellen Krisensituation sollte selbstverständlich sein, dass auch bei
Menschen im Bezug von SGB XII- und AsylbLG-Leistungen keine strengeren Anforderungen
an den Nachweis des Nothilfebedarfes gestellt werden können.
3. Abgrenzung zu den vorfälligen Leistungen im SGB II
§ 42 Abs. 2 SGB II ermöglicht es, eine vorzeitigen Erbringung des
kommenden Geld-
oder Sachleistungsanspruchs („Vorschuss“) auf die im nächsten Monat fälligen
Leistungen zu erhalten. Diese vorfälligen Leistungen sind auf 100 € begrenzt und
unter einer Reihe von Voraussetzungen nicht zulässig (§ 42 Abs. 2 S. 5 SGB II).
Gesetzgeberischer Hintergrund dieser Regelung ist eigentlich die Umgehung der
aufwendigen Abwicklung von Darlehen wegen unabweisbarem Bedarf (Greiser,
in: Eicher/Luik, 4. Aufl. § 42, Rn. 25). Der Anspruch auf vorfällige Leistungen steht
im Ermessen der Behörde und mindert im Folgemonat die auszuzahlenden Leistungen.
Wegen der damit verschobenen Unterfinanzierung auf den Folgemonat ist er in
Corona-Pandemie-Zeiten nicht geeignet, sachgerecht akute Bedarfe zu decken. Denn
dann würde eine Vorschussgewährung zur Dauerlösung werden. Eine vergleichbare
Leistung wie die vorfälligen Leistungen im SGB II gibt es im SGB XII und AsylbLG
nicht.
4. Auszahlung von Akutbedarfen im Rahmen des Barcode-Verfahrens
Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung können ab Sommer 2019 mit dem
sogenannten
Barcode-Verfahren die Auszahlung von Akutleistungen vornehmen lassen. Die Berechtigten bekommen einen Auszahlungsschein mit einem Barcode und können sich die dringend
begehrten Leistungen an den Kassen von örtlichen Supermärkten und Drogerieketten
auszahlen lassen.
Schritt II: Abwicklung eines Darlehens für einen unabweisbaren Bedarf im
SGB II/SGB XII
1. Abwicklung der Darlehensgewährung im SGB II
Das Darlehen ist durch Bescheid zu gewähren. In den meisten Fällen wird
es einen
ombinierten Darlehensbescheid nach § 24 Abs. 1 SGB II und einen Bescheid, der die
Aufrechnung in Folgemonat verfügt, nach § 42a
Abs. 2 S. 3 SGB II geben.
Das Darlehen hat als Geldleistung
zu ergehen, denn lediglich im begründeten Ausnahmefall,
wie nicht sachgemäßer Umgang mit den Regelbedarfen, z.B. bei Suchtproblematiken,
darf die Behörde auf Sachleistungen umstellen (§ 24 Abs. 2 SGB II). Zudem verfügt die
BA in ihren Weisungen: „Die Gewährung sollte grundsätzlich als Geldleistung erfolgen“
(Weisung der BA zu Sozialschutz-Paket vom 01.4.2020, unter 2.10 Notlagen/“Barauszahlung“).
2. Abwicklung im SGB XII
Auch im SGB XII
wird das Darlehen per Bescheid gewährt und die Aufrechnung per
Bescheid verfügt. Hier ist die Aufrechnung auf 5 % der Regelbedarfsstufe 1 (21,60 €/mtl.)
begrenzt.
Schritt III: Widerspruch gegen die Aufrechnung
1. Widerspruch gegen Aufrechnung entfaltet aufschiebende Wirkung im SGB II
Wenn
Jobcenter per Bescheid die Aufrechnung der Behördenforderung in Höhe
von 10 % des maßgeblichen Regelbedarfes nach § 42a Abs. 2 S. 3 SGB II
verfügen, entfaltet ein
Widerspruch gegen den die Aufrechnung verfügenden Bescheid nach § 86a Abs. 1 SGG
aufschiebende Wirkung. Jobcenter dürfen das Darlehen aufgrund der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs nicht aufrechnen, solange der Bescheid nicht bestandskräftig
geworden, d.h. über den Widerspruch entschieden worden
ist.
Wir raten, den Widerspruch damit zu begründen, dass mit
Hilfe des Darlehens
pandemiebedingte Mehraufwendungen kompensiert wurden und die Rückabwicklung
während der Corona Krise nicht zumutbar und möglich ist, weil jeder Cent der Regelbedarfe
benötigt wird, um aktuelle Bedarfe zu decken. Ferner kann ausgeführt werden, dass
beabsichtigt ist, einen „Unbilligkeitsantrag“ nach § 44 SGB II zu stellen und eine
Aufrechnung der Forderung zum jetzigen Zeitpunkt diesen Antrag ins Leere laufen lassen
würde.
2. Widerspruch gegen Aufrechnung entfaltet aufschiebende Wirkung im SGB XII
Im
SGB XII können Darlehen in Höhe von bis zu 5 % der Regelbedarfsstufe 1
zurückgehalten
werden (§ 37 Abs. 4 SGB XII). Zunächst ist festzustellen, dass es sich um eine
„Kann“-Entscheidung handelt.
Das Sozialamt hat demnach im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu prüfen, ob es
die Forderung aus dem Darlehen aufgrund der Pandemie überhaupt geltend macht oder
ob auf eine Aufrechnung verzichtet wird. Kommt es zu dem Ergebnis, dass es das Darlehen aufrechnen will und verfügt dies durch einen Aufrechnungsbescheid, dann entfaltet auch
im SGB XII der Widerspruch gegen diesen Bescheid nach § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende
Wirkung.
Das Sozialamt darf das Darlehen aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
nicht aufrechnen, solange der Bescheid nicht bestandskräftig geworden ist. Kommt das
Sozialamt zum Ergebnis, dass es die Forderung nicht per Aufrechnung geltend macht, könnte
diese an den Forderungseinzug des jeweiligen Sozialamtes weitergegeben werden. Hier
gilt § 54 SGB I, wonach es nicht zulässig ist, bei Einkünften unterhalb der Pfändungsfreigrenze
eine Pfändung vorzunehmen. Für eine Person beträgt diese im Jahr 2020 gemäß
§ 850c Abs. 2a ZPO 1179,99 €.
Im nächsten Schritt müsste ein Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) eingerichtet werden.
Auch ist eine Aufrechnung der Darlehensforderung bei einem SGB XII-Leistungsanspruch nicht zulässig, weil dies erst bei einem Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze zulässig ist
(§ 51 Abs. 1 SGB I).
3. Exkurs freiwillige Aufrechnungserklärung SGB II/SGB XII
Sollte
die SGB II-/SGB XII-Behörde Ihnen eine Erklärung über die
Rückabwicklung des
Darlehens zur Unterschrift vorlegen, ist das im SGB II definitiv rechtswidrig, im SGB XII
zunächst zulässig.
a. SGB II
Im SGB II ist es rechtswidrig, da hier das
Gesetz vorsieht, dass ein Darlehen im laufenden Leistungsbezug zwingend
durch den die Aufrechnung bestimmenden Bescheid geltend zu
machen ist (§ 42a Abs. 2 S. 3 SGB II). In der Folge ist jedwede andere Geltendmachung der Forderung unzulässig. Wenn Leistungsbeziehende aber eine „Erklärung über die Tilgung des Darlehens“ unterschrieben haben, handelt es sich um eine freiwillige Aufrechnungserklärung.
Diese stellt ein Verzicht auf
normierte Rechtsansprüche im Sinne des SGB I dar.
Die
Vorschriften zum Verzicht sind aber nur zulässig, wenn sie nicht gegen
geltendes Recht
verstoßen (§ 46 Abs. 2 SGB I). Da aber im SGB II die Aufrechnung nur auf der Grundlage
eines Bescheides zulässig ist, handelt es sich hier um eine gegen Rechtsvorschriften
verstoßende Regelung, die unwirksam ist (§ 46 Abs. 1 SGB I i.V.m § 53 Abs. 1 S. SGB X).
Das bedeutet, hier besteht sogar ein Anspruch auf Rückzahlung etwaiger bereits einbehaltener Leistungen. Zudem kann der Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
werden (§ 46 Abs. 1 SGB I).
b. SGB XII
Im SGB XII steht die Aufrechnung des
Darlehens im Ermessen der Behörde, auch die Höhe
steht im Ermessen. Hier ist eine freiwillige Aufrechnungserklärung zulässig. Diese stellt eine Verzichtserklärung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages da (§ 46 Abs. 1 SGB I).
Diese ist zulässig und wirksam, sie kann aber jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden (§ 46 Abs. 1 SGB
I). Der Widerruf sollte schriftlich erklärt werden
und es sollten
Gründe dargestellt werden, z.B. pandemiebedingte Preissteigerung,
Einführung Maskenpflicht oder Kosten für gesundheitliche Vorsorge.
3. Rückabwicklung eines Anspruchs auf sonstige Leistungen nach
§ 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG
Da es sich um zusätzliche Leistungsansprüche der AsylbLG-Beziehenden handelt und
diese Ansprüche ohnehin „nur“ im Ermessen der Behörde stehen, besteht kein Anspruch
auf Rückzahlung der „sonstigen Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes“. Aus der benachteiligten Rechtsposition von Geflüchteten heraus wird es in der Praxis jedoch
schwer sein, diesen Anspruch überhaupt gegenüber der Behörde geltend zu
machen.
Schritt IV: Erlassantrag stellen im SGB II/SGB XII
1. Erlassantrag im SGB II
Nach § 44 SGB II kann eine Geldforderung vom Jobcenter erlassen werden, „wenn
Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre“. Zusätzliche Bedarfe, die aufgrund
der Covid-19-Pandemie entstanden sind, sind unmittelbare Folgen einer außergewöhnlichen
Situation. Deren Rückforderung dürfte regelmäßig im Sinne des § 44 SGB II unbillig sein.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zum
Sozialschutz-Paket die Bedürftigkeitsprüfung großzügig gestaltet werden soll oder in Teilen
sogar entfällt. Dieser Ansatz muss beim Umgang mit pandemiebedingten existenziellen
Problemlagen gleichsam bei denjenigen Anwendung finden, die schon vor der Corona-Krise
im SGB II-Leistungsbezug waren. Unabhängig von solchen Gerechtigkeitserwägungen,
ist davon auszugehen, dass diese besondere Bedarfslage noch einen längeren Zeitraum
andauern wird. Daher ist eine Tilgung aus den laufenden Leistungen nicht zumutbar und
unbillig.
2. Erlassantrag im SGB XII
Da im SGB XII kein eigengesetzlicher Erlassanspruch wie im SGB II geregelt ist, muss
ein Erlassantrag nach § 59 Landes- und Bundeshaushaltsordnung gestellt werden.
Corona-bedingte, unabweisbare Bedarfe stellen eine atypische Situation dar, weshalb
die behördliche Geltendmachung der Forderung regelmäßig eine besondere Härte
bedeuten würde.
Im SGB XII ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich in der Regel um Menschen mit
eingeschränkter Leistungsfähigkeit und um Altersrentner handelt, denen es im Regelfall
nicht möglich ist, mit Hilfe eines Hinzuverdiensts ein solches Darlehen zu tilgen. Schließlich
ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zum Sozialschutz-Paket
die SGB XII-Bedürftigkeitsprüfung entsprechend dem SGB II gelockert wurde und auch
hier die Menschen, die bereits vor Ausbruch der Pandemie im SGB XII-Leistungsbezug standen,
nicht benachteiligt werden dürfen.
Wie unter 1. dieses Abschnitts in Bezug auf das SGB II dargelegt, ist auch im SGB XII
eine Tilgung aus den laufenden Leistungen nicht zumutbar und stellt eine besondere
Härte dar.
Gesamtbetrachtung und Handlungsleitlinie
SGB II-/SGB XII-Leistungsberechtigte können zur Deckung pandemiebedingter Zusatzkosten
ein Darlehen wegen eines unabweisbarem Bedarfs stellen bzw. Berechtigte auf Leistungen
nach dem AsylbLG können entsprechend Anträge zur Sicherung sonstiger Leistungen des Lebensunterhaltes nach § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG stellen.
Sollten die jeweiligen Behörden einen glaubhaft gemachten unabweisbaren Bedarf nicht
stattgeben, bleibt nichts anderes übrig, als diesen im Rahmen eines Eilantrags beim
Sozialgericht durchzusetzen. Hier empfehlen wir die Unterstützung durch sozialrechtlich
versierte Stellen. Auch um die Aufrechnung einer Darlehensforderung zu stoppen und
den Erlass derselben
durchzusetzen, kann fachliche Hilfe notwendig sein.
Tacheles
kann eine solche Kampagne anschieben und in Teilen koordinieren. Wir
können
aber keine rechtliche Unterstützung außerhalb von Wuppertal sicherstellen. In diesem
Fall müssen sich Betroffene an örtliche Beratungsstellen bzw. Wohlfahrts- und Sozialverbände
oder im Sozialrecht versierte Anwältinnen und Anwälte wenden. Solche Ansprechpartner*innen können über My-Sozialberatung.de oder über örtliche Beratungsangebote gefunden werden. Alternativ können Sie sich auch an die unten aufgeführten Anwälte wenden.
Musterschreiben:
Anträge auf unabweisbaren Bedarf
- Antrag auf unabweisbaren Bedarf / SGB II
- Antrag auf unabweisbaren Bedarf / SGB XII
- Antrag auf zusätzliche Leistungsansprüche / AsylbLG
Widerspruch gegen Aufrechnung
- Widerspruch gegen Aufrechnung von Darlehen im SGB II
- Widerspruch gegen Aufrechnung von Darlehen im SGB XII
Unbilligkeitsanträge
Harald Thomé, Frank Jäger, Lukas Mengestu, Florian Schilz
Tacheles - Online - Redaktion