ALG II - Steuerrückerstattung - Zuflussprinzip und Fragen Einkommen Anrechnung

  • Liebes Forum,

    ich habe 2019 mit kurzfristigen Beschäftigungen bei Film und Fernsehen meinen Lebensunterhalt erwirtschaftet. Das erwirtschaftete Einkommen lag dabei unterhalb des Grundfreibetrags von 9.168 €, ab dem erst Steuern fällig werden. Von den zustehenden Gagen wurde jedoch von den Abrechnungsfirmen die Einkommensteuer sofort abgeführt. Diese Steuer ließ sich erst durch die Steuererklärung zurückholen, obwohl sie von vornherein noch gar nicht fällig gewesen wäre (s. Grundfreibetrag).

    Da Steuerrückerstattungen laut meiner Suche jedoch als Einkommen gezählt und beim ALG 2 angerechnet werden, wird mir nun zum Nachteil gereicht, dass ich letztes Jahr so wenig erwirtschaftet habe, dass ich unterhalb des Grundfreibetrags lag.

    Wie passt das zusammen?

    Wäre die Einkommensteuer aufgrund des Grundfreibetrags letztes Jahr gar nicht erst abgeführt worden, bis der Grundfreibetrag überschritten wäre, hätte dieses Geld zum Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden oder wäre während des ALG2-Bezugszeitraums als Vermögen nutzbar gewesen.

    Die Schlussfolgerung ist ganz simpel gesagt: Weil ich letztes Jahr wenig hatte, bleibt mir jetzt noch weniger.

    Gibt es hierzu Informationen, Präzedenzfälle, Erfahrungen eurerseits oder ähnliches?

    Ich freue mich auf eure hilfreichen Antworten

  • Hallo!

    Willkommen im Forum!

    Da Steuerrückerstattungen laut meiner Suche jedoch als Einkommen gezählt und beim ALG 2 angerechnet werden,

    Nicht nur laut deiner Suche, sondern in der Tat wird die Steuerrückzahlung während des

    ALG II Leistungsbezug immer als Einkommen angerechnet.

    Arbeitslosengeld II bekommen nur hilfebedürftige Personen. Daher müssen sie zuerst Ihre eigenen Mittel einsetzen, bevor sie finanzielle Hilfe erhalten. Wenn Sie Einkommen haben oder über Vermögen verfügen, müssen Sie damit erst einmal Ihren Lebensunterhalt sichern, wenn Freibeträge überschritten werden.

    Einkommen

    Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld, die Sie bekommen. Zum Einkommen gehören beispielsweise

    • Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit,
    • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld,
    • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
    • Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten,
    • Kapital- und Zinserträge,
    • einmalige Einnahmen (zum Beispiel Steuererstattungen, Abfindungen, Erbschaften),
    • Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.

    Vom Einkommen zieht Ihr Jobcenter unter anderem Freibeträge und Ausgaben ab.

    Die Steuerrückerstattung sollte bitte dem Jobcenter umgehend gemeldet werden.

    (3) 1Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. 2Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. 3Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. 4Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.

    Es gilt das Zuflussprinzip und vorsorglicher Hinweis auf:

    (1) Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin,

    Gruß

  • Hi Grace,

    vielen Dank für deine Antwort inklusive der Paragraphen. Leider geht sie nicht genau auf den mir wichtigsten Punkt meiner Ausführung ein, nämlich dass ich ja unterhalb des Grundfreibetrags verdient habe. Ich habe also mit so wenig Geld gewirtschaftet und trotzdem keine Zuschüsse beantragt. Und nun soll mir das auch noch zum Nachteil gereicht werden, wenn die entsprechenden Gesetzesauszüge dies pauschalisieren?
    Weißt du, ob in einem solchen Fall die Rückzahlung wirklich wie sonstige Steuerrückzahlungen geltend gemacht wird oder ob das ein Sonderfall sein kann?

  • Hallo,

    die Steuerrückzahlung steht dir jetzt für die Bestreitung deines Lebensunterhalts zur Verfügung und wird auf die ALG II Leistungen angerechnet.

    Einen Sonderfall, weil man die vorherigen Jahre kein ALG II beantragt hat, gibt es nicht.

  • Hallo,

    die Steuerrückzahlung steht dir jetzt für die Bestreitung deines Lebensunterhalts zur Verfügung und wird auf die ALG II Leistungen angerechnet.

    Einen Sonderfall, weil man die vorherigen Jahre kein ALG II beantragt hat, gibt es nicht.

    Danke für deine Antwort.
    Und auch keinen Sonderfall, weil man unterhalb des Grundfreibetrags verdient hat? Das ist ja eher der entscheidende Punkt.
    Dieses Geld wird einem schließlich vom Staat gelassen, in diesem Fall aber nachteilig ausgelegt und quasi auf Umwegen doch abgezogen.
    Der Staat unterschreitet damit aktiv die Menge an Geld, die als Existenzmininum laut Gesetz zur Verfügung stehen soll.

    Einmal editiert, zuletzt von Karmaleon (27. Mai 2020 um 18:15)

  • Hallo!

    Der Staat unterschreitet damit aktiv die Menge an Geld, die als Existenzmininum laut Gesetz zur Verfügung stehen soll.

    Das ist hier nicht das Thema, sondern die Gesetzgebung im SGB II.

    Die besagt, dass während des ALG II Bezug die Steuerrückzahlung

    als Einkommen Anrechnung findet und dementsprechend den

    ALG II Bedarf mindert. Es gilt das Zuflussprinzip.

    Gruß

  • Danke für eure Mühe, leider hilft mir das in diesem konkreten Fall nicht hundertprozentig weiter.
    Ich habe auf jeden Fall erst einmal die Rückzahlung gemeldet und Interesse bei der Agentur für Arbeit daran bekundet, ob und wie dieser Faktor des Grundfreibetrags zum Tragen kommt.
    Sollte hier Interesse bestehen, kann ich gerne ggf. eine weitergehende Erläuterung der Agentur hier teilen.

    Beste Grüße

  • Hallo!

    Scheint nicht anzukommen:

    Ich habe auf jeden Fall erst einmal die Rückzahlung gemeldet und Interesse bei der Agentur für Arbeit daran bekundet, ob und wie dieser Faktor des Grundfreibetrags zum Tragen kommt.

    Der Grundfreibetrag im Steuerrecht hat nichts mit dem SGB II gemeinsam.

    Jeder Zufluss während des ALG II Bezug ist Einkommen, mindert den

    Bedarf im folgenden Monat und wird angerechnet.Hier auch erneut @bass386 :

    Hallo,

    die Steuerrückzahlung steht dir jetzt für die Bestreitung deines Lebensunterhalts zur Verfügung und wird auf die ALG II Leistungen angerechnet.

    Einen Sonderfall, weil man die vorherigen Jahre kein ALG II beantragt hat, gibt es nicht.

    Mein Rat, gibt sie nicht komplett aus, sonst fehlt dir nach der Einkommen Anrechnung

    Geld zum Leben.

    Gruß

  • Hi Grace,

    Ich habe nicht vor sie auszugeben, bevor ich dazu eine eindeutige Stellungnahme von der Agentur für Arbeit zu meiner speziellen Frage habe, selbst wenn sie ebenso nur auf denselben Paragraphen ohne Einzelfallbetrachtung verweisen sollten.
    Dennoch Danke für den gutgemeinten Rat. :thumbup:

    Ich habe eure Bestätigung meiner Rechercheergebnisse bereits bei den ersten Antworten verstanden.

    Mir ging es einfach darum, über den Tellerrand dieser Regelung hinauszublicken. Denn schließlich gibt es noch weitere Gesetzbücher in Deutschland und mich interessiert einfach, was bei einem meiner Meinung nach vorliegenden Konflikt verschiedener Gesetze eigentlich passiert.

    Bei Unstimmigkeiten im System glaube ich, dass es vielleicht hilft das System mal zu betrachten und Veränderungen anzustoßen.
    Gerade das Zuflussprinzip beinhaltet Unstimmigkeiten, die mir bei meiner Recherche begegnet sind.

    Also nochmals besten Dank für die Hinweise :)

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