Anspruch ALG II Student und ALG II Empfänger Ehepaar

  • Hallo,

    ich bin Student und bekomme Bafög. Meine Frau bekommt Leistungen vom Jobcenter. Nun haben wir 2017 schon einmal die Situation gehabt wie jetzt, nur wurde ich damals im Gegensatz zu jetzt komplett in den Bedarf mit einberechnet. Heute haben wir ein Schreiben vom Jobcenter erhalten, in dem gesagt wird, dass "Studierende an Akademien oder Hochschulen, die nicht im Haushalt der Eltern wohnen, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben." Hat sich das Jobcenter also damals vertan?

    Nun zu meiner eigentlichen Frage.

    Ich habe mich also bei Google auf die Suche gemacht und bin auf diese Seitegestoßen.

    Hier wird folgendes geschrieben:

    Das SGB II räumt in § 7 Abs. 6 Ausnahmen zum Leistungsausschluss bei Möglichkeit der Ausbildungsförderung ein. Geltend für:

    • Schüler an Berufsfachschulen und Fachschulen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Hier wird der monatliche Bedarf von 243 € nach Abzug des ausbildungsbedingten Bedarfs als Einkommen auf Hartz IV angerechnet.
    • Bei Schülern und Studenten, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, weil
    • die Ausbildungsstätte von der elterlichen Wohnung nicht in angemessener Zeit (tägl. Wegstrecke für Hin- und Rückfahrt zwei Stunden) erreicht werden kann
    • sie verheiratet sind oder waren (Lebenspartnerschaft gleichgestellt)
    • sie mit mindestens einem Kind in einem eigenen Haushalt leben

    Nach Lektüre der genannten Paragraphen und eines PDFs SGB II und Ausbildungsförderung - Tacheles-Sozialhilfe.de 2017 bin ich nicht auf einen Zusammenhang wie auf der Seite vom ersten Link gestoßen.

    Also woher kommt die Behauptung, dass Schüler, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, weil sie verheiratet sind, eine Ausnahme nach § 7 Abs. 6 darstellen?

    Vielen Dank schonmal!

    Kein Zitat von anderen Webseiten ohne Zitat-Funktion

  • Das kommt aus dem Gesetz. Das regelt, welche Art Bafögempfänger ALG 2 Anspruch haben und welche nicht. Die, die nach § 12 Bafög Anspruch haben (Schüler) und die, die nach § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 (Studenten, die bei den Eltern wohnen) oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 Bafög (Fachschüler) Anspruch haben, haben einen Anspruch auf ALG 2.

    Du bekommst Bafög nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 Bafög (Studenten mit eigener Wohnung). Du bist ausgeschlossen.

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