Ausbildung abgebrochen - kein ALG II

  • Hallo liebes Forum,

    ich stelle die Frage für eine Freundin und ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.

    Ihre Tochter (18 Jahre) hat nach 5 Monaten ihre Ausbildung

    geschmissen,also selber gekündigt.Sie möchte eigentlich auch keine Ausbildung mehr machen,sondern eine Arbeit finden.Sie schreibt Bewerbungen, bekommt aber nur absagen.Hat sich arbeitslos gemeldet, bekommt aber kein Geld vom Jobcenter.Nur das Kindergeld bekommt sie.

    Sie wohnt jetzt bei den Großeltern und muss dort für Lebensmittel, Miete, Nebenkosten ect.etwas abgeben.

    Warum steht ihr kein Hartz 4 zu?

    Vielen Dank im voraus!

    Schöne Grüße

    Biene

  • Danke für die schnelle Antwort.Es besteht wohl kein Kontakt zu der Mutter,daher kann sie das nicht beantworten. Sie weiß nur,dass sie beim Arbeitsamt war und das sie kein Geld bekommt. Eine 3 monatige Sperrfrist kann ich ja verstehen.aber bekommt man danach auch kein hartz4?

  • Das Jobcenter darf nur eine Sanktion verhängen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Voraussetzungen für § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II liegen nicht vor. Die Tochter ihrer Freundin hat nicht vorsätzlich ihre Hilfebedürftigkeit herbeigeführt. Man könnte hier vielleicht Fahrlässigkeit annehmen jedoch reicht dies für eine Sanktion nicht aus. Es könnte nur eine Sanktion nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II vorliegen. Es ist nur eine Kürzung vom 30 Prozent des Regelsatzes möglich. Warum die Tochter ihrer Bekannten keine Leistungen erhält ist daher nicht nachvollziehbar. Sofern die Voraussetzungen auf SGB II Leistungen vorliegen (Altersgrenze nicht erreicht, Hilfebedürftigkeit, Erwerbsfähigkeit, Aufenthalt in Deutschland) besteht ein Leistungsanspruch.

  • Vielleicht erfolgte die Ablehnung aufgrund der Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II

    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

    Man müsste den Ablehnungsbescheid sehen.

    Bitte korrekte Nutzung der Zitatfunktion beachten!

  • Das ist ja auch keine Unterhaltsnorm nach dem BGB, sondern eine Unterhaltsvermutung mach dem SGB II. Unverheiratete Paare sind nach BGB ja auch nicht gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet und trotzdem wird Einkommen und Vermögen im SGB II gegenseitig angerechnet.

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