Zuständigkeit nach Umzug bis Arbeitsaufnahme Mitte des Monats

  • Hallo,

    ich beziehe derzeit ALGII in xxx und ziehe zum 01.09. um nach xxx, weil ich dort eine Arbeitsstelle gefunden habe. Mein Arbeitsvertrag beginnt allerdings erst am 14.09.2020 und ich wäre mit meinem Gehalt dann noch hilfsbedürftig für den Monat September. Ich möchte nicht in der neuen Stadt für einen halben Monat ALGII beantragen. Ist es möglich, noch vom Jobcenter in der alten Stadt für den Monat September Leistungen zu beziehen oder ist mit meinem Umzug automatisch selbst für diese 13 Tage das Jobcenter in der neuen Stadt zuständig?

    Liebe Grüße

    Jean

  • Aufgrund des Umzugs ist der alte Träger gem. § 36 SGB II örtlich nicht mehr zuständig. Der neue Träger ist ab Umzug für Sie zuständig. Jedoch sind Zahlungsunterbrechungen zu vermeiden.

    Deshalb sind Zahlungen vom abgebenden Träger erst mit Ablauf des Umzugsmonats einzustellen. Der aufnehmende Träger zahlt dann erst im Folgemonat. Bei einem Umzug zum Ersten eines Monats kann hiervon abgewichen werden, wenn die Meldung über den Umzug rechtzeitig erfolgt.

  • Schön aus den Fachlichen Weisungen der BA zusammengefasst.

    Das gilt jedoch nur für Bundesleistungen, nicht für Kosten der Unterkunft und Heizung. Und ein Antrag muss beim neuen Jobcenter als Grundvoraussetzung trotzdem gestellt werden, denn das alte JC zahlt nur erfüllend für das neue (§ 107 SGB X).

  • Dann solltest du beachten, was das Ziel des TE ist:

    Ich möchte nicht in der neuen Stadt für einen halben Monat ALGII beantragen.

    Er will also nicht zum Amt laufen müssen. Das ist sein Problem. Und dass er das muss, geht aus deiner Antwort nicht hervor. Du hast die falschen Passagen der Fachlichen Weisungen zum 37 zitiert...

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