ALG II - Kreditantrag Jobcenter Zahnarztrechnung und Fragen

  • Antrag auf Kredit nach Ablehnung zum zweiten Mal stellen, wenn DRINGENDER Handlungsbedarf besteht (Zivilklage Zahnarzt)

    Hallo zusammen,

    ist es möglich einen Antrag auf einen Kredit beim Jobcenter, nachdem der erste Antrag abgelehnt wurde zum zweiten Mal zu stellen? Zumal mein erster Antrag wohl auch nicht richtig verstanden wurde, denn der Ablehnungsbescheid wurde begründet damit, daß eine Übernahme der Zahnarztrechnung nicht erfolgen könne. Meinen Antrag auf Kredit stellte ich aber damals wegen einer drohenden Zivilklage seitens meines Zahnarztes. (Sorry für eine evtl. mißglückte Formulierung, es ist gerade 2:45 Uhr, ich wollte den Beitrag aber unbedingt noch einstellen).

    Hintergrund ist folgender: Ein Zahnarzt drohte damals mit einer Zivilklage, da ich die Rechnung über 2000 Euro nicht sofort bezahlen konnte. Ich bot ihm Ratenzahlung an, die er aber strikt ablehnte und mich in einer E-Mail als Betrügerin titulierte, weil ich ja einen Kostenvoranschlag unterschrieben hätte. Das ist zwar richtig, doch ging ich davon aus, daß ich den Betrag mit einer Ratenzahlung begleichen kann. Eine Ratenzahlung wird sogar auf der Webseite des Zahnarztes ausdrücklich angepriesen.

    Um die Sache schnell aus der Welt zu schaffen stellte ich beim Jobcenter einen Kreditantrag wegen einer drohenden Anzeige, die mir ja letztlich auch beruflich Nachteile bringen kann (vorbestraft etc.). Mit dem Kredit wollte ich die Rechnung bezahlen, um die Anzeige bzw. Klage abzuwenden. Der Antrag wurde abgelehnt. In dem Ablehnungsbescheid steht aber, daß eine Übernahme der Zahnarztrechnung nicht erfolgen könne. Es ging aber nicht um die Übernahme der Rechnung, sondern um die Abwendung einer Klage, was m.E. zwei paar Schuhe sind.

    Genauer Wortlaut des Ablehnungsbescheides:

    Für die Übernahme der Kosten für die Zahnarztrechnung kann kein Mehrbedarf nach $ 21 Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II anerkannt werden. Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insb. nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

    Bei der beantrgten Leistung handelt es sich nicht um einen solchen laufenden unabweisbaren Bedarf. Für die Übernahme der Kosten für die Zahnarztrechnung ( eigene Anm.: darum ging es nicht) kann kein Darlehen gewährt werden. Kann im Einzelfall ein von dem genannten Regelbedarf umfasster und nach den umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gedeckt werden, kann dme Leistungsberechtigten bei entsprechendem Nachweis der Bedarf als Sach-oder Geldleistung in Form eines entsprechenden Darlehens gewährt werden.

    Bei meiner Entscheidung habe ich von menem Ermessen Gebrauch gemacht. Dabei habe ich ihr Interesse für die beantragte Leistung mit der Verpflichtung des Jobcenters zur wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung sorgfältig abgewogen. Hierzu gehört - auch im Interesse der Gemeinschaft der Steuerzahler - nur bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit und in rechtmäßiger Höhe Leistungen zu erbringen. Es sind keine Ermessensgesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen, die ich im Rahmen meiner Ermessensentscheidung zu Ihren Gunsten berücksichtigen könnte. Nach Abwägen Ihres Interesses an der beantragten Leistung sowie dem öffentlichen Interesse an wirtschaftlicher und sparsamer Mittelverwendung mußte die beantragte Leistung abgelehnt werden.

    Bitte beantragen Sie Ratenzahlung beim Zahnarzt oder eine Härtefallentscheidung bei der Krankenkasse.

    Ich bot dem Zahnarzt ja eine Ratenzahlung an, die er ablehnte! Es ging wie erwähnt auch nicht um die Übernahme der Rechnung, SONDERN um die Vermeidung der drohenden Zivilklage!

    Inzwischen kam am 24.06.2020 eine Verfügung vom Amtsgericht. Die Stellungnahme binnen 2 Wochen versäumte ich leider. Ebenso die Verteidigungsanzeige (ich wußte gar nicht was das ist, da ich nie mit dem Gericht zu tun hatte). Jetzt erfolgte ein sog. Versäumnisurteil (zugestellt am 31.07.2020). Gegen dieses Urteil kann ich binnen 2 Wochen Einspruch einlegen.

    Ich wollte schon lange einen Beratungsschein für einen Anwalt beantragen. Da mein vorläufiger Personalausweis abgelaufen war und ich mich auch erst am neuen Wohnort ( an dem ich im April 2020 neu zugezogen bin) anmelden mußte zog sich das bis jetzt hin.

    So, das war die Vorgeschichte, damit man das Ganze versteht (oder auch nicht:vain)

    Zusammengefasst lautet die Frage also: Kann ich neben den anderen erforderlichen Schritten, die ich jetzt machen muß (Anwalt suchen, Beratungsschein beantragen, Einspruch erheben) nochmal einen Kredit beantragen oder geht das nicht zweimal?

    Dann wollte ich noch wissen, ob ich beim Gericht evtl. nochmal eine sog. Verteidigungsanzeige beantragen kann. Also ob ich beantragen kann, nochmal eine solche machen zu dürfen, wenn ich dies das erste Mal verpasst habe?

    Es tut mir leid, wenn das alles ein bißchen wirr momentan ist. Es ist wie erwähnt spät und ich habe jetzt versucht das so gut es geht zusammen zu bekommen. :golly

    Danke vorab für brauchbare Hinweise, Ratschläge wie auch immer...

    Gute Nacht und Gruß

    Susanne :sleeping:


  • Das Ding ist doch jetzt in so vielen Foren schon x-mal durchgekaut: Es gibt keine Leistung für sowas vom Jobcenter. Auch nicht als Darlehen. Das Jobcenter ist keine Bank und ist auch nicht dazu da, die Folgen eines Eingehungsbetruges abzufangen. Für ein solches Darlehen gibt es überhaupt keine Rechtsgrundlage. Es gibt keine unabweisbare Notlage (und nein, eine Zivilklage ist keine Notlage), nichts. Gar nichts. Das Ding ist von Anfang bis Ende dein privates Problem.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!