ALG II - Selbständig - Anlage EKS - Einkommen Anrechnung - Zuflussprinzip - Umzug und Bewilligungszeitraum

  • ALG II Prozedere als Selbständige nach 6 Monaten mit Zufluss von Einkommen nach Bewilligungszeitraum

    Hallo,

    ich habe zwei Fragen zu meiner Situation und hoffe, Sie können mir helfen. Vielen Dank im Voraus :)

    ich bin selbständig tätig als Freelancer in der Kreativbranche mit unregelmäßigem Einkommen, auf Projektbasis. Aufgrund der Corona-Pandemie sind mir im Frühjahr und Sommer - wie so vielen Solo-Selbständigen - sämtliche Projekte weggebrochen. Ich beantragte daraufhin ALG II (Grundsicherung) und dies wurde mir auch bewilligt, besfristed für 6 Monate vom 01. Juni bis 30. November 2020. Mein Vermögen befindet sich weit unter der Grenze des erheblichen Vermögens, was ich auch im Antrag angab, jedoch wurde trotzdem eine Prüfung meines Vermögens durchgeführt, und ich musste sämtliche Kontoauszüge + Formular Anlage VM beim Jobcenter in Berlin vorlegen.

    Jetzt ist es mir endlich gelungen, einen Auftrag mit einer Vergütung von 5.000 € an Land zu ziehen, der mich wieder etwas über Wasser halten kann. Darüber bin ich sehr froh, da ich dann keinen Weiterbewilligungsantrag stellen muss. Die Arbeit an diesem Auftrag beginnt bereits jetzt - ab November - und wird sich bis in den Dezember hinziehen. Die Vergütung wird allerdings erst nach erledigter Arbeit und anschließender Rechnungsstellung ca. Mitte/Ende Dezember auf meinem Konto gutgeschrieben.

    Daher zwei entscheidende Fragen:

    1. Ich arbeite bereits jetzt an dem Projekt, aber die Vergütung fließt mir erst Ende Dezember zu. Da sich also der Zufluss meiner Vergütung außerhalb des 6-monatigen ALG II Bewilligungszeitraums (01. Juni bis 30. November 2020) befindet, ist diese Vergütung somit nicht als Einkommen auf das ALG II anzurechen und auch für die abschließende EKS nicht relevant?

    2. Falls sich die Auftragslage wieder verschlechtert, und ich im Frühjahr 2021 erneut einen Antrag auf ALG II wegen Corona stellen muss (und die Vermögensprüfung weiterhin bis Ende 2021 ausgesetzt würde - laut Medienberichten ), müsste ich dann meine im Dezember erhaltene Vergütung erst einmal "aufbrauchen"? Oder würde diese Vergütung dann automatisch zum Bestandteil meines Vermögens gezählt werden (das sich insgesamt weiterhin unter der Grenze befände) mit wiederum 6 Monaten Bewilligungszeitraum?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    Titel-Korrektur, Optimierung für die Suche, zu lang

  • Vielen Dank für Ihre Antworten :)

    Ich hätte noch eine Frage: und zwar habe ich in meinem 6-monatigen Bewilligungszeitraum zwei Einzahlungen auf mein Konto erhalten, und wollte fragen ob dies möglicherweise zu einer einteiligen ALGII-Rückzahlung führen könnte bzw. in der EKS angegeben werden muss?

    Zum einen handelt es sich um eine 100%ige Erstattung von 1.000 € Reisekosten für Flug und Hotel (für eine berufliche Reise Anfang 2020), die ich lange vor dem Bewilligungszeitraum ausgelegt hatte, die Erstattungszahlung mir allerdings erst später, nämlich kurz nach Beginn meines ALGII-Bewilligungszeitraums zufloss.

    Zum anderen geht es um 600 €, die ich für Tantieme erhielt, welche sich auf zurückliegende kreative Leistungen aus den Jahren 2015-2019 beziehen. Aufgrund der komplexen Abrechnungsprozedere ist es Standart, dass man diese Tantieme erst mehrere Jahre später erhält. Dieses Geld floss mir zwei Monate nach Beginn meines ALGII-Bewilligungszeitraums zu.

    Beides kann ich im Übrigen durch Abrechnungen bzw. schriftlicher Kommunikation belegen.

    Ich freue mich auf Ihre Antwort und bedanke mich im Voraus herzlichst!

  • Im Grunde schon. Also wenn es um Einkommen/Bonuszahlungen/etc. geht, verstehe ich das Zuflussprinzip.

    Aber es muss doch Ausnahmen geben, wenn es sich um Erstattungszahlungen bzw. 100%ige Rückzahlungen von Reisekostenauslagen handelt, da es sich hier nicht um erwirtschaftetes Einkommen handelt. Und das gleich sollte doch für Tantieme gelten, die sich auf Leistungen aus bis zu drei Jahren in der Vergangenheit beziehen. Insbesondere wenn ich dies alles schriftlich lelegen kann. Oder?

  • Nein. Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben. Betrachtet immer nach Fälligkeit. Ganz einfach. Wenn es für dich positiv ist (gearbeitet während ALG2, Geld dafür nach ALG2), hast du doch auch kein Problem damit.

  • Alles klar, Tamar. Ist halt das erste mal in meiner Karriere, dass ich auf staatliche Untersützung angewiesen bin. Ist alles neu für mich. Wegen Corona. Nicht meine Schuld.

    Ich werde also einfach in der EKS die in den 6 Monaten zugeflossenen Beträge ein "Einnahmen" eintragen und bei den Ausgaben die darauf anzuwendenen zurvor von mir ausgelegten Kosten, auch wenn sie vor dem Bewilligungszeitraum entstanden sind. Alles klaro.

    Wir bleiben sachlich!

  • Hallo,

    zunächst, vielen Dank für die wertvolle Hilfen in diesem Forum, ich weiß das sehr zu schätzen :)

    ich beziehe mich auf meine vorherige Fragen in diesem Thread aus dem November 2020 bezüglich der Anlage EKS. Ich bin selbständig tätig und aufgrund der Pandemie musste ich im letzten Jahr Grundsicherung beantragen. Diese wurde mir für 6 Monate bewilligt (01. Juni bis 30. November 2020). Danach hatte ich wieder einen Auftrag und musste die Grundsicherung nicht verlängern.

    Ich hatte während des Bewilligungszeitraums unverhofft einige kleinere Einnahmen, die ich dann nach Ablauf des Bewilligungszeitraums - transparent und vollständig - in einer EKS auflistete und zusammen mit den Belegen an das Jobcenter schickte, zwecks abschließender/endgültiger Festsetzung.

    Laut unserer Konversation in diesem Thread hatte ich den Eindruck erhalten, dass eine EKS zur endgültigen Festsetzung zwingend notwendig sei. Jedoch erhielt ich kurz nach meiner Einreichung der EKS ein Schreiben des Jobcenters, in dem zunächst folgendes stand:

    "Ihnen sind vorläufige Leistungen für den genannten Zeitraum gem. Artikel 1 des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund der Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz Paket) in Verbindung mit § 67 SGB II bewilligt worden."

    Das machte Sinn. Aber gleich dahinter stand dann dieser Satz, über den ich stolperte:

    "Gemäß § 67 Absatz 4 Satz 2 SGB II erfolgt eine abschließende Entscheidung über Ihren tatsächlichen Leistungsanspruch nur auf Ihren Antrag. Sollten Sie eine abschließende Festsetzung des Bewilligungszeitraums wünschten, so teilen Sie dies bitte mit."

    Ich rief beim Jobcenter an und erkundigte mich, weil es sich ja in dem Schreiben so anhörte, als wäre die Einreichung der EKS garnicht nicht notwendig. Der Sachbearbeiter am Telefon meinte dann, dass es meine Entscheidung sei, die abschließende Festsetzung zu beantragen, aber in dem Fall (Zitat) "würde ich ja nur verlieren". Denn laut Berechnung des Jobcenters - auf Grundlage meiner eingereichten EKS und Einkommensbelege - müsse ich ca. 700 € zurückzahlen."

    Da ich eine ehrliche Haut bin, und ja schon alle Unterlagen aufbereitet und ans Jobcenter geschickt hatte, entschied ich mich dazu, die abschließende Festsetzung zu beantragen. ich erhielt kurz darauf den endgültigen Bescheid mit der Aufforderung den Betrag von ca. 700 € zeitnah zu erstatten. Ich tat dies auch und überwies die Summe umgehend. Dieser Bescheid nannte sich: "Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches".

    Damit war die Sache erledigt. Aber die Fragen, die sich mir nun stellen: Hätte ich garkeine EKS einreichen müssen? Und was wäre dann passiert? Hätte ich automatisch einen abschließenden Bescheid ohne jegliche Rückforderungen erhalten?

    Ich freue mich auf Ihre Erläuerterung, da ich noch etwas konfus bin was da ganze Prozedere angeht. Danke und Herzliche Grüße!

  • Danke Tamar,

    das Thema ist recht komplex, daher bitte nur zum Verständnis drei kurze Nachfragen:

    1. Verstehe ich das richtig, dass ohne meinen Antrag auf endültige Festsetzung garkein Bescheid erstellt worden wäre, und folglich auch nicht rückwirkend überprüft worden wäre, wieviel tatsächliches Einkommen mir während des vorläufigen 6-monatigen Bewilligungszeitraums zugeflossen ist?

    2. Wenn man den Antrag auf endgültige Festsetzung nur selbst stellen kann, ziehen Leistungsempfänger und/oder das Jobcenter daraus einen ersichtlichen Nutzen? Oder anders gefragt: wo liegt der Vorteil, wenn man einen endgültige Festsetzungsbescheid erhält?

    3. Zwei Monate vor Ablauf meines Bewilligungszeitraums erhielt ich vom Jobcenter per Post einen Weiterbewilligungsantrag, den ich - wenn weiterhin Leistungsbedarf bestehe - ausfüllen und zurüsckschicken sollte. Dem Weiterbewilligungsantrag beigefügt war der Vordruck für eine EKS, die ich ebenfalls einreichen sollte. Daher ging ich davon aus, dass eine EKS notwendig ist?

    Ich bedanke mich im Voraus :)

  • 1. So habe ich es geschrieben.

    2. Es gibt auch Fälle, in denen es zu Nachzahlungen kommt.

    3. Die EKS ist nach meinem Verständnis unabhängig von der endgültigen Festsetzung notwendig, um für den nächsten Bewilligungsabschnitt eine Einkommensprognose zu treffen.

  • Danke Tamar,

    eine kurze Nachfrage dazu. Du hast geschrieben:

    3. Die EKS ist nach meinem Verständnis unabhängig von der endgültigen Festsetzung notwendig, um für den nächsten Bewilligungsabschnitt eine Einkommensprognose zu treffen.

    Meine Frage diesbezüglich: Da also für den Weiterbewilligungsantrag eine EKS eingereicht werden muss, würde dann nach Ende des weiterbewilligten Leistungszeitraums (normalerweise weitere 6 Monate) ein endgültiger Festsetzungbescheid ebenfalls nur auf Antrag des Leistungsempfängers erstellt werden?

    Danke :)

  • Danke Tamar,

    eine kurze Nachfrage dazu:

    Für meinen letzten Bewilligungszeiraum (Juni-November 2020) wurde ja nun der Feststzungsbescheid ausgestellt und damit ist es abgeschlossen. Falls sich meine berufliche Situation aufgrund der Pandemie jedoch im Laufe des März verschlechtern sollte, und ich erneut Grundsicherung in Anspruch nehmen müsste, sollte ich dann einen Weiterbewilligungsantrag ausfüllen? Oder muss ein komplett neuer Antrag gestellt werden, mit entsprechender Vermögensprüfung mittels Anlage VM (wie schon zu Beginn des ersten Bewilligungszeitraums angefordert und von mir durch Kontoauszüge belegt)?

    Besten Dank und eine schöne Woche! :)

  • Ja, das verstehe ich, vor allem was die div. Anlagen angeht.

    Aber ich muss ja den Anfang machen, indem ich einen neuen Antrang dort hinschicke.

    Meine Situation muss also nochmal bewertet werden.

    Daher meine Frage ob es am besten wäre, wenn ich einen Weiterbewilligungsantrag schicke, oder lieber einen ganz neuen Hauptantrag?

  • Rechtlich ist es egal. Um ein Antragsverfahren zu starten, reicht ein Antrag in beliebiger Form. Dafür genügt theoretisch ein kurzer Satz in beliebiger Form.

    Praktisch bedeutet der Unterschied zwischen den Formularen zu einem Hauptantrag und zu einem Weiterbewilligungsantrag höchstens eine recht kurze Verzögerung. Falls die Behörde das eine Formular möchte, Du aber das Andere verwendet hast, werden sie das Gewünschte schlicht anfordern.

    So lange Du also noch genug Reserven hast, um geschätzte 1-2 Wochen zusätzliche Verzögerung zu überbrücken, ist das alles recht egal.

    Falls Du eine theoretische "Vollkaskoantwort" möchtest: Du kannst auch *Beide* Formulare ausfüllen und miteinander einreichen. Damit deckst Du alle Deine Befürchtungen ab.

  • Guten Tag,

    ich habe eine Frage bezüglich der abschließenden Festsetzung eines vorläufigen Bescheides.

    Meine Situation: Seit 01. März 2021 beziehe ich Grundsicherung (6 Monate), da mir aufgrund meiner selbständigen, freiberuflichen Tätigkeit in der Kulturbranche leider sämliche Aufträge weggebrochen sind. So, wie ich es verstanden habe, wird in meinem Fall nach Ablauf meines Bewilligungszeitraums zum 31. August 2021 eine abschließende Festsetzung nicht durchgeführt. In einer aktuellen BA-Weisung vom 26.03.2021 heißt es dazu bei Kapitel 1.3 (3):

    für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben:

    • eine abschließende Entscheidung erfolgt nur auf Antrag der leistungsberechtigten Person

    Ich muss also nichts unternehmen und die Zahlung wird nach Ablauf der 6 Monate einfach eingestellt? Heißt, ich muss also keine EKS und Unterlagen einreichen? Ist das die korrekte Lesart?

    Was ist aber nun, wenn sich meine wirtschaftliche Situation über die 6 Monate hinaus nicht verbessert und ich leider einen Weiterbewilligungsantrag stellen muss? Denn in derselben BA-Weisung vom 26.03.2021 heißt es dazu bei Kapitel 1.3 (3) eine Änderung, die lautet:

    Vorläufige Entscheidung (§ 67 Absatz 4 SGB II): Für Bewilligungszeiträume, die ab dem 01.04.2021 beginnen, erfolgt eine abschließende Entscheidung gemäß § 67 Absatz 4 Satz 2 i. V. m. § 41a Absatz 4 SGB II nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes von Amts wegen.

    Ich deute es so, dass entweder von Amts wegen für alle neuen Bewilligungszeiträume (ob nun Erstantrag oder Weiterbewilligung) eine EKS eingereicht werden muss? Und gilt dann die EKS für den Zeitraum (in meinem Fall) ab 01. September 2021 oder für die gesamten Zeitraum, also auch für die ersten 6 Monate die bei mir ab 01. März 2021 begannen?

    Also ich werde nicht schlau aus diesen ganzen Paragraphen udn würde mich sehr freuen, wenn ihr mir den Sachverhalt erläutern könntet und wie hier das Prozedere mit den Jobcentern abläuft.

    Vielen Herzlichen Dank :)

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    Titel Korrektur

  • Für den alten Zeitraum gibt es nur eine endgültige Festsetzung, wenn du sie beantragst. Für einen neuen Zeitraum wird es ganz einfach wieder nach § 41a SGB II endgültige Festsetzungen vom Amts wegen geben. Für einen neuen Antrag wird man von dir eine Schätzung erwarten, ggf. trotzdem die Unterlagen für den vergangenen Zeitraum fordern, um die Schätzung zu überprüfen.

  • Vielen Dank, Tamar! Das macht alles Sinn :)

    Noch eine kurze Rückfrage dazu: Falls ich aufgrund meiner (hoffentlich positiven) beruflichen Entwicklung, keinen direkten Weiterbewilligungsantrag stellen muss, sondern zwischen dem ersten und dem erneuten Bewilligungszeitraum ggf. eine mehrmonate Lücke entsteht (weil ich in der Zwischenzeit einen Auftrag hatte), handelt es sich dann bei einem erneuten Antrag um einen Weiterbewilligungsantrag oder um einen komplett neuen Antrag?

    Dies gelte für den Fall, dass ich nach dem ersten Bewilligungszeitraum keine endgültige Festsetzung beantrage. Oder spielt das keine Rolle?

    Tausend Dank im Voraus!!

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine ganz grundsätzliche Frage zum Prozedere dewr Grundsicherung im Bereich der Selbständigen.

    Ich bin selbständig im Kulturbereich tätig. Leider musste ich, wie so viele in meiner Branche, Pandemie-bedingt die Grundsicherung beantragen. Diese wurde mir vorläufig für 6 Monate gewährt wurde (September bis Februar), vorbehaltlich einer abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (EKS), welche ich nach Abschluss der 6 Monate inkl. Nachweise vorzulegen habe.

    Nun ist es aber gut möglich, dass sich glücklicherweise ein gut bezahlter Auftrag anbahnt, und zwar mit Arbeitsbeginn im Dezember, so dass im Januar die entsprechende Vergütung auf meinem Konto fließen würde. Ich würde also ab Monat Januat wieder auf eigenen Beinen stehen können. Ist es daher möglich bereits vor dem Monat des Zuflusses (also in meinem Fall bis 31.12.2021) den Leistungsbezug dem Jobcenter gegenüber abzumelden, so dass ich ab Januar wieder mein eigenes Geld verdienen könnte, ohne dass die 4 Monate zuvor (September bis Dezember) hier anzurechnen wären? Oder ist es zwingend notwendig, dass ich den Bewillgungszeitraum von 6 Monaten ganz ausreize und dann nach Ende des 6 Monate das Einkommen im Januar voll angerechnet würde?

    Über eine klärende Antwort würde ich mich sehr freuen. Herzlichen Dank :)


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  • Du kannst auch ab z. B. Januar verzichten. Das ändert aber nichts daran, dass alle Einnahmen bis Februar berücksichtigt und zu gleichen Teilen auf die dann 4 Monate ALG2 mit verteilt werden.

  • Danke Tamar,

    nur um sicherzugehen, noch eine Nachfrage. Denn ich habe heute folgendes auf der Website des Jobcenters Berlin-Mitte gelesen: "Bei der endgültigen Festsetzung soll für Zeiträume, die nach dem 31.03.2021 enden, das Einkommen nicht mehr im Durchschnitt angerechnet werden."

    Das heißt doch, dass die abschließende Festsetzung der Leistungen wieder auf den jeweiligen Zufluss von Einkommen (für alle Anträge bis 31.12.2021) in den einzelnen Monaten abgestellt wird, also kein monatliches Durchschnittseinkommen mehr gebildet wird. Verstehe ich das richtig?

    Besten Dank :)

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