OK, verstehe. Aber gibt es eine Grund, weshalb Selbständige von dieser Neuregelung ausgenommen sind?
ALG II - Selbständig - Anlage EKS - Einkommen Anrechnung - Zuflussprinzip - Umzug und Bewilligungszeitraum
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SusanneM -
5. November 2020 um 01:56 -
Geschlossen -
Erledigt
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Wahrscheinlich, weil es bei Selbständigen schon immer so berechnet wurde. Selbstständige können anders als abhängig Beschäftigte ihren Einkommenszufluss durch die Rechnungslegung steuern. Und dass das zu Lasten des, Steuerzahlers geht, wird so verhindert.
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Hallo zusammen und ein Frohes Neues Jahr!
Ich habe eine Frage zum Thema Umzug und dem Prozedere.
Ich hatte das große Glück eine neue Wohnung in xxxx zu finden, die ich nun zum 15. Januar beziehen kann. Es handelt sich um eine 1-Zimmer Wohnung von 39qm, die zudem preislich im Rahmen liegt. Ich bin nach wie vor die einzige Person in meiner Bedarfgemeinschaft, selbständig tätig und beziehe Grundsicherung auf Basis der aktuellen Corona-Regelungen, da meine Aufträge eingebrochen sind (6-monatige vorläufige Bewilligung).
Hier meine Fragen:
1. Die neue Wohnung befindet sich in einem anderen xxxx Bezirk. Wie ich erfahren habe, muss ich vor dem Umzug eine Genehmigung meines aktuellen Jobcenters einholen, da sonst die Kosten der neuen Wohnung (obwohl angemessen) ggf. nicht übernommen werden. Ist dies korrekt? Oder anders gefragt, welche Vor- bzw. Nachteile hat man, wenn man es zeitlich nicht schafft dem Jobcenter vor Umzug Bescheid über den Umzug und die neue Wohnung zu geben?
2. Mein aktueller 6-monatiger (vorläufiger) Bewilligungszeitraum läuft noch bis 31. März. Da ich jedoch schon vor Ende dieses Bewilligungszeitraumes in den Bezirk eines neuen Jobcenters umziehe, habe ich gehört, dass - aufgrund des Umzugs im Monat Januar 2022 - mein aktueller Bewilligungszeitraum zum 31. Januar beendet wird. Dieser wird auch nicht verlängert, obwohl ja eigentlich noch zwei Monate ausstehen. Mein Bezug würde also frühzeitig beendet werden und ich müsste die EKS und entprechenden Nachweise im Nachgang für 4 Monate einreichen. Ist dies richtig?
3. Um ab 01. Februar weiter Leistungen beziehen zu können, müsste ich einen ganz neuen Antrag beim Jobcenter meines neuen Bezirks stellen und gelten ab dann wieder die vorläufigen 6 Monate? Oder wird beim Jobcenter im neuen Bezirk einfach der schon bestehende Bewilligungszeitraum "übernommen" und bis 31. März fortgesetzt?
Es ist doch alles recht komplex, und daher freue ich mich über Hilfe!
Vielen lieben Dank
Titel-Korrektur! Beitrag in dieses Thema verschoben, da alle Informationen
für Hilfestellung notwendig sind. Thema bitte weiterführen!
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1. Wenn du sicher bist, dass die neue Wohnung angemessen ist, brauchst du keine Zusicherung nach § 22 Absatz 4 SGB II. Denn die damit in Zusammenhang stehende Norm im § 22 Absatz 1 SGB II, dass nilach einem Umzug ohne wichtigen Grund nur die alten Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, gelten nur für den örtlichen Vergleichsraum. Du aber willst ja in ein anderes Gebiet ziehen.
2. Ja, richtig.
3. Das neue JC wird dich wahrscheinlich so behandeln wie jeden Neuantragsteller und für 6 Monate bewilligen wollen. Damit musst du auch eine EKS für 6 Monate machen.
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Vielen Dank Tamar!
Das war sehr hilfreich
Ich hätte dazu noch ein paar kurze Nachfragen, weil es doch alles recht komplex ist:
1. Wenn du sicher bist, dass die neue Wohnung angemessen ist, brauchst du keine Zusicherung nach § 22 Absatz 4 SGB II.
Nachfrage dazu: da ich im Monat Januar 15 Tage im alten Bezirk und 15 Tage im neuen Bezirk wohnen werde (mit leicht veränderten Mietkosten, die ich per Mietvertrag nachweisen kann) wäre dann mein aktuelles JC zuständig für alle Zahlung bis 31.01., obwohl ich schon im neuen Bezirk wohne?
2. Ja, richtig.
Nachfrage dazu: die Einreichung der EKS nach 4 Monaten (aufgrund von Umzug in einen neuen Bezirk) und die dann abschließende Festsetzung würde also durch mein aktuelles JC erfolgen, ist das korrekt?
3. Das neue JC wird dich wahrscheinlich so behandeln wie jeden Neuantragsteller und für 6 Monate bewilligen wollen. Damit musst du auch eine EKS für 6 Monate machen.
Nachfrage dazu: Alles klar. Ich versuche aktuell an neuen Aufträge kommen, mit einem potentiellen Angebot im Februar (daher auch der Umzug an einen neuen Standort). Sollte dies nicht fruchten, und ich erkenne, dass ich wieder Unterstützung benötige, könnte ich dann auch erst ab März oder April wieder einen Antrag beim JC im neuen Bezirk stellen und würden dann hier die Kosten der neuen Wohnung zum Maßstab genommen werden?
Vielen Dank und einen schönen Abend noch
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1) Nein. Du musst zum 15. wechseln.
2) Ja.
3) Ja, das steht dir natürlich frei, erst später ALG2 zu beantragen.
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Danke dir Tamar!
Ich hätte dazu noch ein paar kleine Nachfragen. Denn ich werde für meinen Umzug in den neuen Bezirk die Umzugskosten und die Kaution aus meinen Ersparnissen bestreiten können, ich benötige hier also keine Unterstützung vom Jobcenter. Der Umzug findet am 31.01.2022 statt und ich werde ihn eigenständig organisieren. Ich würde also gerne meinem aktuellen Jobcenter ganz einfach mitteilen, dass ich am 31.01.2022 in den neuen Bezirk umziehe.
1. Falle ich dann zum 31.01.2022 automatisch aus dem Leistungsbezug (nach 4 Monaten, bewilligt waren vorläufig 6 Monate) und erhalte ich darüber einen schriftliche Mitteilung?
2. Erhalte ich zwecks abschließender Festsetzung der 4 Monate eine schriftliche Aufforderung zur Einreichung einer EKS oder muss ich dies unaufgefordert tun, und falls ja, bis wann wäre die EKS einzureichen (Deadline)?
3. Muss ich in der Veränderungsmitteilung an mein aktuelles JC eine KDU inkl. Mietvertrag für meine Kosten der neuen Wohnung zwingend einreichen? Denn aktuell beabsichtige ich nicht am neuen Wohnort (ab 01.02.2022) beim neuen JC Grundsicherung zu beantragen, weil ich im Februar höchstwahrscheinlich einen bezahlten Auftrag habe, und nicht mehr auf Unterstützung angewiesen bin.
Vielen Dank im Voraus!!
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1. Im Normalfall solltest du einen Aufhebungsbescheid erhalten.
2. Dafür erhältst du eine Aufforderung, in der eine Frist gesetzt wird. Oder du beantragst die endgültige Festsetzung von dir aus, wenn du weniger Einkommen als prognostiziert hattest.
3. Nein. Nur, dass du zum 1.2.22 umziehst mit neuer Anschrift, damit dir Schriftverkehr übersendet werden kann.
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