ALG II - Jobaufnahme - Zulussprinzip - Anhörung und Fragen

  • Anhörung Paragraph 24 Sotialgesetzb.X Teil SGB X

    Liebes Forum,

    Ich habe am 01.10.2020 einen Job bekommen:). Am 28.09.20 aber noch Hartz 4 erhalten. Dem Amt habe ich mitgeteilt ,dass ich seit 01.10.20 berufstätig bin. Das 1.Gehalt kam am 30.10.20 aufs Konto. Das erste Gehalt habe ich natürlich für Miete November Lebenshaltung etc ausgegeben. Ich verdiene unter der Pfändungsgrenze und erhalte 124,62 € noch vom Amt. Jetzt ist mir vom Amt mitgeteilt worden, ich soll das Hartz 4 von Oktober zurückzahlen:blackeye, soll mich dazu innerhalb von 7 Tagen :fieäußern. Von den 124,62€ die bis 31.3.21 bewilligt wurden, werden erstmal 10% gekürzt. Wie soll ich das Geld zurückbezahlen??? Ich war Langzeit arbeitssuchend, bin mittlerweile 60 und habe nicht 1 Pfennig auf der Naht. Ist das mit der Rückzahlung rechtens???immerhin über 841,78€:pillepalle

    Liebe Grüsse Frimmo

    Titel-Korrektur

  • Ja, das ist rechtens, es gilt das Zuflussprinzip, der Lohn vom 30.10.20 ist für den Oktober als Einkommen zu berücksichtigen. Wenn du weiterhin ALG 2 aufstockend erhältst, wird man dir die Überzahlung wohl weiterhin mit 10% des Regelsatzes einbehalten. Das heißt, du bekommst ca. 44 Euro/Monat weniger ALG 2 bis die Überzahlung getilgt ist.

  • Hallo Tamar,

    Vielen Dank für die schnelle Antwort. Muss ich den innerhalb 7 Tagen antworten? Sie hat geschrieben, das Sie beabsichtigt, mich zur Erstattung des Betrages in Höhe von insgesamt 841,78 € aufzufordern. Kann ich schreiben Wiederspruch ,Begründung gemäss Paragraf 67 Abs.4 Satz 2 SGB II das keine endgültige Bewillung hätte erfolgen dürfen, diese habe ich NIE beantragt. Ohne endgültige Festsetzung kann auch keine Erstattung gefordert werden.

    Ist das möglich? Nicht das ich nich damit komplett in die Nesseln setzte.

    Ich hatte gelesen, das während Corona von der Regierung Erstattungen nicht gewünscht sind. Hoffentlich nicht. Wie gesagt irgendwelche Rücklagen gibt es nicht.

    Liebe Grüsse

    Frimmo

  • Du musst gar nicht antworten. Eine Anhörung ist freiwillig. Ein Widerspruch unzulässig.

    Dass dir das ALG2 nur vorläufig bewilligt worden war, kann ich deinem Eingangsbeitrag nicht entnehmen. Das glaube ich auch nicht, weil dann mit einem Durchschnittseinkommen für alle 6 Monate gerechnet werden müsste und nicht nach Zufluss nur im Oktober. Außerdem wird bei der endgültigen Festsetzung nicht angehört, weil die Anhörung entbehrlich ist, da einkommensabhängige Leistungen nur den geänderten Verhältnissen angepasst werden.

    Es spricht alles dafür, dass du ALG2 bisher ganz normal für ein Jahr bewilligt bekommen hattest und jetzt eine Aufhebung nach § 48 SGB X erfolgen soll.

    Deine Argumentation würde also ins Leere laufen, da sie mit der Sach- und Rechtslage nichts zu tun hat.

    Die Erstattung ist und bleibt korrekt!

  • Herzlichen Dank Tamar. Du hast Recht und ich habe es verstanden. Die Hoffnung stirbt zuletzt. Ich bin mit den ganzen Paragraphen in dem Schreiben komplett überfordert. Ich freue mich eigentlich auch das ich überhaupt noch etwas erhalte. Damit hatte ich gar nicht gerechnet.

    Schöne Weihnachtsgrüsse.

    Frimmo

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