ALG II Antrag - Ablehnung - Widerspruch - wohnungslos und Fragen

  • Hallo Zusammen,

    folgende Situation:

    Ich bin am 21.10 nach Deutschland zurückgekehrt und habe am 26.10 einen Antrag auf ALGII gestellt. Dieser wurde vom 26.10-31.12 diesen Jahres bewilligt.

    Gegen dieses Bescheid habe ich Widerspruch eingelegt, der abgelehnt wurde.

    1. Grund des Widerspruchs war, dass ich der Meinung bin das mir ab dem 21.10 Leistungen zustehen sollten. Könnte mir jemand den §37 SGB II erklären? (2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Was gilt nun? Bekomme ich Leistungen erst ab Antragstellung oder rückwirkend zum Monatsanfang bzw. in meinem Fall ab Einreise nach Deutschland?

    2. der Bescheid wurde nur für knapp über 2 Monate bewilligt. Dies hielt ich für zu kurz. Normal wäre doch ein Bewilligungszeitraum zwischen 6-12 Monate? Auch dies wurde abgelehnt mit der Begründung, dass ich zurzeit Wohnungslos bin, da ich nach meiner Rückkehr noch keine Wohnung habe und zurzeit bei Freunden unterkomme.

    Heute habe ich den Weiterbewilligungsantrag gestellt. An meiner Situation hat sich noch nichts geändert, ich beziehe nur den ALGII Regelsatz der mir in Tagessätzen ausgezahlt wird.

    Sollte ich gegen den Bescheid klagen? Es würde um 5 Tagessätze gehen, sowie die Übernahme der Krankenkasse für die 5 Tage (32 €).

    Vielen Dank an alle die mir weiterhelfen können.

  • 1. Was ist hier die Begründung gewesen, dass es nicht auf den 21. zurück wirkt? Fehlende postalische Erreichbarkeit? Fehlende örtliche Zuständigkeit des ablehnenden JC? Wo warst du zwischen dem 21. und 26. Oktober? Wieso hastdu dir 5 Tage Zeit zur Antragstellung gelassen?

    2. § 41 SGB II spricht von "in der Regel". Ausnahmen sind also zulässig. Ob bei dir eine solche vorliegt, kann mit den dürftigen Angaben nicht beurteilt werden. Wenn jedoch der jetzt gestellte WBA bewilligt wird, dürfte für diesen Punkt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage entfallen sein. Wenn jedoch der WBA wieder nur für unter 12 bzw. 6 Monate erfolgt, dann nicht, da, ein Feststellungsinteresse besteht. Eine solche Klage müsste als Feststellungsklage geführt werden.

  • Hallo Tamar vielen Dank für die schnelle Antwort.

    zu Punkt 2. werde ich demzufolge das Ergebnis der WBA abwarten, vielen Dank.

    zu Punkt 1. hatte das Jobcenter folgendes zu sagen:

    "Der Widerspruch ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.

    Die Widerspruchsstelle hat die Entscheidung geprüft.

    Insoweit der Widerspruchsführer die Ansicht vertritt, dass ihm Leistungen bereits ab dem Zuzug nach Deutschland am 21.10.2020 bewilligt werden müssen, kann dies derzeit eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen.

    Gemäß §36 SGB Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II ist für die Leistungen nach §6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen nach §6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGBII ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Kann ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht festgestellt werden, so ist nach §36 Abs. 1 S. 4 SGBII diejenige sachliche Stelle örtlich zuständig, in deren Bereich sich die leistungsberechtigte Person tatsächlich aufhält.

    Vorliegend hat der Widerspruchsführer am 26.10.2020 über die Wohnungslosenhilfe einen Kurzantrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gestellt. Für den Zeitraum zwischen dem 21.10.20 und dem 25.10.20 liegen dem Jobcenter keine Nachweise über den tatsächlichen Aufenthalt des Widerspruchsführers und damit über die Anspruchsvoraussetzungen vor. Sollten diese noch nachgereicht werden, wir der Sachverhalt nochmals geprüft."


    Ich habe mit meinem Widerspruch aber einen Nachweis eingereicht, dass ich mich ab dem 21.10 in der Zuständigkeit der Behörde befand (Zugticket). Ich habe leider nur das Zugticket, was nachweisst das ich mich im Zuständigkeitsbereich befand, reicht das? Ich bin ja wohnungslos und hab nichts anderes. Außerdem habe ich das Zugticket vorgelegt, warum behaupten Sie jetzt Sie haben es nicht bekommen, obwohl es im selben Schreiben wie der Widerspruch war?

    Naja ich musste erstmal rausfinden wo ich überhaupt hin kann, da durch Corona das Jobcenter geschlossen ist und welche Stelle für mich zuständig ist, und dann war noch ein Wochenende dazwischen.

  • Ich weiß jetzt nicht, was ein Zugticket beweisen soll, außer, dass man den Willen hatte, irgendwo hinzufahren.

    Du musst doch die 5 Tage irgendwo gewohnt/gelebt bzw. Kontakt zu anderen Menschen gehabt haben, die für dich Zeugnis ablegen können?

    Der Widerspruchsbescheid enthält ja die Zusicherung, dass nochmals geprüft wird, wenn du deinen tatsächlichen Aufenthalt nachweist. Was im Übrigen aber nicht die postalische Erreichbarkeit für diese 4 Tage herstellt. Und ohne die hat man auch keinen Anspruch.

  • Halten wir das Ganze doch einmal praktisch:

    5 Tage Regelbedarf sind keine 75 Euro.

    Außerdem sind diese 5 Tage vorbei und für die Gegenwart bekommst Du Geld.

    Hinzu kommt, dass die Weihnachtszeit für Wohnungslose eigentlich praktisch als die "günstigste" gilt, da es an allen Ecken und Enden Geschenke, Armenspeisungen etc. gibt.

    Du kannst zwar Klage einreichen. Es macht kaum Aufwand. So lange Du das Gericht nicht mit sinnlosen Schreiben zumüllst, hält das den Fall für einige Monate offen und Du kannst schauen, ob Du die Beteiligten überzeugen kannst, dass Du 5 Tage früher vor Ort warst.

    Du kannst es auch lassen. Das ist ebenfalls nicht das Ende der Fahnenstange. Du kannst später einen Überprüfungsantrag stellen - aber auch dann wirst Du sinnvolle Nachweise dafür brauchen, dass Du vor Ort warst. .

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