ALG II - Unterhaltsvorschuss - Unterhalt uneheliches Kind

  • Hallo,

    Ich bin hier und ziemlich unerfahren mit Foren. Falls ich es falsch gepostet habe, entschuldige ich mich schon mal vorab.:crazy

    Ich schilder mal kurz und knapp mein Problem mit dem Jobcenter.

    Ich bin fest angestellt im öffentlichen Dienst, habe einen kleinen Sohn und beziehe keine Leistungen vom Jobcenter.

    Die Kindsmutter bezieht ALG 2 und lebe von ihr getrennt.

    Die Erziehung meines Sohnes teilen wir uns zu gleichen Teilen im Monat, wodurch der Mutter meines Sohnes keinen Unterhalt erhält.

    Das ganze haben wir schriftlich vom Jugendamt und war die letzten Jahre auch kein Problem mit dem Jobcebter.

    Nun fordert das Jobcenter, dass die KM Unterhalt für unseren Sohn beantragt.

    Ich selber habe Post bekommen mit dem Inhalt, dass ich bitte Lohnabrechnungen einreichen solle ,da sie die Höhe der Unterhaltszahlungen berechnen wollen.

    Meine Fragen:

    Kann das Jobcenter über Unterhaltszahlungen entscheiden, auch wenn die Betreuung in gleichen Teilen geregelt ist? Ich komme ja finanziell für meinen Sohn auf und fände es unfair doppelt bezahlen zu müssen!

    Liegt die Berechnung von Unterhalt nicht eigentlich ausschließlich beim Jugendamt?

    Bitte nicht falsch verstehen, ich will mich nicht um die Unterhaltszahlungen drücken. Aber mein Sohn lebt den halben Monat bei mir. In der Zeit komme ich für sein Lebensunterhalt auf, kaufe ihm Anziehsachen, Schulsachen und mehr.

    Ich wünsche allen einen guten Rutsch ins neue Jahr:beer

  • Auch beim echten Wechselmodell ist Unterhalt zu leisten. Das hat der BGH bereits 2017

    entschieden:

    BGB §§ 1606 Abs. 3, 1610, 1612, 1612 b Abs. 1 BGB

    a) Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 2014 ­ XII ZB 599/13 ­ FamRZ 2015, 236). ....

    Die alten Auskünfte des Jugendamtes sind also zwischenzeitlich falsch, eigentlich müsstest du seit 4 Jahren Unterhalt leisten.

    Und natürlich hat das JC ein Anrecht darauf, den Unterhalt zu berechnen, denn der Anspruch des Kindes ist gem. § 33 SGB II - Übergang von Ansprüchen auf das JC übergegangen. Es erbringt Leistungen an das Kind, die nicht sein müssten, würdest du Unterhalt zahlen.

    Auch gem. § 60 SGB II - Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter hat das JC einen Auskunftsanspruch. Erfüllst du den nicht, droht ein Bußgeld von 500 Euro. Das JC wird nach Einreichen deiner Nachweise den möglichen Unterhalt errechnen und dir mitteilen. Du kannst dann wählen, ob du freiwillig zahlst oder nicht. Bei letzterem geht es dann vors Familiengericht. Da herrscht Anwaltszwang, d. h. spätestens da kommst du ohne Anwalt nicht weiter.

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