Zweite Ausbildung mit ALG II - Wie weit im Voraus beantragen

  • Hallo,

    ich kann ärztlich bestätigt meinen Ursprungsberuf nicht mehr ausüben, bin derzeit im Bezug von ALGII. Zuletzt lange Zeit in Teilzeit im Büro gearbeitet.

    Nun habe ich die Gelegenheit eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten bei der Stadt zu machen. Den Arbeitsvertrag habe ich schon sicher. Das Problem ist, dass es sich um eine reguläre Ausbildung handelt, heißt 3 Jahre.

    Eine Verkürzung ist vom Arbeitgeber nicht gewünscht und aufgrund der tiefgreifenden Materie mit Gesetzen wohl auch nicht ohne weiteres möglich.

    Da das Ausbildungsgehalt nicht reicht und zusätzlich Gebühren für Schulbesuch etc. anfällt, stellt sich mir jetzt die Frage, wie das finanziert werden kann.

    Da ich eine Schwerbehinderung habe, ist zusätzlich der Integrationsfachdienst eingeschaltet und versucht gemeinsam mit mir einen Weg zu finden. Das Jobcenter und die Reha Abteilung schieben sich meinen Fall im gegenseitig zu, weil sich keiner so recht zuständig fühlt. Reha-Abteilung insbesondere deswegen nicht, weil es eine 3-jährige Ausbildung ist und keine 2-jährige Umschulung.

    Kennt sich jemand in der Sache aus, wie ich meine 2. Ausbildung dennoch machen kann bzgl. Finanzierung?

    Ist der ALG II Bezug während einer Ausbildung grundsätzlich ausgeschlossen?

    Gibt es evtl. doch eine Lücke, eine 3-jährige Umschulung zu machen, welche über Reha läuft?

  • Hallo,

    ich möchte ab 01.09 eine gesicherte 2. Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter antreten.

    Leider wird die Ausbildungsvergütung nicht reichen, sodass ich lt. ALG II für Auszubildende - Erwerbslos.de (KOS) Anspruch auf aufstockendes ALG 2 als Auszubildender hätte. Anspruch auf BAB/ Bafög/ Wohngeld besteht hingegen lt. Auskunft hingegen nicht.

    1. Frage: Kann ich bereits heute einen Weiterbewilligungsantrag auf ALG2 stellen und auf Zeitnahe Entscheidung drängen, auch wenn der entsprechende Bewilligungszeitraum erst ab 01.08 beginnt? Ich hätte nämlich gerne vorab Gewissheit, was mir zum Leben bleibt...

    2. Nebenfrage zum Aufstockenden ALG2 lese ich meine Anspruchsvoraussetzungen als Azubi ehrlich gesagt nicht so deutlich heraus. Mir scheint es, als ob in dem vorstehend verlinkten Artikel die Änderungen aus 2016 nicht berücksichtigt wurden - Sehe ich das richtig?

    Danke vorab!

    Eckdaten:- Alleinstehend, 37 Jahre, GdB 60

    - 1. Ausbildungsberuf kann nicht mehr ausgeübt werden (durch med. Dienst Arge bestätigt)- Derzeit im ALG II Bezug

    - Fallmanager Jobcenter unterstützt vorhaben (Schriftlich gesichert)- Anspruch auf Umschulung: Theoretisch Ja - aber hier nicht möglich, das die Ausbildung zwingend 3 Jahre dauert und nicht verkürzt werden kann lt. Arbeitgeber

    Bitte kein neues Thema, weil hier alle Informationen für

    Hilfestellung vorhanden. Titel Korrektur

  • Weiterbewilligungsantrag auf ALG2 stellen und auf Zeitnahe Entscheidung drängen, auch wenn der entsprechende Bewilligungszeitraum erst ab 01.08 beginnt? Ich hätte nämlich gerne vorab Gewissheit, was mir zum Leben bleibt...

    Das ist viel zu früh. Eine Art Vorabbescheid gibt es im SGB II nicht.

    2. Nebenfrage zum Aufstockenden ALG2 lese ich meine Anspruchsvoraussetzungen als Azubi ehrlich gesagt nicht so deutlich heraus. Mir scheint es, als ob in dem vorstehend verlinkten Artikel die Änderungen aus 2016 nicht berücksichtigt wurden - Sehe ich das richtig?

    Nun, 2016 wurde so einiges dazu neu geregelt. Azubis, die BAB oder Bafög erhalten sind nicht mehr ausgeschlossen. Wenn aber Bafög nicht wegen Einkommen oder Vermögen abgelehnt wurde, sondern aus anderen Gründen, besteht kein Anspruch. Ob dies auch für BAB Fälle gilt, ist umstritten. Leider geht sozialgerichtsbarkeit.de derzeit nicht, aber wie gesagt, es gibt da unterschiedliche Rechtsansichten.

    Deshalb würde ich dir empfehlen, nicht nur ALG2, sondern auch BAB zu beantragen, denn das ist seit einiger Zeit auch für Zweitausbildungen möglich und damit sowieso vorrangig vor ALG2.

  • Danke für die Antwort Tamar!

    BAB wurde inzwischen abgelehnt.

    Das dürfte aber nur auf Schüler und Studierende zutreffen (inkl. Berufsfachschulen), nicht aber auf Auszubildende im "Dualen System".

    Demnach bestünde der Leistungsausschluss nach §7 (5) SGBII nicht --> Würde bedeuten "ALG2 nach Bedarf?

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    Urheberrechtverletzung und gelöscht

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