Angabe eines zweiten Mieters im Vertrag - statt Bürgschaft

  • Hallo zusammen, ich hoffe, dies weiß jemand:

    Damit meine schwangere Tochter, 27, ab 1.5. arbeitslos/Mutterschutz/Mutterschafts- Elterngeld, getrennt vom Freund und somit demnächst alleinerziehend, zz. in einer Klinik, überhaupt eine Wohnung bekommt, habe ich mich selber angeboten - neben den fälligen 2 KM Kaution, als Bürge einzutreten. Statt Bürgschaft werde ich nun aber in den Mietvertag mit aufgenommen. Wäre bei der Verwaltung so üblich. MeineTochter steht als alleinige Bewohnerin in dem Vertag. Die Wohnung wäre am 1.3. dann ihre. Da Zuschüsse - allerdings erst nach Vertragsabschluss und auch nach dem 1.3. (noch bekommt sie Gehalt und wohnt übergansweise bei mir) in Form von Aufstockung und/oder Mietzuschuss beantagt werden müssen, später dann auch Harz 4 - stellt sich nun die Frage:


    :/ Bin ich zu 50 % Mitmieterin und es werden meiner Tochter nur die Hälfte der Mietkosten und NK anerkannt?

    :/ Oder gelte ich nur als Bürge (was ja meinerseits so vergesehen war), da ich dort nachweislich nicht wohne?

    Das Jobcenter konnte mir dies am Telefon nicht beantworten... Fakt ist - ich bezahle nichts zur Miete oder Sonstigem.

    Den Vertag haben wir noch nicht unterschrieben.


    Danke vorweg für Information dazu!







  • Das ist kein gutes Konstrukt und wird zu Nachfragen führen. Wie das JC dann nach Ermittlungen das Ganze würdigt, kann man schlecht voraussagen.

    Der Vertag kann vorher nicht schon beim JC vorgelegt werden, weil meine Tochter doch noch gar keine Bezüge bekommt. Noch hat sie Gehalt, welche hoch genug ist, die Kosen zu decken. Dann bekommt sie Mutterschaftsgeld. Ihr Arbeitsvertag (Jahresvertag) läuft zum 30.4. aus. Ab da benötigt sie Zuschüsse. Der Vertag liegt allerdings jetzt - bis zum Wochende - zur Unterzeichnug vor. Die Wohnung ist leer, wir haben den 1.3. Mietbeginn vereinbart.


    Bitte keine Vollzitate

  • Hat sie keinen Anspruch auf normales Arbeitslosengeld oder Krankengeld (du schreibst, sie liegt im Krankenhaus)? Bzw, reicht das Mutterschaftsgeld nicht aus? Und ansonsten hat sie auch Anspruch auf Unterhalt vom Kindesvater.

    Wie auch immer, das JC wird bei so einem Mietvertrag immer Zweifel haben, wer nun wirklich alles dort wohnt. Ist ja auch irgendwie logisch, oder?

  • Sie bekäme nach 6 Wochen Krankschreibung Krankengeld. So lange dauert der Aufenthalt wahrscheinlich nicht und sie wird bis zum Mutterschutz arbeiten gehen. Und wenn sie doch weiter krank wäre, dann ist das trotzdem irrelevant, weil sie zu diesem Zeitpunk noch übergangsweise bei mir wohnt.

    Sie bekäme - im Anschluss an das Mutterschaftsgeld - erst dann Arbeitslosengeld, wenn sie auch dem Arbeitsmarkt für mind. 15 Std./Tag zur Verfügung stehen würde. Da sie sich aber ersteinmal selber um die Erziehung kümmern will, beantragt sie Elterngeld. Dazu benötigt sie dann eine Aufstockung vom Jobcenter und/oder der Wohngeldstelle. Dies wird mit dem 1.5. erforderlich sein. Die Wohnung bezieht sie zum 1.3., in der Zeit, bis zum 30.4., kommt also noch Gehalt und Mutterschaftsgeld. Der Vater des Kindes bezieht Harz 4, somit wird meine Tochter Ulterhaltsvorschuss bekommen (165 Euro).

    Nebenbei: Die Wohnung ist im Verhältniss zu vielen weiteren vergleichbaren Wohnungen sogar recht günstig. Darauf haben wir auch geachtet.

    Unterm Strich ist das aber alles sowieso für meine Frage nicht relevant. Es geht letztendlich darum, dass WENN sie dann zur gg. Zeit die nötigen Zuschüsse benantrag, ÜBERHAUPT welche bekommt, weil das Jobcenter mich u.U. als Mitbewohner sehen könnte (Können die das??? - Das ist die grundsätzliche Frage!) oder auch sehen will. An diesem Punkt komme ich nicht weiter.

    In dem Mietvertag steht eindeutig, dass meine Tochter dort ALLEINE lebt. Wenn das Kind Ende Mai geboren wird, wird es dort auch angemeldet und dem Vermieter (es handelt sich um eine große Verwaltung!) mitgeteilt, klar. Das ist aber auch bekannt. ICH würde den Vertrag NUR mit unterschreiben. STATT Bürgschaft. Steht so auch auf dem Bogen der Selbstauskunft in dem Feld: 2. Mieter/ Bürge. Das ist wohl tatsächlich Gang und Gebe, hab da mitlerweile Mehrere Meldunge zu bekommen. Und bürgen muss man ja nur, wenn die Miete nicht fließt, also meine Tochter den Zuschuss, - von wo auch immer - nicht auf das Mietkonto überweisen würde.

    Doofe Situaton, aber genau darum ist es ja so schwierig überhaupt eine Wohnung zu bekommen (und keine Bruchbude).

  • Hallo!

    ICH würde den Vertrag NUR mit unterschreiben. STATT Bürgschaft. Steht so auch auf dem Bogen der Selbstauskunft in dem Feld: 2. Mieter/ Bürge. Das ist wohl tatsächlich Gang und Gebe,

    Nein, so sollte das nicht sein:

    Mit einem Bürgschaftsvertrag bei einer Mietsache kann sich der Vermieter gegen Mietausfälle schützen und er stellt eine Alternative zu der sonst gebräuchlichen Kautionszahlung dar. Anstelle einer Kaution erhält der Vermieter bei Einzug eine Bürgschaftserklärung, die immer schriftlich in Form eines Bürgschaftsvertrags vorliegen muss.

    Die Betonung liegt auf Bürgschaftsvertrag und nicht Eintrag in den Mietvertrag.

    Bezogen auf eine selbstschuldnerische Bürgschaft bietet die auf unserer Webseite zum Download angebotene Mustervorlage einer Bürgschaftserklärung die Rechtssicherheit, die für alle Seiten akzeptabel ist.

    Bei einer Bürgschaft wird ein einseitig verpflichtender Vertrag mit dem Gläubiger des Hauptschuldners geschlossen, durch den man sich verpflichtet, für die Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Am häufigsten tritt dabei die besondere Form einer Bürgschaft auf, jene der selbstschuldnerischen Bürgschaft. Bei dieser besonderen Form einer Bürgschaft verzichtet der Bürge laut §773 BGB auf die Einrede der Vorausklage, wodurch er schlussendlich bei Zahlungsverzug des Hauptschuldners automatisch auch als Schuldner behandelt wird.

    Zu den Besonderheiten der selbstschuldnerischen Bürgschaft ..............

    Deshalb ist die Entscheidung hier doch eigentlich eindeutig:

    Unterm Strich ist das aber alles sowieso für meine Frage nicht relevant. Es geht letztendlich darum, dass WENN sie dann zur gg. Zeit die nötigen Zuschüsse benantrag, ÜBERHAUPT welche bekommt, weil das Jobcenter mich u.U. als Mitbewohner sehen könnte (Können die das??? - Das ist die grundsätzliche Frage!) oder auch sehen will. An diesem Punkt komme ich nicht weiter.

    Diesen Mietvertrag aufgrund des fragwürdigen Konstrukt nicht unterschreiben.

    Das SGB II gibt dem Jobcenter umfangreiche Möglichkeiten, auch das Recht

    fragwürdige Mietverträge in Frage zu stellen und zu überprüfen.

    Mehr gibt es dazu nicht zu sagen!

    Grüße

  • Diese Bürgschaftsbedingungen und Formen kenne ich soweit. Einige Vermieter lassen sich allerdings nicht darauf ein, sondern nehmen nur, wie hier, eine 2. (oder 3.) Person mit in den Vertrag. Damit sichern sie sich wohl nicht nur die Miete und Nebenkosten ab, sondern auch, ob geputzt wird und weitere Dinge der Vertragsbedingugen. Da mir heute Mittag ein Anwalt für Mietrecht bestätigt hat, dass das in dieser Form so rechtens ist, finde ich den Vertag nicht fragwürdig. Mir wäre ein Bürgschaftvertag als Anlage natürlich lieber, damit ich eben nicht vor dem Rätsel stehe, wie das Jobcenter die Angelegenheit behandeln wird. Was mir ja tatsächlich keiner wirkich sagen kann. Beim Jobcenter selber sagte man mir am Telefon, dass sei so ok, steht ja im Vertrag, wer da wohnt. Ebenso sagt das dann die Meldebescheinigung ja auch aus. Und ich könnte als 2. Mieter eine schrifliche Erklärung abgeben, dass ich mich mit in den Vertrag hab schreiben lassen, damit die Tochter die Wohnung bekommt, um die pünktliche Zahlung im Zweifelsfall zu gewährleisten.

    Tja - Worte am Telefon...

    Der Mietvertag kann gerne geprüft werden. Ich steh als Mitbewohnerin nicht drin.

    Ich bin nicht wirklich weiter gekommen, muss bis Freitag die Entscheidung nehmen oder eine andere Wohung finden. Das ist serhr, sehr schwierig, da kaum was passenes auf dem Markt ist, oder - es kommen Absagen. Ich verstehe die Vermieter sogar. Man kann ja jedem nur vor den Kopf gucken.

    An dieser Stelle vielen Dank für die Mühe, mir zu antworten,

    Liebe Grüße

  • Das ist doch Quatsch mit dem "ich stehe nicht als Mitbewohnerin drin". Als Mieter der Wohnung hast du aber jederzeit das Recht, dort zu wohnen, denn das ist Sinn und Zweck einer Wohnung: dort Unterkunft zu finden.

    Du hast jetzt die Meinungen hier gehört. Niemand kann voraussagen, wie das JC auf den Mietvertrag reagiert. Was also erwartest du als Antwort?

  • Hallo!

    Da mir heute Mittag ein Anwalt für Mietrecht bestätigt hat, dass das in dieser Form so rechtens ist, finde ich den Vertag nicht fragwürdig.

    Sehr vermieterfreudlicher Rechtsanwalt allem Anschein nach, der es nicht für

    nötig hält auf die Folgen eines Eintrags als Mitmieter im Mietvertag hinzuweisen.

    Das ganze Gebaren des Vermieters ist sogar mehr wie fragwürdig, da er einen

    ordentlichen Bürgschaftsvertrag verweigert, der deine Haftung begrenzen würde.

    Nebenbei bemerkt, wir haben hier "eine klassische Verschuldungsfalle" und

    in der Schuldenberatung nur zu gut bekannt:

    Dennoch nehmen Bürgen auch im heutigen Alltag ein großes Risiko auf sich:

    Oft sind es nahe Familienangehörige oder enge Freunde, die solch

    einen einseitig verpflichtenden Vertrag unterzeichnen und auf diese Weise für die Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. Um diese Haftung des Einzelnen für die Schulden eines anderen ranken sich bereits viele Gerichtsurteile und Entscheidungen.

    Das Schlimme in desem Fall, die unbegrenzte Haftung und kein Bürgsschaftsvertrag,

    der diese Haftung begrenzten würde, sondern der Eintrag als Mitmieter:

    Damit sichern sie sich wohl nicht nur die Miete und Nebenkosten ab, sondern auch, ob geputzt wird und weitere Dinge der Vertragsbedingugen.

    Der Vermieter lädt "sein Geschäftsrisiko" auf deinen Schultern ab. Feine Sache,

    denn mit dem Putzen hat das überhaupt nichts zu tun. Als Mitmieter ohne

    Bürgschaftvertrag haftest du voll für jeglichen Mietausfall und für etwaige Schäden.

    Falls die Miethöhe nicht der Angemesenheit in eurer Region entspricht, droht hier

    das nächste Problem. Erkundige dich beim Jobcenter, ob die Miethöhe angemessen

    ist. Jede Region hat andere Angemessenheitsgrenzen bei den Kosten der Unterkunft.

    Mir wäre ein Bürgschaftvertag als Anlage natürlich lieber,

    Ein Bürgschaftsvertrag zwingend und das Gebaren des Vermieters ausgesprochen

    fragwürdig. "Abladen seines Geschäftsrisikos auf Dritte", findet man öfter auch

    in anderen Bereichen, dass Firmen ihr Geschäftsrisiko versuchen auf ihr Personal

    zu übertragen. Was allerdings nicht erlaubt ist! Nur hier im Wohnungsbereich scheint

    dem keiner einen Riegel vorschieben zu wollen und "Unsitten" verfestigen sich.

    Die Not der Menschen mit niedrigen Einkommen/Sozialleistungen wird ausgenutzt.

    Abschließend siehe Tamar :

    Das ist doch Quatsch mit dem "ich stehe nicht als Mitbewohnerin drin". Als Mieter der Wohnung hast du aber jederzeit das Recht, dort zu wohnen, denn das ist Sinn und Zweck einer Wohnung: dort Unterkunft zu finden.


    Du hast jetzt die Meinungen hier gehört. Niemand kann voraussagen, wie das JC auf den Mietvertrag reagiert.

    Fakt!

    Gruß

  • Ich wollte nichts ´Bestimmtes` hören, sondern habe auf Erfahrungen und Wissen gehofft.

    Ich habe einen zweiten Anwalt für Miet- und Sozielrecht befragt. Er riet mir, alles im Vorfeld beim Jobcenter zu klären, was meine Tochter und ich nun auch versuchen.

    Danke für die Einschätzungen und Bemühungen, mir zu antworten!

    LG


    Ich habe dazu im Netzt nichts gefunden und deshalb hier Fragen gestellt. Es hätte ja auch sein können, dass es zu dieser Art Vertrag eine konkrete rechliche Handhabe gegenüber dem JC gibt. Gibt es nicht, jetzt weiß ich es. Das ein anderer Vertag mit einer Bürgschaft ganz klar die bessere Wahl ist, steht außer Frage. Das Ding ist aber, dass wir bisher keine angemessene Wohnung gefunden haben (zu teuer, zu groß oder völlig verwohnt, oder aber Absagen bekommen haben). Es ist auch emotional eine schwierige Situaton. Wenn sich das für dich so leißt, als ob ich was erwarte, liegt es nur daran, das ich verzweifelt bin.

    Vielen Dank für die Informationen. Ihr habt mir hier auf jeden Fall sehr geholfen. Nämlich, dass ich immer noch nicht unterschrieben habe.

    Das JC hat jetzt von mir eine schrifliche Anfrage mit der Schilderung des Ganzen bekommen. Bin auf die Antwort gespannt.

    LG

    Wir bleiben sachlich!

  • Hallo!

    Ich habe einen zweiten Anwalt für Miet- und Sozielrecht befragt. Er riet mir, alles im Vorfeld beim Jobcenter zu klären, was meine Tochter und ich nun auch versuchen.

    Der dir nichts Anderes erklärt hat, als das, was dir auch schon an anderer

    Stelle erklärt wurde.

    Ich habe dazu im Netzt nichts gefunden und deshalb hier Fragen gestellt. Es hätte ja auch sein können, dass es zu dieser Art Vertrag eine konkrete rechliche Handhabe gegenüber dem JC gibt. Gibt es nicht, jetzt weiß ich es.

    Empfehlung sich mit folgenden Informationen zu beschäftigen. Das erspart

    dir in Zukunft jede Menge Probleme: Merkblatt Arbeitslosengeld II

    Auf dieses Merkblatt solltest du auch deine Tochter hinweisen und zusätzlich

    gibt es noch diese Broschüre: Arbeitslosengeld 2 - für Geringverdiener und Erwerbslose

    Maßgebend für den Leistungsbezug: Das SGB II Auch hier der Rat es gründlich

    zu lesen.

    Wenn sich das für dich so leißt, als ob ich was erwarte, liegt es nur daran, das ich verzweifelt bin.

    Damit ist dir nicht geholfen, sondern man muss umgehend versuchen die Probleme

    zu lösen. Das Ganze bitte nüchtern und sachlich.

    Das JC hat jetzt von mir eine schrifliche Anfrage mit der Schilderung des Ganzen bekommen. Bin auf die Antwort gespannt.

    Gerne Rückmeldung, wie es läuft, viel Glück!

    Gruß

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