ALG II - Einkommen Berechnung bei Krankengeld

  • Hallo zusammen,

    Ich habe da ein paar Fragen.

    Ich bin seit einiger Zeit krank und beziehe Krankengeld. Das Amt meint sie könnten meinen Anspruch aus dem Krankengeld vollberücksichtigen. Ist dieses richtig, auch wenn ich max 28 tage (länger kann mein Arzt mich nicht krank schreiben) Krankengeld pro Monat bekomme? Meines Wissens muss es doch im Monat des Zuflusses berücksichtigt werden und nicht allein durch den Anspruch darauf.

    Eine weitere Frage, meine Frau ist laut Gutachten vom Amtsarzt 2016 nicht in der Lage 3 Stunden am Tag zu arbeiten, hat einen Behindertenausweis mit 100 %, und wir haben jetzt Pflegegeld beantragt. Sie ist dazu Diabetikerin Typ 1. Gibt es für Sie Mehrbedarf ?

    Bezüglich der ersten Frage wäre es schön wenn jemand der sich auskennt und vielleicht den einen oder anderen Hinweis auf Gesetzliche Regelungen oder Gerichtsurteile hat, mir hier den link dazu posten könnte.


    vielen Dank im Vorraus

  • Das wurde dir in einem anderen Forum schon hinreichend inclusive Nachfrage bereits vor über 2 Stunden beantwortet. Wieso jetzt nochmal?

    Am Durchschnittseinkommen nach § 41a SGB II ändert sich auch nach 1000x nachfragen nichts.

  • Hallo!


    Ergänzend zu Tamar zur Erläuterung:

    (1) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn

    1.

    zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder

    2.

    ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.

    Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über den Leistungsanspruch aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorläufig zu entscheiden. Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht, wenn Leistungsberechtigte die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten haben.

    (2) Der Grund der Vorläufigkeit ist anzugeben. Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist; dabei kann der Absetzbetrag nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten Verhältnisse zugrunde zu legen. Soweit die vorläufige Entscheidung nach Absatz 1 rechtswidrig ist, ist sie für die Zukunft zurückzunehmen. § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

    (3) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.

    (4) Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches nach Absatz 3 ist als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. ...............

    Sie ist dazu Diabetikerin Typ 1. Gibt es für Sie Mehrbedarf ?

    Nein! Siehe dazu die Empfehlungen (DV 12/20) 15. September 2020:

    Bitte zur Kenntnis nehmen!

    Gruß

  • Das heisst also für mich das ich gegen den vorläufigen Bescheid in widerspruch muss (kann), oder verstehe Ich das falsch ?

    tut mir leid das ich nachfrage, aber es geht hier nicht um irgentwas sondern um unsere Existenz. Ich habe für diesen Monat gerade mal 1050 Euro kg bekommen, bei 1000 euro fixkosten. dazu kommt das meine Frau schwer erkrankt ist und wir Geld für Medikamente brauchen

    ups gerade erst gesehen, das mit der Zitatfunktion war mir nicht bewusst

  • Das ist ja eben das was ich nicht verstehe. Ich hab Anspruch auf Leistung in Höhe von ca. 1480 Euro. Letztes Mal gezahlt im September. Danach hiess es du hast Anspruch auf KG, bekommst hier nichts mehr. Ich habe in den ganzen Monaten seitdem nicht einmal kg in Höhe der Leistungen bekommen, bedingt dadurch das mein Arzt mich nur 28 Tage krank schreiben kann. Mit den Feiertagen hat sich das zeitweise auch noch verkürzt auf Grund der Öffnungszeiten. Ich würde ja verstehen wenn ich keine Leistungen bekomme wenn ich über regelsatz liegen würde, aber doch nicht wenn es nach Summen aus der fabelwelt geht sorry wenn ich nerve, aber es geht hier echt um einiges

    Es würde nicht nach dem wirklichen Einkommen berechnet sondern nur nach dem anspruch

  • Wenn dir kalendertäglich z. B. 40 Euro Krankengeld zustehen (also 1200 Euro im Monat) und du einen Monat 1000 bekommst, den anderen 1400 Euro, dann stimmt das doch. Es kann ja nicht sein, dass die Krankenkasse immer nur 1000 Euro überweist, denn das wären dann keine 40 Euro/Tag.

    Wenn du einen Bedarf von 1480 Euro hast, hättest du 1040 Euro Miete. Das mag ich nicht glauben. Ich denke, du hast vorher mehr Anspruch gehabt, weil da vielleicht ein Freibetrag für Erwerbstätigkeit von 330 Euro dabei war. Den gibt es aber nicht bei Krankengeld.

  • Nein, nicht ganz richtig. Wie du übersehen hast, bin ich verheiratet. Ich bekomme 50,25 Euro KG pro Tag. Heisst im vollen Monat den man nicht zzsammen bekommt 1507.50, abzüglich 780 Miete, 120 Strom 50 Telefon und Versicherungen, etc noch ca. 70. Wie du siehst bin ich nur knapp über den Bedarf. Aber wie schon erwähnt kann mich mein Arzt max 28 Tage krank schreiben. Das heisst ich liege die letzten Monate eh schon 80 unter dem Bedarf. Jetzt zu Weihnachten hab ich nur eine Krankmeldung für 21 Tage bekommen, die waren am 5. Um. Die nächste krankmeldung bekomme ich am 28, das sind wieder nur 23 Tage. Die nächste geht dann bis zum 25. Das Geld kommt dann im März. Wo soll sich das denn auf absehbare Zeit wieder ausgleichen?

    Da muss es doch Möglichkeiten geben Unterstützung zu bekommen, Einkommen muss doch eigentlich immer im Monat des zuflusses berücksichtigt werden. Oder liege ich da total falsch?

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