ALG II - Studium - Einkommen Anrechnung

  • Hallo ich weiß nicht genau wie es läuft und wie ich ein neues Thema eröffne, daher dachte ich es könnte hier passen:
    Ich bin Studentin und bekomme noch ALG2. Das letzte am ende Februar 2021.
    Ich kann ab morgen (Ende Januar) einen Honorarjob in einer Schule beginnen.

    Ich kann mir das Geld auszahlen lassen wann ich möchte, kann es auch ansammeln und jederzeit auszahlen lassen.
    Mein Gedanke war es mir Ende März das 1. Mal auszahlen zu lassen, somit komme ich nicht in den Rückfluss.
    Wäre das rechtens?
    Danke und Grüße


    Oder kann ich mir nicht quasi nur 100€ im Februar auszahlen lassen und dann den Rest das nächste mal wenn ich eine Auszahlung anordne, aber kein ALG 2 mehr bekomme.

    Bitte eigene Fragen niemals in fremde Themen schreiben!

    Titel erstellt und zwei Beiträge hintereinander zusammengefügt.

  • Du bist verpflichtet:

    Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.

    Was also könnte das bedeuten? Vielleicht, dass du Einnahmen dann geltend machst, sobald du ein Anrecht darauf hast? Und nicht irgendwann mal?

  • Die Frage ist ob es Unrecht wäre, immerhin bekommt man das Geld für das man arbeitet ja meist einen Monat später und es gibt auch durchaus Arbeitgeber, die nicht Ende des Monats, sondern eben am 1. des Folgemonats auszahlen. Warum sollte das hier dann nicht gelten?

  • Es gilt nicht, weil es keinen Arbeitgeber in dem Sinn gibt. Ob zur Fälligkeit des Honorars etwas im Honorarvertrag vereinbart wurde, schreibst du nicht. Also muss ich davon ausgehen, dass es nach Erledigung der Tätigkeit fällig ist, § 614 BGB. Die Erledigung dürfte am Monatsende liegen, also ist dann umgehend Fälligkeit eingetreten.

    Als Honorarkraft solltest du sowieso als Selbständige gelten. Die Regeln zur Anrechnung von Einkommen aus Selbstständigkeit sind anders. Der Zufluss spielt da keine Rolle, es wird mit einem Durchschnittseinkommen gerechnet, § 3 AlgII-V.

    Informiere das Jobcenter über die Honorartätigkeit und man wird dich sicher informieren, was du jetzt tun musst.

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