Bernd Eckardt zum Detail des Sozialschutzpakets in Sozialrecht Justament
Alles anzeigenThema der zweitenAusgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENTim Jahr 2021 ist eine
kompakte Darstellung der aktuellen Corona-Sonderregelungen und ihrer problematischen
Umsetzung durch die Jobcenter. Die Umsetzung der Corona-Sonderregelungen im Bereich
des SGB II läuft keineswegs glatt.
Administrative Fehler (anfordern nicht erforderlicher Formulare) und rechtliche Fehler im
Bereich der Vermögensanrechnung, der Regelungen bei der vorläufigen Leistungsbewilligung
und der Übernahme der tatsächlichen Unterkunftsbedarfe sind an der Tagesordnung.
Verwaltungstechnische Fehler sind in vielen Fällen nur lästig, manchmal aber auch existenzbedrohend,
wenn sie eine verzögerte Leistungsgewährung zur Folge haben. Die rechtswidrige Missachtung
mancher Vorschriften führt zum Teil zu einer erheblichen Schlechterstellung der SGB II-Leistungsberechtigten.
Die Erfahrung zeigt, dass die zum Teil komplexen und durchaus auch auslegungsfähigen Sonderregelungen
nicht nur in der Verwaltungspraxis z.T. ignoriert werden, sondern auch in der Beratung durch d
ie freie Wohlfahrtspflegekaum bekannt sind.Die Zielrichtung der Corona-Regelungen, einen vereinfachten
Zugang zu den Leistungen des SGB II zu schaffen, verführt offenbar zur Einschätzung, dass die Regelungen
und ihre Anwendung selbst einfach seien. Das ist aber nicht der Fall.
Inhaltsverzeichnis
Die SGB II Corona-Sonderregelungen in der Verwaltungs-und Beratungspraxis...........6
I. »Administrative Fehler« -unnötige Verzögerung bei der Leistungserbringung.............6
II. Die Sonderregelungen zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftsbedarfe für 6 Monate......7
Das Angemessenheitsmoratorium bei den Unterkunftsbedarfen........................................................................7
Was passiert wenn die sechs Monate der Anerkennung der tatsächlichen Unterkunftsbedarfe zu Ende sind?... 8
Länge des Bewilligungszeitraums beachten!.....................................................9
Für wen das »Angemessenheitsmoratorium«nicht gilt....................................10
II. Die Sonderregelungen bei der Bewilligung vorläufiger Leistungen...............10
Der Gesetzgeber nimmt explizit eine mögliche »Überzahlung« hin..................11
Missachtung von § 67 Abs. 4 SGB II an der Tagesordnung............................11
Rechtswidrige Umgehung der Sonderregelung durch Anwendung von § 48 SGB X
(Aufhebung bei geänderten Einkommensverhältnissen) für vergangene Zeiträume....................11
Fragwürdige Rechtsauffassung der BA zur Anwendung von § 45 SGB X (Rücknahme der Bewilligung),
wenn die vorläufige Entscheidung schon zum Zeitpunkt des Erlasses begünstigend rechtswidrig war......12
Überzahlungen bei vorläufigen Leistungsbewilligungen –das ungelöste Problem bei der Anwendung der Corona-Sonderregelungen...............................................13
Antrag auf abschließende Entscheidung muss wohlüberlegt sein –unabhängige Beratung kann helfen..........13
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