HartzIV - Grundsätze der Vermögensprüfung in Corona-Zeiten - L 7 AS 5/21 B ER vom 21.01.2021
Alles anzeigenWährend der Corona-Pandemie soll eine Vermögensprüfung bei Hartz-IV-Anträgen nur
noch bei erheblichem Vermögen stattfinden.
Hierzu hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden, dass die
Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Bestimmung des Vermögensfreibetrags nicht
gesetzeskonform sind.
Zugrunde lag das Eilverfahren einer Juristin (geb. 1980) aus Hannover, die im Mai 2020
erstmals Grundsicherungsleistungen beantragt hatte. Im pandemiebedingt vereinfachten
Verfahren musste sie im Antrag lediglich Angaben zu etwaigem Vermögen über 60.000 €
machen. Wegen unklarer Angaben forderte das Jobcenter Kontoauszüge an und stellte fest,
dass 59.900 € auf dem Konto vorhanden waren und die Frau kurz zuvor zweimal 2.000 €
abgehoben hatte. Verwendungsnachweise konnte und wollte sie nicht vorlegen. Das Jobcenter
lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass Vermögen von mehr als 60.000,- € vorhanden
sei, da für die Verwendung der Barabhebungen keine Nachweise erbracht worden seien.
Demgegenüber meinte die Frau, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, denn der
Kontowert unterschreite die Freibetragsgrenze.
Das LSG hat einen Leistungsanspruch der Frau verneint. ..........