Sozialschutzpaket III - Bestehen aktuell Lücken bis zum Inkrafttreten

  • Guten morgen Allerseits :hi

    Wie u.a. auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu entnehmen ist, wurde vor einigen Tagen das Sozialschutzpaket III beschlossen, welches u.a. auch eine weitere Verlängerung der Regelungen des §67 SGB II beinhaltet. (Erleichterter Zugang zu Grundsicherungsleistungen).

    Derzeit greift diese Regelung für Bewilligungszeiträume die bis zum einschließlich 31.3.2021 beginnen. Die Gesetzesänderung hinsichtlich einer Verlängerung bis zum 31.12.2021 soll nun „nahtlos“ :hmmab dem 1.4.2021 in Kraft treten.

    Allerdings ist es ja nun so, das Anträge auf Leistungen i.d.R. rund 6-7 Wochen im Vorfeld gestellt werden. So werden beispielsweise im Februar 2021 Anträge gestellt werden, die dann Bewilligungszeiträume ab April 2021 beträfen. Oder im März 2021 Anträge gestellt werden , die dann Bewilligungszeiträume ab Mai 2021 beträfen.

    Derzeit sieht es THEORETISCH entsprechend so aus, das wenn Anträge zwischen Mitte Februar und Ende März 2021 bearbeitet werden, sie die vollen (regulären) Prüfungsmodalitäten erfahren würden, so lange die erneute Gesetzesänderung noch nicht in Kraft ist. :?:

    Hier entsteht entsprechend eine mehrwöchige Lücke für unzählige Betroffene. Die Arbeitsagenturen und Jobcenter sahen sich in dieser Woche außer Stande zu dieser Problematik eine Stellungnahme abzugeben. :dashMan wolle selbst nicht wissen wie nun zu agieren sei.:dash

    Wie seht ihr das? Habt ihr aktuelle Infos oder Erfahrungen dazu? Liebe Grüße <3

  • Verstehe das Problem nicht. In welcher Hinsicht könnte die Anwendung der alten Regularien hinderlich sein? Doch nur beim Vermögen. Wenn wegen Vermögen abgelehnt wurde und es kommt eine Gesetzesänderung, dann hat man noch genug in der Hinterhand, die (kurze) Dauer der Überarbeitung zu überbrücken.

    Wobei davon auszugehen ist, dass das JC in Kenntnis der kommenden Gesetzesänderung solche Anträge einfach erstmal liegen lässt, bis demnächst die Gesetzesänderung veröffentlicht wird und der Antrag nach der dann gültigen Gesetzeslage bearbeitet werden kann.

  • Das Sozialschutzpaket III sieht doch ohnehin keine reine Weitergeltung der bisherigen Regelungen vor.

    Die Arbeitsagenturen wiederum haben mit § 67 SGB II doch gar nichts zu tun. Sie sind nur für das SGB III zuständig.

    Deine Wahrnehmung, dass Anträge 6-7 Wochen vor Ablauf der Bewilligungszeiträume gestellt werden, ist zudem auch nicht der statistische Regelfall, sondern tendenziell die Ausnahme.

  • Wie sieht das Ganze denn im Fall eines Weiterbewilligungsantrages aus?

    Ich habe letztes Jahr im März einen Weiterbewilligungsantrag für den 1. Mai gestellt. Daraufhin wollte meine Sachbearbeiterin eine Mietbescheinigung haben (liegt seit 2015 vor), Nebenkostenabrechnungen (gibt es nicht, wird als Pauschale gezahlt), die Anlage Vermögen und auch das schwärzen einiger Passagen in den Kontoauszügen passte ihr so nicht (war bisher nie ein Problem). Am nächsten Tag lag die korrekte Bewilligung im Briefkasten. Ich meinte, ob sie die Anlagen trotzdem bräuchte oder ob die Bewilligung sonst zurück gezogen würde. - Sie bräuchte die Anlagen schon auf jeden Fall noch.

    Letztlich geriet ich an so eine Corona Nummer in der Zentrale, und dort meinte man die Dame hätte einen Knall. Vermögen werde gar nicht geprüft womit die Anlage Vermögen und die Kontoauszüge pauschal vom Tisch seien! Die anderen beiden Punkte wurden nach Hinweis meinerseits auch sofort abgeharkt. Thema erledigt. Nun stehe ich wieder vor dem gleichen Problem. Kontoauszüge ja oder nein? Eigentlich ja nicht, oder wie verstehe ich den §67 SGB II!? Niemand konnte mir das bisher beantworten. LG

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!