Einkommensanrechnung - Sofortbonuszahlung - Stromanbieterwechsel
BSG Urteil B 4 AS 14/20 R vom 14.10.2020
Alles anzeigenDer Kläger und seine Ehefrau wechselten während des SGB II-Leistungsbezugs den Stromanbieter.
Der neue Energieversorger zahlte fünf Wochen nach Vertragsbeginn, am 2.5.2018, einen
"Sofortbonus" in Höhe von 242 Euro aus. Zu diesem Zeitpunkt waren die SGB II-Leistungen für
den Monat Mai 2018 schon überwiesen worden. Der Beklagte hob die Leistungen für Monat Juni 2018
teilweise in Höhe von 91 Euro gegenüber dem Kläger auf. Der Sofortbonus wurde dabei hälftig unter
Abzug eines Freibetrags von 30 Euro als Einkommen berücksichtigt. Die Klage blieb ohne Erfolg. Zur
Begründung hat das SG ausgeführt, der Sofortbonus sei eine Einnahme in Geld und deshalb als
Einkommen zu berücksichtigen. Auch aus § 22 Abs 3 2. Halbs SGB II lasse sich nicht herleiten,
dass Boni für den Abschluss eines neuen Versorgungsvertrags von der Einkommensanrechnung
ausgenommen seien. Der Anwendungsbereich der Norm erfasse nur Rückzahlungen für
Haushaltsenergie. ..................
Berücksichtigung eines Sofortbonus nach Stromanbieterwechsel als Einkommen
Orientierungssatz zur Anmerkung
Der vom Stromversorger für den Vertragsabschluss mit ihm an den Leistungsbezieher gezahlte
Sofortbonus stellt zu berücksichtigendes Einkommen dar.