Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Voraussetzungen
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht - Online-Antrag
Informationen zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und zur Ermässigung des Rundfunkbeitrags
Sie können sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen, wenn Sie eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:
- Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (einschließlich Leistungen nach § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II) - Befreiungsgrund 403
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d) - Befreiungsgrund 401
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) - Befreiungsgrund 402
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - Befreiungsgrund 404
- Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG) - Befreiungsgrund 410
- Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften (Landespflegegeldgesetze) - Befreiungsgrund 407
- Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1) - Befreiungsgrund 407
- Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG - Befreiungsgrund 407
Befreien lassen können sich außerdem:
- Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG) - Befreiungsgrund 408
- Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII) - Befreiungsgrund 409
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Ausnahmen
Sie erhalten keine der oben genannten Sozialleistungen, weil Ihre Einkünfte die Bedarfsgrenze überschreiten?
Dann können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen. Voraussetzung: Ihr Einkommen überschreitet Ihren sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 17,50 Euro.Sie verzichten auf eine der oben genannten Sozialleistungen, obwohl Sie einen Anspruch darauf haben?
Auch in diesem Fall können Sie eine Härtefallbefreiung beantragen.
Voraussetzung: Eine Sozialleistung wurde bewilligt und Sie haben bei der Sozialbehörde schriftlich darauf verzichtet (§ 46 Abs. 1 SGB I). Neben dem Befreiungsantrag benötigt der Beitragsservice den Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde und die Verzichtserklärung.