Hallo liebe Forumsmitglieder,
Anfang der Woche habe ich online einen Erstantrag für ALG2 (vereinfachter Antrag) gestellt und habe nun ein paar offene Fragen.
Ich bin zurzeit noch Studentin (Master) und wohne seit ca. zwei Jahren in einer 2er-WG mit einem Kommilitonen. Wir beide sind kein Paar und wohnen in einer zwei Zimmerwohnung. Jeder hat sein eigenes Zimmer sowie Kühlschrank. Außerdem kümmert sich jeder um seinen eigenen Einkauf und um seine Wäsche. Den Mietvertrag haben wir vor zwei Jahren gemeinsam zum selben Zeitpunkt unterschrieben, da wir auf die selbe Uni gehen (wir haben zum selben Zeitpunkt den Masterstudiengang angefangen) und so die Kosten niedrig halten wollten. Das bedeutet, dass wir beide im Mietvertrag genannt werden. Die Miete, das Internet sowie der Strom wird 50:50 geteilt. Ich habe meinem Mitbewohner bisher immer meinen Anteil vor Ende des Monats überwiesen und er hat sich dann um Mieter, Internet sowie Strom gekümmert. Somit haushaltet jeder für sich und existieren aus diesem Grund zwei Bedarfsgemeinschaften in der WG.
Nun soll ich der Sachbearbeiterin die Anlage VE und einige weitere Unterlagen nachreichen. So wie ich die Anlage VE nun verstanden habe, würde ich durch Ausfüllen der Abschnitte 1.2, 2 sowie 3 den Eindruck erwecken, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegen würde. Dies trifft jedoch, wie oben beschrieben, nicht zu. Was würdet ihr mir beim Ausfüllen der Anlage VE nun raten? Nur 1.1 ausfüllen und den Rest durchstreichen? Sollte ich noch ein Anschreiben mit der oberen Erklärung abgeben?
Eine weitere Frage betrifft meine Kontoauszüge. Die SB möchte die Kontoauszüge ab den 01.02.2021. Aufgrund der Tatsache, dass ich meine Kontoauszüge lediglich ein Mal im Monat online erhalte und keine "Zwischenauszüge" anfertigen kann, habe ich derzeit lediglich den Auszug bzw. die Zu- und Abflüsse von 01.02.2021 bis 28.02.2021. Die für die Zeit vom 01.03.2021 bis 31.03.2021 erhalte ich (logischerweise) erst Anfang April. Würde das ein Problem darstellen oder kennen die SB dieses "Dilemma"? Zudem Frage ich mich, ob mir wegen einigen Zuflüssen Leistungen bzw. der Anspruch gestrichen werden/wird. Ich habe bis zum 28.02.2021 eine Werksstudentenstelle gehabt, bei der ich ca. 1000 € verdient habe. Auf dem Kontoauszug von 02.2021 steht nun ein Zufluss von 750€ (den Rest, also 250€, erhalte ich Mitte März. Fragt mich nicht warum, aber das ist schon einige Male passiert. Trotz alledem gelten die 1000€ als mein Einkommen für 02.2021). Neben des Einkommens aus der Werksstudentenstelle haben mich meine Eltern bis zum 28.02.2021 mit 861€ monatlich unterstützt. Die Bedingung meiner Eltern war, dass sie mich "lediglich" für die Regelstudienzeit unterstützen. Diese Regelstudienzeit ging bis zum 28.02.2021. Zurzeit befindet sich auf meinem Girokonto ca. 800€. Weiteres Vermögen habe ich nicht. Da ich meinen Abschluss erst Mitte bis Ende 03.2021 habe und mich auch dann erst exmatrikulieren lassen kann, habe ich für den Monat 03.2021 kein Einkommen erzielt. Mein ALG2-Anspruch gilt laut der SB erst im Folgemonat der Exmatrikulation. Demnach also ab 04.2021. Wird mein Einkommen, welches ich vor der Antragsstellung erzielt habe angerechnet oder gilt es als Vorvermögen. Ich kenne mich nicht aus, aber wenn es als Einkommen gewertet wird, verstehe ich nicht, wie ich meine Miete sowie Lebensunterhalten bezahlen soll.
Diese Frage stelle ich für meinen Mitbewohner: Mein Mitbewohner erhält seinen Masterabschluss ebenfalls im selben Zeitraum (Mitte bis Ende März). Er hat seinen ALG2 Antrag Ende 02.2021 gestellt und hat bis 08.2021 einen Anspruch auf BAföG-Leistung. Da er jedoch unmittelbar nach der letzten Prüfung (Kolloquium) dem BAföG-Amt mitteilen muss, dass er seine letzte Prüfung absolviert hat, steht ihm nur bis zum Monat seiner letzten Prüfung BAföG-Leistung zu. Das heißt er erhält für 03.2021 noch den vollen Satz BAföG. Danach, also ab 04.2021, hätte er einen Anspruch auf ALG2. Die BAföG-Leistung für 03.2021 hat er noch nicht erhalten, weil er erst 02.2021 den Folge-BAföG-Antrag gestellt hat. Sehr wahrscheinlich erhält er dann 04.2021 die Nachzahlung für 03.2021. Er fragt sich nun, ob das irgendwie angerechnet.
Ich freue mich auf eure Antwort und sorry für den langen Text.