ALG II - selbständig - teilgewerblicher Mietvertrag - SG Eilantrag abgelehnt und Fragen

  • Hallo zusammen,

    bin Soloselbständig und habe einen teilgewerblichen Mietvertrag.

    Beziehe seit Dezember Leistungen der Grundsicherung.

    Die Gesamtmiete übersteigt die "angemessene Miete".

    Das Jobcenter weigert sich die volle Höhe der Miete zu übernehmen, obwohl ich noch keine sechs Monate im Leistungsbezug bin jetzt. Bin nun vor dem Sozialgericht und die letzte Antwort des des Jobcenters war, dass die volle Miete in meinem Fall nur dann übernommen wird, wenn die Kündigung und Verlust des Wohnraums droht. Gleichzeitig habe ich von Mitarbeitern des Jobcenters telefonisch gesagt bekommen, dass die Miete, wenn sie für den gewerblichen und privaten Part in einem Teil bezahlt wird, doch vom Jobcenter übernommen wird.

    Was stimmt jetzt?


    hatte im Juli letzten Jahres Antrag auf Wohngeld gestellt.

    Dieser wurde abgelehnt und der dazugehörige Widerspruch im Dezember 2020 bestandskräftig.

    Daraufhin habe ich auf Grundlage von § 28 SGB X noch im Dezember Antrag auf nachträgliche Leistungen der Grundsicherung ab Juli 2020 gestellt. Das Jobcenter schaffte es nicht den Antrag erfolgreich zu bearbeiten.

    Heraus kam ein Bescheid für Leistungen ab Dezember 2020, obwohl ich den Antrag, wie erwähnt nachträglich gestellt habe. Daraufhin habe ich ein Eilantrag beim Sozialgericht gestellt.

    Diese will besondere Gründe damit der Eilantrag für einen nachträglichen Antrag akzeptiert wird.

    Habe in einem Urteil bzgl. Eilanträgen bei nachträglichen Anträgen gelesen, dass wenn durch ein Bescheid ein unzumutbarer Nachteil der noch fortbesteht, entstanden ist, dann dies ein Grund für den Eilantrag ist.

    Ich kann anhand der eingereichten Unterlagen nachweisen, dass das Jobcenter, obwohl es von meinem nachträglichen Anspruch wusste, im später ergangenen Bescheid, doch entgegen der Antragstellung und somit willkürlich entschieden hat.

    Obwohl ich dies angeführt habe, sieht das Sozialgericht nicht die erforderlichen besonderen Umständen um den Eilantrag für den nachträglichen Antrag zu akzeptieren.

    Ist die willkürliche Behandlung und der dadurch entstandene unzumutbare Nachteil kein Grund?

    Was würdet Ihr an meiner Stelle machen?

    Danke!

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  • Der Teil der Miete, der auf den Betrieb entfällt, ist eine Betriebsausgabe. Und daher keine Kosten der Unterkunft. Logisch, dass das JC nicht die volle Miete berücksichtigt, denn nur der Teil der Wohnung, der auch dem Grundbedürfniss "Wohnen" entspricht, ist zu übernehmen. Daran ändern auch die Coronaregeln nichts, denn auch die stellen auf Kosten der Unterkunft ab und nicht auf Kosten von Gewerberäumen.

    Zu deinem Eilverfahren kann ich auch keinen Grund erkennen, wieso du das Ergebnis der Hauptsache nicht abwarten kannst. Wo soll der unzumutbare Nachteil sein? Dass das JC anders entschieden hat, ist doch kein unzumutbarer Nachteil. Der läge z. B. vor, wenn du obdachlos würdest.

  • Lieber Tamar,

    kannst Du es Dir vorstellen, dass man obwohl man die Unterlagen vorliegen hatte entgegen dessen, dass man wusste dass ich Anspruch auf nachträgliche Leistungen habe, doch gegen mich entschieden hat. Ich habe das zu Gott gebracht, es wird alles gut!


    Diesen Nachteil möchte ich im Übrigen Dir nicht zugemutet haben werden - es redet sich einfacher wenn man nicht betroffen ist meiner Ansicht nach.

  • Natürlich kann ich mir das vorstellen, dass nicht rückwirkend bewilligt wurde. Im Eilverfahren geht es darum aber nicht. Da geht es um eine besondere Eilbedürftigkeit. Und die liegt nicht vor, so dass du abwarten kannst, wie das Hauptsacheverfahren ausgeht. Mit Gott oder sonstwem hat da gar nichts zu tun und auch nichts mit einfacher reden. Das ist schlicht normales rechtliches Handeln.

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