ALG II - Kosten der Unterkunft unangemessen - Umzugskosten - werden vom Jobcenter nicht anerkannt

  • aktuellen Urteile bzgl. der Kosten der Unterkunft und den Umzugskosten - werden vom Jobcenter NICHT anerkannt

    Moin, ich habe eine Frage zu den aktuellen Urteil über die Angemessenheit einer Wohnung wenn man Regelleistungen vom Jobcenter erhält.

    Mir wurde letztes Jahr meine Wohnung wegen Eigenbedarf zum 30.11.20 gekündigt. Auf den aktuellen Wohnungsmarkt hatte ich keine Whg. gefunden, welche vom Jobcenter als "angemessen" anerkannt wird. Auf Nachfrage, an wen ich mich noch wenden könnte um eine Wohnung zu bekommen, hiess es nur man solle sich auf den aktuellen Wohnungsmarkt umschauen. (und ich bekam ein Flyer für Psycho soziale Beratung)


    20 Tage bevor mir die Obdachlosigkeit drohte habe ich eine Wohnung angemietet, die zwar von der Grundmiete incl. Nebenkosten auch nicht „angemessen“, aber zu dem Zeitpunkt frei u. auch Sofort beziehbar war.
    Aber auch diese Wohnung und die Umzugskosten wurden vom Jobcenter abgelehnt.

    Daraufhin habe ich Widerspruch gegen einen Bescheid vom 11.2020 über die Ablehnung meines Antrags auf Zusicherung der Aufwendung für eine Unterkunft nach § 22Abs. 1 SGB II in
    Verbindung mit § 22 Abs. 4 SGB II. eingelegt.
    Dies wurde von mir wie folgt begründet:
    Aufgrund einer Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 war ich gezwungen zum 01.12.2020 einen Umzug zu voll ziehen.

    Hier hatte ich folgende Beiträge gefunden, was während der Corona Krise die Unterkunft und die Umzugskosten betrifft und habe diese Links an das Jobcenter weitergeleitet.

    Denn auch ein Umzugsunternehmen wurde anfänglich nicht bewilligt.
    Nach mehreren Anschreiben wurden (am 11.02.21) von den von mir eingereichten Kostenvoranschlag eines Umzugsunternehmens in Höhe von 400 EUR - nur 250 EUR für einen Mietwagen + 80 EUR Verpflegungspauschale für 2 Umzugshelfer anerkannt, mit der Begründung ein Umzugsunternehmen sei nicht als notwendig anzusehen.

    Auf nochmaliger Nachfrage wegen der Angemessenheit der Wohnung, teilte mir die Mitarbeiterin vom Jobcenter mit, das diese 6 Monate Regelung nur Bestandsmieten betrifft und nicht neu angemietete Wohnungen.

    :rolleyes: Das Urteil v. 29.09.2020, Az.: L 11 AS 508/20 B ER) besagt doch aber, dass diese Regelung nicht nur für Bestandmieten, sondern auch Wohnraum, der neu angemietet wird.
    Daher meine Frage - hat das Jobcenter Recht ?

    Ich dachte immer, wenn es ein Urteil gibt ist das auch rechtskräftig und man braucht sich nur darauf zu berufen. Aber auf Anfrage bei 2 RA hiess es nur ...die anwaltlichen Erstberatungskosten liegen zwischen 80-130 EUR zzgl. USt und auch nur evtl. vertreten die einen dann im Widerspruchs bzw. Klageverfahren.


    -> da ich von meinen Regelleistung schon 4 Monate knapp 90 EUR zur Miete zu "buttern" muss, kann ich mir das nicht leisten.

    Für "kostenlose" Hilfe & Tips wäre ich dankbar.

    lg Ute

    Titel Korrektur


  • Hallo Ute,ich stecke gerade in einer ähnlichen Situation. Kann dir diesbezüglich zwar nicht weiter helfen aber warum holst du dir keinen Beratungsschein beim Amtsgericht? Dann kannst du dir einen Anwalt nehmen und musst nicht die Anwaltskosten tragen.

    LG Julia

  • Danke Julia - Das mir Prozesskostenhilfe zu steht weiss ich ;)

    Ich dachte ja, da diese Urteile rechtskräftig sind, das sie auch in meinem Fall gelten und das ganze ohne viel hin & her Schreiberei von einem Anwalt erledigt werden kann.


    Daher hatte ich mich auch direkt an 2 Anwälte gewendet, aber die möchten wie bereits geschrieben erst einmal eine Vorauszahlung - egal ob sie mich vertreten oder nicht. (das Geld wäre dann trotzdem fällig)

    ic

    P.S. eine Rechtschutzversicherung habe ich auch und da werde ich jetzt gleich mal nachfragen.:hmm immerhin bezahle ich ja dafür.

    Dir wünsche ich bei deinen Problem viiiiiel Glück in unserem Rechtsstaat

  • Hallo!

    Ergänzend und allgemein der Hinweis zu Folgendem:

    Ich dachte ja, da diese Urteile rechtskräftig sind, das sie auch in meinem Fall gelten

    SG Urteile sind Einzelfallentscheidungen, nicht bindend für das gesamte Bundesgebiet

    und entfalten ihre Rechtskraft nur im jeweiligen Gerichtsbezirk des SG. Der

    Zuständigkeitsbereich des SG Dortmund: Gerichtsbezirk

    Städte Bochum, Dortmund, Hagen und Hamm;
    Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein, Soest, Unna, Ennepe-Ruhr-Kreis,

    Hochsauerlandkreis, Märkischer Kreis

    Übergeordnetes Bundessozialgericht in Kassel - untergeordnet

    Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, untergeordnet die Sozialgerichte:

    aus dem Bundesland Niedersachsen:

    Aurich, Braunschweig, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Oldenburg

    Osnabrück, Stade

    aus dem Bundesland Bremen:

    Sozialgericht Bremen

    Das macht also wenig Sinn einen Beschluss anzuführen, wenn man nicht im Gerichtsbezirk

    des jeweiligen SG wohnt. Es bleibt jedem unbenommen selber zu klagen.

    Gruß

  • Die benannte Entscheidung des LSG ist eine Entscheidung im Eilverfahren, also noch nichtmal ein Urteil. Sie gilt für den dortigen Antragsteller und nur für ihn und kann im Übrigen im Hauptsachverfahren auch ganz anders enden. Wenn jemand meint, eine ihm gegenüber ergangene Entscheidung sei nicht rechtmäßig, muss also für sich selbst den Rechtsweg beschreiten.

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