aktuellen Urteile bzgl. der Kosten der Unterkunft und den Umzugskosten - werden vom Jobcenter NICHT anerkannt
Moin, ich habe eine Frage zu den aktuellen Urteil über die Angemessenheit einer Wohnung wenn man Regelleistungen vom Jobcenter erhält.
Mir wurde letztes Jahr meine Wohnung wegen Eigenbedarf zum 30.11.20 gekündigt. Auf den aktuellen Wohnungsmarkt hatte ich keine Whg. gefunden, welche vom Jobcenter als "angemessen" anerkannt wird. Auf Nachfrage, an wen ich mich noch wenden könnte um eine Wohnung zu bekommen, hiess es nur man solle sich auf den aktuellen Wohnungsmarkt umschauen. (und ich bekam ein Flyer für Psycho soziale Beratung)
20 Tage bevor mir die Obdachlosigkeit drohte habe ich eine Wohnung angemietet, die zwar von der Grundmiete incl. Nebenkosten auch nicht „angemessen“, aber zu dem Zeitpunkt frei u. auch Sofort beziehbar war.
Aber auch diese Wohnung und die Umzugskosten wurden vom Jobcenter abgelehnt.
Daraufhin habe ich Widerspruch gegen einen Bescheid vom 11.2020 über die Ablehnung meines Antrags auf Zusicherung der Aufwendung für eine Unterkunft nach § 22Abs. 1 SGB II in
Verbindung mit § 22 Abs. 4 SGB II. eingelegt.
Dies wurde von mir wie folgt begründet:
Aufgrund einer Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 war ich gezwungen zum 01.12.2020 einen Umzug zu voll ziehen.
Hier hatte ich folgende Beiträge gefunden, was während der Corona Krise die Unterkunft und die Umzugskosten betrifft und habe diese Links an das Jobcenter weitergeleitet.
Denn auch ein Umzugsunternehmen wurde anfänglich nicht bewilligt.
Nach mehreren Anschreiben wurden (am 11.02.21) von den von mir eingereichten Kostenvoranschlag eines Umzugsunternehmens in Höhe von 400 EUR - nur 250 EUR für einen Mietwagen + 80 EUR Verpflegungspauschale für 2 Umzugshelfer anerkannt, mit der Begründung ein Umzugsunternehmen sei nicht als notwendig anzusehen.
Auf nochmaliger Nachfrage wegen der Angemessenheit der Wohnung, teilte mir die Mitarbeiterin vom Jobcenter mit, das diese 6 Monate Regelung nur Bestandsmieten betrifft und nicht neu angemietete Wohnungen.
Das Urteil v. 29.09.2020, Az.: L 11 AS 508/20 B ER) besagt doch aber, dass diese Regelung nicht nur für Bestandmieten, sondern auch Wohnraum, der neu angemietet wird.
Daher meine Frage - hat das Jobcenter Recht ?
Ich dachte immer, wenn es ein Urteil gibt ist das auch rechtskräftig und man braucht sich nur darauf zu berufen. Aber auf Anfrage bei 2 RA hiess es nur ...die anwaltlichen Erstberatungskosten liegen zwischen 80-130 EUR zzgl. USt und auch nur evtl. vertreten die einen dann im Widerspruchs bzw. Klageverfahren.
-> da ich von meinen Regelleistung schon 4 Monate knapp 90 EUR zur Miete zu "buttern" muss, kann ich mir das nicht leisten.
Für "kostenlose" Hilfe & Tips wäre ich dankbar.
lg Ute
Titel Korrektur