Beratungsprobleme aufgrund der COVID 19-Sonderregelungen im Bereich der
vorläufigen Leistungsbewilligung
Alles anzeigenDie vierte Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT im Jahr 2021 beschäftigt sich mit den
Beratungsprobleme aufgrund der COVID 19-Sonderregelungen im Bereich der vorläufigen
Leistungsbewilligungen zur vorläufigen Leistungsbewilligung. Die Regelung, dass nach
vorläufiger Leistungsbewilligung eine abschließende Entscheidung nur auf Antrag
erfolgt, wurde im Sozialschutzpaket für Bewilligungszeiträume ab April 2021 nicht verlängert.
Dennoch spielt diese Regelung weiterhin eine große Rolle. Sie gilt nach wie vor für vorläufige
Leistungsbewilligungen, die vor dem 1.4.2021 begonnen haben.
Die Regelung wirft verschiedene Fragen auf, so zum Beispiel, was darf das Jobcenter tun, wenn
ihm nachträglich bekannt wird, dass sich das Einkommen viel besser als ursprünglich prognostiziert
entwickelt hat. Den Weg, den viele Leistungsabteilungen beschreiten, die Sonderregelung einfach
zu ignorieren und abschließend auch ohne Antrag zu entscheiden, ist natürlich rechtswidrig. Bei
der »normalen« vorläufigen Entscheidung kann diese nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht
mehr aufgehoben oder zurückgenommen werden, weil das unsinnig wäre.
Beratungsprobleme aufgrund der COVID 19-Sonderregelungen im Bereich der vorläufigen
Leistungsbewilligung......................................... 7
Was bedeuten die Änderungen für die Beratungspraxis?................................ 7
Vorübergehende Sonderregelung »abschließende Entscheidung nur auf Antrag«erzeugt
weiterhin hohen Beratungsbedarf................................................8
Fallgruppe 1: Das Jobcenter nimmt rechtswidrig eine abschließende Entscheidung vor und fordert
eine Überzahlung zurück, obwohl die abschließende Entscheidung nicht beantragt wurde..................8
Fallgruppe 2: Das Jobcenter nimmt eine vorläufige Leistungsbewilligung nach Ablauf des
Bewilligungszeitraums für die Vergangenheit nach §§ 45, 48 SGB X ........................ 11
Fazit..............................................................................13