ALG II - Rente - Bedarfsgemeinschaft - Einkommen Anrechnung und Fragen

  • Gleichzeitiger Bezug von ALG II des einen Partners und Rente sowie

    Erwerbseinkommen des anderen Partners in einer BG , dürfen Freibeträge

    aus Mischeinkünften verrechnet werden?

    Hallo,

    in einem Bescheid vom 09.2020 werden Einkommen des einen Partners (rd. 400€ Brutto) von zwei Monaten (eine Nachzahlung von 140 € aus dem Vormonat) bezogen und darauf diverse Abzüge - aber weniger als 100 € - einerseits und eine Rente von ca. 500 € mit einem resultierenden "zu berücksichtigenden Gesamteinkommen" von ca. 720 € dem Gesamtbedarf von ca. 800 € (zu zweit) gegengerechnet mit dem Ergebnis eines Anspruches von rund 80€ ALG II für den anderen Partner.

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    Muss also der Grundabsetzungsbetrag zweimal, das heißt also 200 € im betreffenden Bescheid berücksichtigt werden?

    Die Rente(500 €) wird ebenfalls in voller Höhe zum Gesamteinkommen zugerechnet.


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    Wer hat ähnliche Erfahrungen gemacht und wie ist eure Sichtweise?

    Dürfen Freibeträge aus "MIscheinkünften" verrechnet werden? Und wenn ja, wieso wird die Rente trotzdem voll berechnet?

    Freundliche Grüße an alle, die mit ähnlichem konfrontiert sind. Wieso gibt es keinen offiziellen HARTZ IV Rechner; Steuern sind komplizierter, da geht es.

    Titel Korrektur, zu lang.

  • Ist diese Nachzahlung aus dem Vormonat der komplette Lohn des Vormonates oder nur eine Nachberechnung, z. B. wegen Lohnerhöhung oder Steuerklassenwechsel etc., so dass trotzdem im Vormonat schon ein Freibetrag auf den Restlohn gewährt wurde?

    Zitat

    Die genannten Werte sind 100 € Freibetrag zuzüglich 30 % das diesen Betrages übersteigenden Einkom

    jedoch maximal 216 €.

    Das kann nicht stimmen. Einen solchen Freibetrag auf Rente gibt es weder im SGB II noch XII.

    Dürfen Freibeträge aus "MIscheinkünften" verrechnet werden? Und wenn ja, wieso wird die Rente trotzdem voll berechnet?

    Wenn es auf Erwerbstätigkeit bereits einen Freibetrag gab (beim Altersrentner sind das keine 100 Euro + 30%, das ist definitiv falsch, beim Altersrentner gibt es den Freibetrag nach dem SGB XII und das sind 30% des bereinigten Erwerbseinkommens bis maximal 50% des Regelsatzes), gibt es auf Rente keinen mehr, da der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist.

  • Hallo,

    zunächst Dank für die schnelle Reaktion.

    Wenn es auf Erwerbstätigkeit bereits einen Freibetrag gab (beim Altersrentner sind das keine 100 Euro + 30%, das ist definitiv falsch, beim Altersrentner gibt es den Freibetrag nach dem SGB XII und das sind 30% des bereinigten Erwerbseinkommens bis maximal 50% des Regelsatzes), gibt es auf Rente keinen mehr, da der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist.

    Zu "Definitiv falsch" nur folgenden Anhang und und zu Mischeinkünften.

    Mit freundlichen Grüßen

    und einen schönen Sonntag für alle Betroffenen

  • Du hast mit keinem Ton geschrieben, dass es um Grundrente gegen soll. Wenn du unvollständige Angaben machst, kann man dir nicht helfen!

    Was ist es denn nun tatsächlich für eine Rente? Das mit den 100 Euro + 30% gilt nur für die Grundrente und auch nur, wenn man 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen kann, § 82a SGB XII.

    Noch dazu bedarf es dazu einer Mitteilung der Rentenversicherung an das JC. Solange es die nicht gibt, wird der Freibetrag nicht berücksichtigt, § 69 SGB II.

  • Hallo und danke,

    auch auf den Verweis auf den § 69 SGB II,

    es ist doch aber so, bei 500€ (Was soll es bei dieser Rentenhoehe anders werden als die Grundrente?) Altersrente oder im allgemeinen Rente genannt, und egal, ob es Altersrente oder Rente oder Grundrente heisst, im Rahmen der Gleichbehandlung wird nicht unterschieden werden zwischen den normalen "Renten" und der Grundrente - beim Einkommen des Partners in einer Bedarfsgemeinschaft wurde ja auch wegen der Ungleichbehandlung des Einkommens nachgebessert - wenn die Grundrente dann kommt, muessen doch alle Bescheide bis zum Januar 2021

    fuer die Betroffenen zurueck genommen und neu berechnet werden , die naechste Widerspruchswelle wird kommen.

    Und zu der Feststellung ".Einen solchen Freibetrag gibt es weder im SGB II noch XII." moechte ich nur auf den § 82 Absatz 3 und 4

    des SGB XII verweisen oder ich habe es falsch aufgefasst, also fuer mich: nochmals lesen und denken.

    Es wird Zeit, dass die unterschiedlichen "Sozialleistungen" einheitlich und transparent angewendet werden. Eine logische Erklaerung

    fuer die unterschiedlichen Vermoegens"frei"betraege von 5000€ bis 60000€ je nach Grundsicherung, ALG II-Empfaenger oder Wohngeldempfaenger

    erschliesst sich fuer mich nicht.

    Danke und mit freundlichen Gruessen

  • Doch, es wird unterschieden. Der Freibetrag gilt nur für die Grundrente, nicht für Altersrente, nicht für Erwerbsminderungsrente, nicht für Witwenrente usw.

    Und natürlich ist zwischen Altersrente und Grundrente ein Unterschied. Für Altersrente braucht man gerade mal 5 Jahre versicherungspflichtige Zeiten, für Grundrente mindestens 33 Jahre. Wieviel hast du denn zusammen?

    Auch der § 82 Abs. 3 und 4 SGB XII hat nichts mit deinem "Problem" zu tun. Abs. 3 ist für Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Abs. 4 für Zahlungen aus Betriebsrenten und anderen privaten Altersvorsorgeverträgen.

    Also nochmal: wenn du keine Grundrente bekommst oder die DRV das noch nicht bestätigt hat, gibt es diesen Freibetrag für dich nicht.

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