B 11 AL 5/20 vom 05.03.2021 - Mahnung hemmt die Verjährung von
Erstattungsforderungen der Jobcenter nicht
Alles anzeigenDas BSG hat in einem sehr wichtigen und spannenden Urteil festgestellt,
dass ein Anspruch eines Sozialleistungsträger auf Erstattung überzahlter
Leistungen vier Jahre nach Bestandskraft des Erstattungsbescheides
(§ 50 Abs. 4 SGB X) verjährt. Erlässt die Behörde (darüber hinaus)
einen Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung der Forderung
(§ 52 Abs. 1 SGB X), verjährt der Anspruch erst nach 30 Jahren
(§ 52 Abs. 2 SGB X). Solche Verwaltungsakte (Bescheide)
werden bislang selten erlassen, sodass Forderungen aus § 50 SGB X
Erstattung zu Unrecht gezahlter Sozialleistungen) leicht in die Verjährung
laufen.
Daher berufen sich Jobcenter oft darauf, dass die Mahngebührenbescheide,
die sie regelmäßig erlassen, als Verwaltungsakt im Sinne von
§ 52 Abs. 1 SGB X zu werten seien.
Nun hat das BSG entschieden, dass das nicht richtig ist (BSG 4.3.2021,
B 11 AL 5/20 R). Im Terminsbericht teilt das BSG ausdrücklich mit:
„Die Mahnung […] einschließlich des Mahngebührenbescheides
führten nicht dazu, dass die vierjährige in eine 30jährige Verjährungsfrist übergegangen ist.”
Das bedeutet: Die Forderungen aus Erstattungsbescheiden der Jobcenter
und anderer Sozialleistungsträger verjähren nach vier Jahren. Die V
erjährung tritt immer zum Ende des Kalenderjahres, also zum 31.12.eines
jeden Jahres ein. Das „angebrochene” Jahr, in dem der Verwaltungsakt
erlassen wird, kommt hinzu.
Beispiel: Das Jobcenter hat am 15. Mai 2016 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen, mit dem 3.500 € zurückgefordert werden.
Ab 1. Juli 2016 hat das Jobcenter jeden Monat 40 € aufgerechnet.
Bis zum 31. Dezember 2020 sind das 2.160 €. Wenn nicht vor dem
31.12.2020 ein Feststellungs- oder Durchsetzungsbescheid nach
§ 52 Abs. 1 SGB X ergangen ist, verjährt die restliche Forderung (1.340 €)
zum 1. Januar 2021. Der nächste Rechtschritt ist die Einrede der Verjährung.
Manche Schulden beim Jobcenter verjährt - Anwalt.de
(Newsletter 20-24.05.2021-Tacheles-Sozialhilfe.de)